Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es tatsächlich bisher an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob und mit welcher Begründung der Überbieter im Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag an ihn nach § 199 Abs 1 EO anfechten kann.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es tatsächlich bisher an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob und mit welcher Begründung der Überbieter im Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag an ihn nach Paragraph 199, Absatz eins, EO anfechten kann.
Er ist auch berechtigt.
Wenn auch in § 199 EO nichts über die Anfechtbarkeit des Zuschlags an einen Überbieter ausgesagt wird, ergibt sich doch aus dem allgemeinen Grundsatz des § 65 EO, da vom Gesetz ein Rechtsmittel nicht versagt wird, daß grundsätzlich auch dieser Beschluß angefochten werden kann. Mangels einer Sonderregelung hat für den Rekurs gegen diesen Zuschlag nichts anderes zu gelten als für den Rekurs gegen den im Versteigerungstermin erteilten Zuschlag an den ersten Ersteher nach § 187 EO.Wenn auch in Paragraph 199, EO nichts über die Anfechtbarkeit des Zuschlags an einen Überbieter ausgesagt wird, ergibt sich doch aus dem allgemeinen Grundsatz des Paragraph 65, EO, da vom Gesetz ein Rechtsmittel nicht versagt wird, daß grundsätzlich auch dieser Beschluß angefochten werden kann. Mangels einer Sonderregelung hat für den Rekurs gegen diesen Zuschlag nichts anderes zu gelten als für den Rekurs gegen den im Versteigerungstermin erteilten Zuschlag an den ersten Ersteher nach Paragraph 187, EO.
Demnach hat das Rekursgericht zutreffend - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses - nicht etwa daraus, daß der Zuschlag dem Überbot entspricht, die Beschwer des Überbieters generell verneint. Nach § 187 Abs 2 kann nämlich der Ersteher die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihm der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre. Daß diese Bedingungen in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses anzugeben sind, besagt § 183 Abs 2 EO, auf den auch § 199 Abs 1 EO im Hinblick auf die schriftliche Ausfertigung des Zuschlags an den Überbieter verweist. Gemäß § 183 Abs 2 EO, kann die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen geschehen. Wie sich aus § 187 Abs 2 EO unzweifelhaft ergibt, stehen dem Ersteher grundsätzlich auch die übrigen im § 187 (iVm § 184) EO genannten Rekursgründe zur Verfügung (Heller/Berger/Stix 1383). Nur beispielsweise sei darauf hingewiesen, daß von einer fehlenden Beschwer etwa dann keine Rede sein kann, wenn die in der Verlautbarung des Zuschlags enthaltenen Bedingungen zum Nachteil des Erstehers von den Versteigerungsbedingungen, die genehmigt wurden und der Versteigerung zugrundegelegt wurden, abweichen, zB was zu übernehmende Rechte an der Liegenschaft angeht.Demnach hat das Rekursgericht zutreffend - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses - nicht etwa daraus, daß der Zuschlag dem Überbot entspricht, die Beschwer des Überbieters generell verneint. Nach Paragraph 187, Absatz 2, kann nämlich der Ersteher die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihm der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre. Daß diese Bedingungen in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses anzugeben sind, besagt Paragraph 183, Absatz 2, EO, auf den auch Paragraph 199, Absatz eins, EO im Hinblick auf die schriftliche Ausfertigung des Zuschlags an den Überbieter verweist. Gemäß Paragraph 183, Absatz 2, EO, kann die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen geschehen. Wie sich aus Paragraph 187, Absatz 2, EO unzweifelhaft ergibt, stehen dem Ersteher grundsätzlich auch die übrigen im Paragraph 187, in Verbindung mit Paragraph 184,) EO genannten Rekursgründe zur Verfügung (Heller/Berger/Stix 1383). Nur beispielsweise sei darauf hingewiesen, daß von einer fehlenden Beschwer etwa dann keine Rede sein kann, wenn die in der Verlautbarung des Zuschlags enthaltenen Bedingungen zum Nachteil des Erstehers von den Versteigerungsbedingungen, die genehmigt wurden und der Versteigerung zugrundegelegt wurden, abweichen, zB was zu übernehmende Rechte an der Liegenschaft angeht.
