Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Einschreiters ist diesem zutreffenden Ausspruch entsprechend jedenfalls unzulässig. Nach einhelliger Rsp ist ein Beschluss, in dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (5 Ob 50/75; 2 Ob 206/82
= RZ 1984/21; 5 Ob 4/85 = NZ 1986, 44 [Hofmeister 46] u.a., zuletzt
u. a. 3 Ob 291/05y = EFSlg 112.331; RIS-Justiz RS0044232). Volle
Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt oder auch nur - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 126 mwN).Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt oder auch nur - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 126 mwN).
Festzuhalten ist, dass die angefochtene Entscheidung im Verfahren nach § 156 Abs 2 EO, also einem Exekutionsverfahren (Angst in Angst, EO, § 157 Rz 15 mwN; vgl. auch 3 Ob 32/00b = NZ 2002, 232 = MietSlg 52.843) erging, und die Aufschiebung dieses Verfahrens nach § 42 EO (EvBl 1976/70; 3 Ob 32/00b; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 156 Rz 74) betrifft, weshalb sich auch die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach der EO iVm der ZPO richtet. Im vorliegenden Fall wies zwar die zweite Instanz das Rechtsmittel der klagenden Parteien in erster Linie mangels Beschwer zurück, verneinte aber darüber hinaus - was hier inhaltlich nicht zu überprüfen ist - auch die sachliche Berechtigung des Rekurses. Von einer bloßen Scheinbegründung in diesem Umfang, wie im Revisionsrekurs vermeint, kann keine Rede sein, der angefochtene Beschluss ist jenem im Fall der Entscheidung 3 Ob 319/04i nicht vergleichbar. Damit liegen aber, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt wird, iSd zitierten Rsp konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Gegen solche ist aber der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Festzuhalten ist, dass die angefochtene Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 156, Absatz 2, EO, also einem Exekutionsverfahren (Angst in Angst, EO, Paragraph 157, Rz 15 mwN; vergleiche auch 3 Ob 32/00b = NZ 2002, 232 = MietSlg 52.843) erging, und die Aufschiebung dieses Verfahrens nach Paragraph 42, EO (EvBl 1976/70; 3 Ob 32/00b; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 156, Rz 74) betrifft, weshalb sich auch die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach der EO in Verbindung mit der ZPO richtet. Im vorliegenden Fall wies zwar die zweite Instanz das Rechtsmittel der klagenden Parteien in erster Linie mangels Beschwer zurück, verneinte aber darüber hinaus - was hier inhaltlich nicht zu überprüfen ist - auch die sachliche Berechtigung des Rekurses. Von einer bloßen Scheinbegründung in diesem Umfang, wie im Revisionsrekurs vermeint, kann keine Rede sein, der angefochtene Beschluss ist jenem im Fall der Entscheidung 3 Ob 319/04i nicht vergleichbar. Damit liegen aber, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt wird, iSd zitierten Rsp konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Gegen solche ist aber der Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.