Begründung:
Die betreibende Partei führt beim Erstgericht gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 3,000.000,-- sA Fahrnisexekution "insbesondere auf ein in der Gewahrsame der Verpflichteten befindliches Superädifikat (Einfamilienhaus)", welches die Verpflichtete ihr mit Pfandbestellungsurkunde vom 29.9.1988 zur Sicherstellung eines, einer GmbH gewährten Darlehens zum Pfand bestellt hatte. Das Verfahren befindet sich im Stadium nach der Schätzung des Bauwerkes.
Am 16.12.1996 stellte der Z*****verband ***** (folgend: Z*****verband) den Antrag, die seiner Auffassung nach abgeirrte Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen. In dem als "Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO" bezeichneten Schriftsatz brachte er im wesentlichen vor, das in Exekution gezogene Gartenhaus befinde sich auf einer der Stadtgemeinde Wien gehörigen Kleingartenanlage, welche er als Generalpächter am 17.3.1985 in Bestand genommen und von welcher er einen Teil mit Unterpachtvertrag vom 18.3.1987 der Verpflichteten in Unterbestand gegeben habe. Das Haus sei nicht als Superädifikat anzusehen, weil es in fester Bauweise und vertragsgemäß auf Dauer errichtet worden sei, somit als Liegenschaftszubehör im Eigentum der Stadtgemeinde Wien stehe und auch vom Hauptpachtrecht mitumfaßt sei.Am 16.12.1996 stellte der Z*****verband ***** (folgend: Z*****verband) den Antrag, die seiner Auffassung nach abgeirrte Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO einzustellen. In dem als "Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO" bezeichneten Schriftsatz brachte er im wesentlichen vor, das in Exekution gezogene Gartenhaus befinde sich auf einer der Stadtgemeinde Wien gehörigen Kleingartenanlage, welche er als Generalpächter am 17.3.1985 in Bestand genommen und von welcher er einen Teil mit Unterpachtvertrag vom 18.3.1987 der Verpflichteten in Unterbestand gegeben habe. Das Haus sei nicht als Superädifikat anzusehen, weil es in fester Bauweise und vertragsgemäß auf Dauer errichtet worden sei, somit als Liegenschaftszubehör im Eigentum der Stadtgemeinde Wien stehe und auch vom Hauptpachtrecht mitumfaßt sei.
Das Erstgericht gab diesem Einstellungsantrag mit Stampiglienerledigung ohne die Parteien auch nur gehört zu haben statt.
Infolge Rekurses der betreibenden Partei, welche darin die (Einstellungs-)Antragslegitimation des Zentralverbandes und die Zubehöreigenschaft des strittigen Bauwerkes bestritt, wies das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß(teil) den Antrag des Zentralverbandes, "infolge seiner Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO die gegenständliche Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen", ab. Es sprach weiters aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei nicht zulässig. Mit einer Vollzugsbeschwerde könne immer nur eine konkrete Vorgangsweise des Gerichtsvollziehers gerügt werden, nicht aber diejenige eines Richters (Rechtspflegers). Gegenstand einer derartigen Beschwerde könne nur eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, sohin nur ein Fehler beim Exekutionsvollzug sein. Pfände etwa der Gerichtsvollzieher der Exekution entzogene Sachen oder Liegenschaftszubehör, so könne der in seinen Rechten Verletzte Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO beantragen, jedoch keine Vollzugsbeschwerde erheben. Der Zentralverband verkenne mit seinem auf die fehlende Superädifikatseigenschaft des Exekutionsobjektes gegründeten Einstellungsantrag den dargelegten Rechtsbehelf der Vollzugsbeschwerde.Infolge Rekurses der betreibenden Partei, welche darin die (Einstellungs-)Antragslegitimation des Zentralverbandes und die Zubehöreigenschaft des strittigen Bauwerkes bestritt, wies das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß(teil) den Antrag des Zentralverbandes, "infolge seiner Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO die gegenständliche Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO einzustellen", ab. Es sprach weiters aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei nicht zulässig. Mit einer Vollzugsbeschwerde könne immer nur eine konkrete Vorgangsweise des Gerichtsvollziehers gerügt werden, nicht aber diejenige eines Richters (Rechtspflegers). Gegenstand einer derartigen Beschwerde könne nur eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, sohin nur ein Fehler beim Exekutionsvollzug sein. Pfände etwa der Gerichtsvollzieher der Exekution entzogene Sachen oder Liegenschaftszubehör, so könne der in seinen Rechten Verletzte Exekutionseinstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO beantragen, jedoch keine Vollzugsbeschwerde erheben. Der Zentralverband verkenne mit seinem auf die fehlende Superädifikatseigenschaft des Exekutionsobjektes gegründeten Einstellungsantrag den dargelegten Rechtsbehelf der Vollzugsbeschwerde.