Aus den Entscheidungsgründen:
Durchaus zutreffend vertreten beide Vorinstanzen die Rechtsansicht, daß das Patent Nr. 154.833 unter § 6 Z. 1 lit. b PatentÜG. 1950 fällt, daß daher dieses Patent zu den zur Eintragung vorgesehenen Patenten gehört und daß daher nicht Abs. 3 des § 10 PatentÜG., wohl aber dessen Abs. 1 auf dieses Patent zur Anwendung kommt, daß daher die Rechte aus diesem Patent nach den "bisher" geltenden Vorschriften zu beurteilen sind.Durchaus zutreffend vertreten beide Vorinstanzen die Rechtsansicht, daß das Patent Nr. 154.833 unter Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b, PatentÜG. 1950 fällt, daß daher dieses Patent zu den zur Eintragung vorgesehenen Patenten gehört und daß daher nicht Absatz 3, des Paragraph 10, PatentÜG., wohl aber dessen Absatz eins, auf dieses Patent zur Anwendung kommt, daß daher die Rechte aus diesem Patent nach den "bisher" geltenden Vorschriften zu beurteilen sind.
Die Auffassung der beklagten Partei, daß deutsche Patentinhaber für die gemäß § 6 PatentÜG. eintragungsfähigen Patente keinen Schutz genössen, weil deutsche Staatsangehörige gemäß § 2 der 2. PatentüV. nicht zur Antragstellung aufgerufen seien, trifft nicht zu. Es ergibt sich aus § 33 PatentÜG. mit aller Deutlichkeit, daß eine gruppenweise Aufrufung zur Antragstellung vorgesehen ist und daß die Erteilung von Patenten "jeweils" auf bestimmte, nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz gebildete Gruppen beschränkt werden kann. In keiner Weise wäre daher der Schluß gerechtfertigt, daß deutsche Patentinhaber dadurch, daß sie derzeit noch nicht zur Antragstellung aufgerufen sind, überhaupt von der Eintragung ihrer Patente ausgeschlossen wären. Daß jemand auf Grund der Bestimmungen des Patentüberleitungsgesetzes Schutz genießt, ohne Gebühren zu bezahlen, ist keine auf die deutschen Patentinhaber beschränkte Anomalie, sondern trifft auf alle Patentinhaber bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu.Die Auffassung der beklagten Partei, daß deutsche Patentinhaber für die gemäß Paragraph 6, PatentÜG. eintragungsfähigen Patente keinen Schutz genössen, weil deutsche Staatsangehörige gemäß Paragraph 2, der 2. PatentüV. nicht zur Antragstellung aufgerufen seien, trifft nicht zu. Es ergibt sich aus Paragraph 33, PatentÜG. mit aller Deutlichkeit, daß eine gruppenweise Aufrufung zur Antragstellung vorgesehen ist und daß die Erteilung von Patenten "jeweils" auf bestimmte, nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz gebildete Gruppen beschränkt werden kann. In keiner Weise wäre daher der Schluß gerechtfertigt, daß deutsche Patentinhaber dadurch, daß sie derzeit noch nicht zur Antragstellung aufgerufen sind, überhaupt von der Eintragung ihrer Patente ausgeschlossen wären. Daß jemand auf Grund der Bestimmungen des Patentüberleitungsgesetzes Schutz genießt, ohne Gebühren zu bezahlen, ist keine auf die deutschen Patentinhaber beschränkte Anomalie, sondern trifft auf alle Patentinhaber bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu.
Die Sonderregelung für deutsche Patentinhaber wurde nur vorläufig getroffen, u. zw. wegen der Schwierigkeiten, die sich aus der Behandlung des sogenannten deutschen Eigentums ergeben. Die Auffassung der Revision, daß die Auslegung des § 10 Abs. 1 des PatentÜG. in Widerstreit zu den Bestimmungen des Kontrollabkommens vom 28. Juni 1946 geriete, ist irrig. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 PatentÜG. gilt unbeschadet der der österreichischen Regierung und ihren Organen nach dem Kontrollabkommen obliegenden Verbindlichkeiten. Wenn die Veräußerung eines unter den Begriff des deutschen Eigentums fallenden Patentrechtes derzeit einem Hindernis begegnet, so handelt es sich nicht um ein Hindernis, das aus Bestimmungen des österreichischen Rechtes fließt, sondern um ein solches, das nur wegen der durch die Besetzung gegebenen Machtverhältnisse wirkt. Im übrigen haben schon die Vorinstanzen durchaus zutreffend ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme des Untersagungsrechtes keine Verfügung über deutsches Eigentum darstellt.Die Sonderregelung für deutsche Patentinhaber wurde nur vorläufig getroffen, u. zw. wegen der Schwierigkeiten, die sich aus der Behandlung des sogenannten deutschen Eigentums ergeben. Die Auffassung der Revision, daß die Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, des PatentÜG. in Widerstreit zu den Bestimmungen des Kontrollabkommens vom 28. Juni 1946 geriete, ist irrig. Die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, PatentÜG. gilt unbeschadet der der österreichischen Regierung und ihren Organen nach dem Kontrollabkommen obliegenden Verbindlichkeiten. Wenn die Veräußerung eines unter den Begriff des deutschen Eigentums fallenden Patentrechtes derzeit einem Hindernis begegnet, so handelt es sich nicht um ein Hindernis, das aus Bestimmungen des österreichischen Rechtes fließt, sondern um ein solches, das nur wegen der durch die Besetzung gegebenen Machtverhältnisse wirkt. Im übrigen haben schon die Vorinstanzen durchaus zutreffend ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme des Untersagungsrechtes keine Verfügung über deutsches Eigentum darstellt.
Der Oberste Gerichtshof möchte ausdrücklich beifügen, daß er die Frage nicht prüft, ob auch dem Patent Nr. 717.420 nach dem Patentüberleitungsgesetz Schutz zukommt. Um diese Frage beurteilen zu können, wäre es erforderlich, den Zeitpunkt der Anmeldung dieses Patentes beim Reichspatentamt festzustellen, eine solche Feststellung fehlt aber bisher. Es erübrigt sich aber, auf die Frage der Wirksamkeit des Patentes Nr. 717.420 näher einzugehen, weil das angefochtene Urteil allein auf die Verletzung des Patentes Nr. 154.833 gegrundet werden konnte.