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Entscheidung 3 Ob 255/05d×

Entscheidung 3 Ob 255/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob255/05d

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schaefer, Rechtsanwalt in Graz wider die verpflichtete Partei Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 273.503,19 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Buchberechtigten Ing. Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Mai 2005, GZ 4 R 156/05y-144, womit die gemeinsamen Rekurse der verpflichteten Partei und des Buchberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 1. April 2005, GZ 50 E 177/99f-127, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht gemäß Paragraph 156, EO angeordnete Räumung der versteigerten Liegenschaft und deren Übergabe an den Ersteher wurde vor der Entscheidung des Rekursgerichts vollzogen. Letzteres wies daher die Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluss mangels Beschwer zurück. Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts im Räumungsverfahren beendet. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die Räumung wieder rückgängig machen kann (3 Ob 1068/94; RIS-Justiz RS0002120). Der Entscheidung, ob die Durchführung der Räumung hier zulässig war, kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb nach stRsp des Obersten Gerichtshofs auch das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für die Überprüfung der Berechtigung der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme weggefallen ist (3 Ob 87/91 mwN; RIS-Justiz RS0001773). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00255.05D.1020.000

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051020_OGH0002_0030OB00255_05D0000_000

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