Gegenüber dem Ersteher im Versteigerungstermin sind dem Überbieter aber nur eingeschränkte Rekursgründe zuzubilligen. Wie sich aus § 198 Abs 1 EO ergibt, ist über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluß zu fassen. Gegen diese Entscheidung steht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle unter anderem auch dem Überbieter das Rekursrecht zu, das er im vorliegenden Fall auch tatsächlich, wenn auch erfolglos wahrgenommen hat. Nach § 198 Abs 2 Satz 2 EO gilt das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, als Zurücknahme dieses Rekurses. Daraus ist abzuleiten, daß dem Gesetzgeber in dem Fall, daß ein Überbot wirksam angenommen wurde, allfällige Verfahrensmängel vor der ursprünglichen Zuschlagserteilung nicht mehr als wesentlich erschienen sind. Insbesondere ergibt sich daraus, daß die Rechtskraft des Zuschlages an den Ersteher bzw dessen mängelfreies Zustandekommen nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Überbots sein kann. Daraus wird bereits abzuleiten sein, daß etwa die Widerspruchsgründe nach § 184 EO zumindest nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Überbot angenommen wurde, nicht mehr geltend gemacht werden können. Sogar, wenn der gravierende Widerspruchsgrund des § 184 Abs 1 Z 4 EO vorgelegen wäre, also die Versteigerung ohne Rücksicht auf einen Einstellungsbeschluß durchgeführt worden wäre, könnte dies nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig auch die Überbotsannahme angefochten würde. Dasselbe wird für den Rekursgrund der fehlenden Übereinstimmung des Zuschlages (an den ersten Ersteher) mit dem Inhalt des Versteigerungsprotokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über diesen Zuschlag zu berücksichtigender Akten zu gelten haben, weil dies letztlich nicht von Bedeutung sein kann, wenn dieser Zuschlag zufolge Annahme des Überbotes ohnedies seine Wirksamkeit mit Rechtskraft des letztgenannten Beschlusses (§ 199 Abs 1 EO) verliert. Nichts anderes wird aber auch für den im § 187 Abs 1 genannten Fall zu gelten haben, daß sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Dabei ist aber sogleich klarzustellen, daß selbstverständlich im Rekurs des Überbieters gegen die Annahme seines Überbots geltend gemacht werden kann, daß sich das Überbot auf ein anderes als das im Beschluß über die Überbotsannahme genannte bezieht. Dasselbe gilt, wenn sich zwar die Bezeichnung der Liegenschaft im Überbot und jene im Annahmebeschluß decken, tatsächlich der Zuschlag aber hinsichtlich eines anderen Liegenschafts-(anderer Liegenschaftsanteile(s)) erteilt wurde, weil dann mangels Identität die Rechtsfolge des § 199 Abs 1 EO nicht eintreten kann, somit der ursprüngliche Zuschlag unberührt bleibt.Gegenüber dem Ersteher im Versteigerungstermin sind dem Überbieter aber nur eingeschränkte Rekursgründe zuzubilligen. Wie sich aus Paragraph 198, Absatz eins, EO ergibt, ist über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluß zu fassen. Gegen diese Entscheidung steht nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle unter anderem auch dem Überbieter das Rekursrecht zu, das er im vorliegenden Fall auch tatsächlich, wenn auch erfolglos wahrgenommen hat. Nach Paragraph 198, Absatz 2, Satz 2 EO gilt das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, als Zurücknahme dieses Rekurses. Daraus ist abzuleiten, daß dem Gesetzgeber in dem Fall, daß ein Überbot wirksam angenommen wurde, allfällige Verfahrensmängel vor der ursprünglichen Zuschlagserteilung nicht mehr als wesentlich erschienen sind. Insbesondere ergibt sich daraus, daß die Rechtskraft des Zuschlages an den Ersteher bzw dessen mängelfreies Zustandekommen nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Überbots sein kann. Daraus wird bereits abzuleiten sein, daß etwa die Widerspruchsgründe nach Paragraph 184, EO zumindest nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Überbot angenommen wurde, nicht mehr geltend gemacht werden können. Sogar, wenn der gravierende Widerspruchsgrund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, EO vorgelegen wäre, also die Versteigerung ohne Rücksicht auf einen Einstellungsbeschluß durchgeführt worden wäre, könnte dies nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig auch die Überbotsannahme angefochten würde. Dasselbe wird für den Rekursgrund der fehlenden Übereinstimmung des Zuschlages (an den ersten Ersteher) mit dem Inhalt des Versteigerungsprotokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über diesen Zuschlag zu berücksichtigender Akten zu gelten haben, weil dies letztlich nicht von Bedeutung sein kann, wenn dieser Zuschlag zufolge Annahme des Überbotes ohnedies seine Wirksamkeit mit Rechtskraft des letztgenannten Beschlusses (Paragraph 199, Absatz eins, EO) verliert. Nichts anderes wird aber auch für den im Paragraph 187, Absatz eins, genannten Fall zu gelten haben, daß sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Dabei ist aber sogleich klarzustellen, daß selbstverständlich im Rekurs des Überbieters gegen die Annahme seines Überbots geltend gemacht werden kann, daß sich das Überbot auf ein anderes als das im Beschluß über die Überbotsannahme genannte bezieht. Dasselbe gilt, wenn sich zwar die Bezeichnung der Liegenschaft im Überbot und jene im Annahmebeschluß decken, tatsächlich der Zuschlag aber hinsichtlich eines anderen Liegenschafts-(anderer Liegenschaftsanteile(s)) erteilt wurde, weil dann mangels Identität die Rechtsfolge des Paragraph 199, Absatz eins, EO nicht eintreten kann, somit der ursprüngliche Zuschlag unberührt bleibt.
