Die Klägerin hat den Beklagten den Bestandvertrag über die von diesen gepachtete Liegenschaft aufgekundigt, weil sonst ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wäre; sie habe kein Pensionseinkommen und kein Vermögen und ihre Einkünfte bestunden nur aus dem von dem Beklagten bezahlten Pachtzins von 55 S monatlich; sie müsse daher die Gründe selbst bewirtschaften und die von ihr nicht benützten Räume untervermieten.
Das Erstgericht hat die Aufkündigung aufgehoben.
Der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes unter Verweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf, da der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund dem § 19, Abs. 1 MietG. zu unterstellen sei und darum die wirtschaftlichen Verhältnisse der Streitteile zur Zeit des im Jahre 1936 erfolgten Vertragsabschlusses und zur Zeit der Kündigung festgestellt werden müßten.Der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes unter Verweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf, da der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund dem Paragraph 19,, Absatz eins, MietG. zu unterstellen sei und darum die wirtschaftlichen Verhältnisse der Streitteile zur Zeit des im Jahre 1936 erfolgten Vertragsabschlusses und zur Zeit der Kündigung festgestellt werden müßten.
Das Erstgericht hob nach durchgeführtem Beweisverfahren die Aufkündigung wieder auf und stellte folgendes fest:
Die Klägerin bezog im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses im Jahre 1936 keine Pension. Sie lebte von dem Bestandzins, von Unterstützungen durch ihre Verwandten und von den Zinsen ihres Kapitals. Heute habe sie ebenfalls keine Pension, es stunden ihr aber Behebungen von monatlich 150 S nach dem Schaltergesetz, StGBl. Nr. 44/1945, aus ihrer Spareinlage, die nicht ganz 10.000 S erreiche, zur Verfügung, während allerdings ihre Wertpapiere nicht realisierbar seien. Außerdem beziehe sie von den Beklagten einen Pachtzins von 70 S monatlich, außerdem verfüge sie über eine Mansardenwohnung in der aufgekundigten Liegenschaft. Hingegen hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten seit 1936 nicht wesentlich geändert. Die Verteuerung der Lebenshaltung treffe beide Streitteile, wobei den Beklagten aber die Vorteile der Eigenbewirtschaftung von Grund und Boden zugute kämen. Die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin infolge des Schillinggesetzes seien aber eine auf die Beklagten nicht überwälzbare zeitbedingte Erscheinung. Die Klägerin habe auch zur Zeit des Vertragsabschlusses von der Substanz ihres Vermögens leben müssen. Bei Klägerung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bei Eintritt des Verlustes ihres Vermögens sei es der Klägerin unbenommen, neuerlich zu kundigen.Die Klägerin bezog im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses im Jahre 1936 keine Pension. Sie lebte von dem Bestandzins, von Unterstützungen durch ihre Verwandten und von den Zinsen ihres Kapitals. Heute habe sie ebenfalls keine Pension, es stunden ihr aber Behebungen von monatlich 150 S nach dem Schaltergesetz, StGBl. Nr. 44 aus 1945,, aus ihrer Spareinlage, die nicht ganz 10.000 S erreiche, zur Verfügung, während allerdings ihre Wertpapiere nicht realisierbar seien. Außerdem beziehe sie von den Beklagten einen Pachtzins von 70 S monatlich, außerdem verfüge sie über eine Mansardenwohnung in der aufgekundigten Liegenschaft. Hingegen hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten seit 1936 nicht wesentlich geändert. Die Verteuerung der Lebenshaltung treffe beide Streitteile, wobei den Beklagten aber die Vorteile der Eigenbewirtschaftung von Grund und Boden zugute kämen. Die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin infolge des Schillinggesetzes seien aber eine auf die Beklagten nicht überwälzbare zeitbedingte Erscheinung. Die Klägerin habe auch zur Zeit des Vertragsabschlusses von der Substanz ihres Vermögens leben müssen. Bei Klägerung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bei Eintritt des Verlustes ihres Vermögens sei es der Klägerin unbenommen, neuerlich zu kundigen.
Der gegen dieses Urteil lediglich aus dem Berufungsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und erkannte die Aufkündigung für rechtsunwirksam. Es erachtete die Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses als eine Existenzfrage für die Klägerin. Diese habe außer dem ihr von den Beklagten bezahlten Bestandzins von rund 64 S netto monatlich kein Einkommen. Ihr Sparguthaben habe, soweit es nicht gesperrt sei, im Zeitpunkte - richtig vor Fällung des erstgerichtlichen Urteils 2.171.99 S betragen. Die Beklagten verfügten zwar nicht über ein solches Barkapital, wohl aber beziehe der Erstbeklagte eine Pension von monatlich 360 S. Es sei schon zur Zeit vor der Fällung des erstgerichtlichen Urteiles eine nach volkswirtschaftlichen Gesetzen feststehende Tatsache gewesen, daß die Klägerin zu ziehen können. Man könne ihr aber nicht zumuten, mit der Kündigung zu warten, bis sie ihr kleines ungesperrtes Kapital von 2.171.99 S aufgezehrt hätte. Die Auflösung des Mietvertrages bedeute daher für sie eine Existenzfrage. Der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund des § 19, Abs. 1 MietG. liege also vor.Der gegen dieses Urteil lediglich aus dem Berufungsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und erkannte die Aufkündigung für rechtsunwirksam. Es erachtete die Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses als eine Existenzfrage für die Klägerin. Diese habe außer dem ihr von den Beklagten bezahlten Bestandzins von rund 64 S netto monatlich kein Einkommen. Ihr Sparguthaben habe, soweit es nicht gesperrt sei, im Zeitpunkte - richtig vor Fällung des erstgerichtlichen Urteils 2.171.99 S betragen. Die Beklagten verfügten zwar nicht über ein solches Barkapital, wohl aber beziehe der Erstbeklagte eine Pension von monatlich 360 S. Es sei schon zur Zeit vor der Fällung des erstgerichtlichen Urteiles eine nach volkswirtschaftlichen Gesetzen feststehende Tatsache gewesen, daß die Klägerin zu ziehen können. Man könne ihr aber nicht zumuten, mit der Kündigung zu warten, bis sie ihr kleines ungesperrtes Kapital von 2.171.99 S aufgezehrt hätte. Die Auflösung des Mietvertrages bedeute daher für sie eine Existenzfrage. Der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 19,, Absatz eins, MietG. liege also vor.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.