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Entscheidung 3 Ob 256/09g×

Entscheidung 3 Ob 256/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob256/09g

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer, Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei Dr. Erich H*****, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 3. November 2009, GZ 32 R 119/09h-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 16. September 2009, GZ 4 E 2541/09z-2, teils bestätigt, teils (im Kostenpunkt) abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die Exekution nach Paragraph 355, EO, verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 500 EUR und bewilligte zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags von 960 EUR die Exekution durch Pfändung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie durch Pfändung und Überweisung der in Paragraph 296, EO angeführten Papiere.

Das Rekursgericht gab dem allein gegen die Entscheidung über die Kosten des Exekutionsantrags gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Kosten des Exekutionsantrags mit 641,60 EUR bestimmte (Punkt römisch eins). Dem Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, eine weitaus höhere Geldstrafe, nämlich pro Tag des Verstoßes ab 29. Juli 2009 bis 21. August 2009 eine Geldstrafe von je 1.000 EUR zu verhängen, gab das Rekursgericht hingegen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Punkt römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen Punkt römisch zwei der Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, Satz 2 ZPO) - jedenfalls unzulässig.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts über die Verhängung der Geldstrafe und billigte ausdrücklich die Strafbemessung, sodass im angefochtenen Umfang eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt. Da nach ständiger Rechtsprechung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gelten (RIS-Justiz RS0002321), folgt daraus gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Unanfechtbarkeit der voll bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts. Auf die im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen zur Strafbemessung kann demnach nicht eingegangen werden.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E93059 3Ob256.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00256.09G.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100127_OGH0002_0030OB00256_09G0000_000