Im vorliegenden Fall hat der Überbieter mit seinem Protokollarrekurs gegen den Übernahmebeschluß im Sinn des § 198 Abs 1 EO ausschließlich (angeblich seitens des Exekutionsgerichtes veranlaßte) Irrtümer seinerseits über die erstandene Liegenschaft und die mangelnde grundverkehrsbehördliche Genehmigung geltend gemacht. Die mangelnde Übereinstimmung der Liegenschaft (der Liegenschaftsanteile), auf die sich sein Überbot bezog, mit den der betreibenden Partei im Versteigerungstermin zugeschlagenen bzw mit der im Übernahmsbeschluß genannten hat er nicht behauptet.Im vorliegenden Fall hat der Überbieter mit seinem Protokollarrekurs gegen den Übernahmebeschluß im Sinn des Paragraph 198, Absatz eins, EO ausschließlich (angeblich seitens des Exekutionsgerichtes veranlaßte) Irrtümer seinerseits über die erstandene Liegenschaft und die mangelnde grundverkehrsbehördliche Genehmigung geltend gemacht. Die mangelnde Übereinstimmung der Liegenschaft (der Liegenschaftsanteile), auf die sich sein Überbot bezog, mit den der betreibenden Partei im Versteigerungstermin zugeschlagenen bzw mit der im Übernahmsbeschluß genannten hat er nicht behauptet.
Infolge Bestätigung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht ist der Überbotsannahmebeschluß in Rechtskraft erwachsen, wodurch (automatisch) die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit verlor (§ 199 Abs 1 EO). Zugleich hatte das Erstgericht (ohne daß ihm hier ein Entscheidungsspielraum zukäme) den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen.Infolge Bestätigung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht ist der Überbotsannahmebeschluß in Rechtskraft erwachsen, wodurch (automatisch) die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit verlor (Paragraph 199, Absatz eins, EO). Zugleich hatte das Erstgericht (ohne daß ihm hier ein Entscheidungsspielraum zukäme) den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen.
In seinem gegen den Zuschlag an ihn gerichteten Rekurs macht der Ersteher in erster Linie geltend, daß eine perplexe Exekution vorliege, weil das Doppelhaus mit der Wohneinheit Top 5 nicht errichtet worden sei, wegen Ablaufs der befristeten Baugenehmigung auch nicht errichtet werden dürfe und nach Auskunft der zuständigen Marktgemeinde überhaupt nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Mangels Errichtung dieses Hauses sei aber auch die Einräumung eines dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes rechtlich und faktisch unmöglich. Das Wohnungseigentum erlösche gemäß § 21 Abs 1 WEG durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums. Dem sei der Fall gleichzustellen, daß feststehe, daß es nicht zur Errichtung des Gebäudes komme (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 21 Rz 9). Insgesamt sei daher das zur Versteigerung gelangte Exekutionsobjekt gar nicht existent.In seinem gegen den Zuschlag an ihn gerichteten Rekurs macht der Ersteher in erster Linie geltend, daß eine perplexe Exekution vorliege, weil das Doppelhaus mit der Wohneinheit Top 5 nicht errichtet worden sei, wegen Ablaufs der befristeten Baugenehmigung auch nicht errichtet werden dürfe und nach Auskunft der zuständigen Marktgemeinde überhaupt nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Mangels Errichtung dieses Hauses sei aber auch die Einräumung eines dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes rechtlich und faktisch unmöglich. Das Wohnungseigentum erlösche gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WEG durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums. Dem sei der Fall gleichzustellen, daß feststehe, daß es nicht zur Errichtung des Gebäudes komme (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 21, Rz 9). Insgesamt sei daher das zur Versteigerung gelangte Exekutionsobjekt gar nicht existent.
