Entscheidung 3 Ob 255/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schaefer, Rechtsanwalt in Graz wider die verpflichtete Partei Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 273.503,19 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Buchberechtigten Ing. Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Mai 2005, GZ 4 R 156/05y-144, womit die gemeinsamen Rekurse der verpflichteten Partei und des Buchberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 1. April 2005, GZ 50 E 177/99f-127, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Erstgericht gemäß § 156 EO angeordnete Räumung der versteigerten Liegenschaft und deren Übergabe an den Ersteher wurde vor der Entscheidung des Rekursgerichts vollzogen. Letzteres wies daher die Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluss mangels Beschwer zurück. Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts im Räumungsverfahren beendet. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die Räumung wieder rückgängig machen kann (3 Ob 1068/94; RIS-Justiz RS0002120). Der Entscheidung, ob die Durchführung der Räumung hier zulässig war, kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb nach stRsp des Obersten Gerichtshofs auch das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für die Überprüfung der Berechtigung der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme weggefallen ist (3 Ob 87/91 mwN; RIS-Justiz RS0001773). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Die vom Erstgericht gemäß Paragraph 156, EO angeordnete Räumung der versteigerten Liegenschaft und deren Übergabe an den Ersteher wurde vor der Entscheidung des Rekursgerichts vollzogen. Letzteres wies daher die Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluss mangels Beschwer zurück. Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts im Räumungsverfahren beendet. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die Räumung wieder rückgängig machen kann (3 Ob 1068/94; RIS-Justiz RS0002120). Der Entscheidung, ob die Durchführung der Räumung hier zulässig war, kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb nach stRsp des Obersten Gerichtshofs auch das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für die Überprüfung der Berechtigung der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme weggefallen ist (3 Ob 87/91 mwN; RIS-Justiz RS0001773). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00255.05D.1020.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20051020_OGH0002_0030OB00255_05D0000_000
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