Begründung:
Die Streitteile sind Geschwister. Ihr am 26. März 2000 verstorbener Vater setzte die beiden in seinem Testament vom 3. Oktober 1999 zu gleichen Teilen als Erben ein, die übrigen vier Geschwister verwies er auf den Pflichtteil. Der Erblasser setzte beiden im Testament auch Vermächtnisse in Anrechnung auf den Erbteil aus; der Beklagte erhielt eine Liegenschaft, die Klägerin einen PKW.
Aus einer zu Gunsten der Klägerin vinkulierten Lebensversicherung erhielt diese das Realisat von 42.968,39 EUR.
Vom Reinnachlass von 175.381,71 EUR standen den Streitteilen nach Berichtigung der Verfahrenskosten Vermögenswerte von 174.064,43 EUR zu. Der Nachlass wurde beiden je zur Hälfte eingeantwortet. Aus dem Reinnachlass erhielt die Klägerin 43.407,44 EUR, der Beklagte 130.656,99 EUR.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 43.624,78 EUR sA als Differenz auf die ihr zustehende Hälfte des Nachlasses.
Der Beklagte wendete ein, der Erblasser habe einen Lebensversicherungsvertrag unterhalten und die Prämien dazu aus eigenem Vermögen geleistet. Die Versicherungsurkunde sei am Todestag zu Gunsten der Klägerin vinkuliert gewesen. Das Realisat von 42.968,39 EUR sei auch nach dem Todestag an sie geflossen. Es liege daher eine Schenkung auf den Todesfall oder ein Vermächtnis vor. Zwar erwerbe die begünstigte Erbin dieses Vermögen nicht aus dem Nachlass, weshalb es auch nicht in diesem zu aktivieren sei. Es habe aber zur Wahrung der letztwilligen Verfügungsfreiheit des Erblassers sehr wohl eine Anrechnung der Zuwendung bei der Berechnung der erhaltenen Vermögenswerte stattzufinden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem wiedergegebenen, im Verfahren unbestrittenen Sachverhalt vertrat es in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass der Gesetzgeber für die in § 789 ABGB als Vorschuss auf den Pflichtteil beschriebenen Zuwendungen eine Anrechnung auf den Erbteil nicht habe regeln wollen. Es finde somit eine Anrechnung des von der Klägerin erhaltenen Realisat aus der Lebensversicherung des Erblassers auf ihren Erbteil nicht statt. Es müsse ihr demnach der Beklagte die Differenz zwischen dem von ihr aus dem Nachlass erlangten Vermögenswert und der Hälfte des Reinnachlasses zahlen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem wiedergegebenen, im Verfahren unbestrittenen Sachverhalt vertrat es in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass der Gesetzgeber für die in Paragraph 789, ABGB als Vorschuss auf den Pflichtteil beschriebenen Zuwendungen eine Anrechnung auf den Erbteil nicht habe regeln wollen. Es finde somit eine Anrechnung des von der Klägerin erhaltenen Realisat aus der Lebensversicherung des Erblassers auf ihren Erbteil nicht statt. Es müsse ihr demnach der Beklagte die Differenz zwischen dem von ihr aus dem Nachlass erlangten Vermögenswert und der Hälfte des Reinnachlasses zahlen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Die zweite Instanz bezeichnete einerseits die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend (§ 500a zweiter Satz ZPO), andererseits berief es sich auf § 790 erster Satz ABGB, wonach die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen nur im Fall der ausdrücklichen Anordnung des Erblassers geschehe. Dies sei hier nicht der Fall. Da der Erblasser explizit Legate in Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil vorgesehen habe, bleibe für eine darüber hinausgehende Anrechnung kein Raum. Ein Vorgehen nach §§ 785, 951 ABGB stehe zwar auch dem letztwillig oder kraft Gesetzes berufenen pflichtteilsberechtigten Erben zu, jedoch bestehe kein Anspruch, wenn - wie hier - die Zuwendungen des Erblassers den Pflichtteil samt der gemäß § 785 ABGB errechneten Erhöhung deckten.Die zweite Instanz bezeichnete einerseits die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend (Paragraph 500 a, zweiter Satz ZPO), andererseits berief es sich auf Paragraph 790, erster Satz ABGB, wonach die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen nur im Fall der ausdrücklichen Anordnung des Erblassers geschehe. Dies sei hier nicht der Fall. Da der Erblasser explizit Legate in Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil vorgesehen habe, bleibe für eine darüber hinausgehende Anrechnung kein Raum. Ein Vorgehen nach Paragraphen 785, 951, ABGB stehe zwar auch dem letztwillig oder kraft Gesetzes berufenen pflichtteilsberechtigten Erben zu, jedoch bestehe kein Anspruch, wenn - wie hier - die Zuwendungen des Erblassers den Pflichtteil samt der gemäß Paragraph 785, ABGB errechneten Erhöhung deckten.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anrechnung eines Lebensversicherungsrealisat auf den testamentarisch hinterlassenen Erbteil fehle.
Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.