Selbst wenn man keine perplexe Exekution annehmen wolle, stehe es nunmehr fest, daß es zu keiner Errichtung des Hauses 3, insbesondere aber der Wohneinheit top 5 kommen könne. Daher seien die Liegenschaftsanteile entwertet und es bedürfe einer Änderung des Schätzwertes.
Zugleich mit dem Rekurs stellte der Ersteher einen Antrag an das Erstgericht, die Unwirksamkeit der Erteilung des Zuschlages an ihn festzustellen, das Vadium zurückzugeben und das Verfahren als undurchführbar einzustellen. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Wie diese Darlegungen zeigen, hat sich der Ersteher auf ein Abweichen des Zuschlages von den Versteigerungsbedingungen und dem Versteigerungsedikt nicht berufen. Zu Recht ist das Rekursgericht der Auffassung des Überbieters nicht gefolgt, wonach das ihm zugeschlagene Exekutionsobjekt rechtlich gar nicht existent sei. Schon nach dem WEG in der Fassung BGBl 1984/501 (siehe Würth in Rummel2 Rz 4 zu § 12 WEG) war nach dessen § 12 Abs 2 Z 2 bereits die Bescheinigung des Bestandes an selbständigen Wohnungen etc aufgrund der behördlich bewilligten Baupläne (also vor Errichtung) zulässig, daher erst zu errichtende Objekte zur Begründung selbständigen Wohnungseigentum geeignet (Würth aaO Rz 3 zu § 1 WEG). Die Nutzfläche ist bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem 1. 1. 1985 erteilt wurde, ja nach dem behördlich genehmigten Bauplan zu berechnen (§ 6 Abs 3 WEG). Dies deckt sich auch mit der im Rekurs des Überbieters zitierten Rechtsauffassung von Zingher (ebenso Würth in Rummel2 § 21 WEG Rz 2), wonach das Wohnungseigentumsobjekt erst dann untergeht, wenn bei einem erst zu errichtenden Gebäude feststeht, daß die Errichtung unterbleibt. Damit ist aber nicht gesagt, daß durch ein solches Erlöschen auch das Miteigentum an sich unterginge. Im übrigen braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil die Behauptung der dauernden Unmöglichkeit das Objekt zu errichten im Rekurs des Überbieters eine unbeachtliche Neuerung darstellt.Wie diese Darlegungen zeigen, hat sich der Ersteher auf ein Abweichen des Zuschlages von den Versteigerungsbedingungen und dem Versteigerungsedikt nicht berufen. Zu Recht ist das Rekursgericht der Auffassung des Überbieters nicht gefolgt, wonach das ihm zugeschlagene Exekutionsobjekt rechtlich gar nicht existent sei. Schon nach dem WEG in der Fassung BGBl 1984/501 (siehe Würth in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 12, WEG) war nach dessen Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, bereits die Bescheinigung des Bestandes an selbständigen Wohnungen etc aufgrund der behördlich bewilligten Baupläne (also vor Errichtung) zulässig, daher erst zu errichtende Objekte zur Begründung selbständigen Wohnungseigentum geeignet (Würth aaO Rz 3 zu Paragraph eins, WEG). Die Nutzfläche ist bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem 1. 1. 1985 erteilt wurde, ja nach dem behördlich genehmigten Bauplan zu berechnen (Paragraph 6, Absatz 3, WEG). Dies deckt sich auch mit der im Rekurs des Überbieters zitierten Rechtsauffassung von Zingher (ebenso Würth in Rummel2 Paragraph 21, WEG Rz 2), wonach das Wohnungseigentumsobjekt erst dann untergeht, wenn bei einem erst zu errichtenden Gebäude feststeht, daß die Errichtung unterbleibt. Damit ist aber nicht gesagt, daß durch ein solches Erlöschen auch das Miteigentum an sich unterginge. Im übrigen braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil die Behauptung der dauernden Unmöglichkeit das Objekt zu errichten im Rekurs des Überbieters eine unbeachtliche Neuerung darstellt.
Existiert demnach der dem Überbieter zugeschlagene Miteigentumsanteil, dann kann von einer Perplexität der Exekution keine Rede sein. Ebensowenig ist der Fall mit dem zu SZ 61/248 entschiedenen zu vergleichen, weil nicht feststeht, daß eine allfällige Entwertung des Anteils durch Eintritt der Unmöglichkeit das Objekt zu errichten, erst nach der Genehmigung der Versteigerungsbedingungen eingetreten wäre. Demnach liegen die geltend gemachten Rekursgründe nicht vor. Dasselbe gilt aber auch für die Annahme des Rekursgerichtes, der Zuschlag sei entgegen den Versteigerungsbedingungen und entgegen dem Versteigerungsedikt erteilt worden.
Nach § 7 Abs 1 WEG ist das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Daraus ist aber abzuleiten, daß dem Fehlen des Hinweises auf das mit den Anteilen des Verpflichteten verbundenen Wohnungseigentum im Zuschlag keine erhebliche Bedeutung zukommt, weil an der Identität des zugeschlagenen Anteils kein Zweifel bestehen kann, auch wenn die Bezeichnung ungenau ist. Diese Ungenauigkeit kann nur zu einer Maßgabebestätigung in der Form führen, daß die korrekte Bezeichnung im Sinne einer jederzeit möglichen Berichtigung eingefügt wird. Einen Grund für die Aufhebung des Zuschlages an den Überbieter stellt sie nicht dar.Nach Paragraph 7, Absatz eins, WEG ist das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Daraus ist aber abzuleiten, daß dem Fehlen des Hinweises auf das mit den Anteilen des Verpflichteten verbundenen Wohnungseigentum im Zuschlag keine erhebliche Bedeutung zukommt, weil an der Identität des zugeschlagenen Anteils kein Zweifel bestehen kann, auch wenn die Bezeichnung ungenau ist. Diese Ungenauigkeit kann nur zu einer Maßgabebestätigung in der Form führen, daß die korrekte Bezeichnung im Sinne einer jederzeit möglichen Berichtigung eingefügt wird. Einen Grund für die Aufhebung des Zuschlages an den Überbieter stellt sie nicht dar.
Darüber hinaus hätte aber, wie im Revisionsrekurs zu Recht ausgeführt wird, der Überbieter den Umstand einer mangelnden Übereinstimmung der Bezeichnung der Liegenschaftsanteile bereits in seinem Rekurs gegen den Übernahmsbeschluß nach § 198 Abs 1 EO geltend machen müssen, falls dem überhaupt Relevanz zukäme. Bei seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung war das Erstgericht an diesen Beschluß gebunden, der ja nicht ergehen hätte dürfen, würde sich das Überbot auf andere Liegenschaftsteile bezogen haben als den dem Meistbieter zugeschlagenen, verliert doch der erste Zuschlag schon mit der Rechtskraft der Überbotsannahme seine Wirksamkeit (§ 199 Abs 1 Z 1 EO). Damit ist zugleich die für den zweiten Zuschlag maßgebliche Vorfrage entschieden, daß das Überbot gerade die versteigerten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile betrifft.Darüber hinaus hätte aber, wie im Revisionsrekurs zu Recht ausgeführt wird, der Überbieter den Umstand einer mangelnden Übereinstimmung der Bezeichnung der Liegenschaftsanteile bereits in seinem Rekurs gegen den Übernahmsbeschluß nach Paragraph 198, Absatz eins, EO geltend machen müssen, falls dem überhaupt Relevanz zukäme. Bei seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung war das Erstgericht an diesen Beschluß gebunden, der ja nicht ergehen hätte dürfen, würde sich das Überbot auf andere Liegenschaftsteile bezogen haben als den dem Meistbieter zugeschlagenen, verliert doch der erste Zuschlag schon mit der Rechtskraft der Überbotsannahme seine Wirksamkeit (Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, EO). Damit ist zugleich die für den zweiten Zuschlag maßgebliche Vorfrage entschieden, daß das Überbot gerade die versteigerten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile betrifft.
Demnach war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß mit der aus dem Spruch ersichtliche Maßgabe wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den § 41, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf den Paragraph 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.