Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (siehe die bei Stagel - Michlmayr, ZPO. zu § 228 unter A, Nr. 19 bis 21 angeführten Entscheidungen).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (siehe die bei Stagel - Michlmayr, ZPO. zu Paragraph 228, unter A, Nr. 19 bis 21 angeführten Entscheidungen).
Nicht zu folgen vermag das Revisionsgericht dem Berufungsgericht in der Auffassung, daß die sachlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage,nämlich das rechtliche Interesse der Kläger, nicht gegeben seien. Die Untergerichte haben in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen festgestellt, daß die Beklagte - gestützt eben auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Pachtvertrages - seit Jahren an Stelle des vereinbarten Pachtzinses von den Klägern den Preis für Weizenmehl Nr. 0, spezial, begehrt und seit 1. November 1950 die Lieferung dieses Mehles in natura verlangt. Eine Gefährdung der Rechtssphäre der Kläger liegt aber schon in der durch diese Anmaßung geschaffenen Rechtsunsicherheit. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (ZBl. 1920, Nr. 206, 2 Ob 440/52). Die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, die Rechtslage der Kläger sei, solange die Beklagte zur Durchsetzung ihrer angeblichen Rechte den Klageweg nicht beschritten habe, nicht ernstlich gefährdet, kann nicht gebilligt werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist niemand gehalten, untätig zuzuschauen, bis der Gegner die drohenden Prozeßschritte verwirklicht. Er kann vielmehr vorwegnehmend die Zulässigkeit dieses Vorgehens klarstellen lassen. Es könnte von den Klägern nicht verlangt werden, daß sie in der Unsicherheit ihrer Lage so lange verbleiben müßten, bis sie die Beklagte belangt (1 Ob 760/52).Nicht zu folgen vermag das Revisionsgericht dem Berufungsgericht in der Auffassung, daß die sachlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage,nämlich das rechtliche Interesse der Kläger, nicht gegeben seien. Die Untergerichte haben in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen festgestellt, daß die Beklagte - gestützt eben auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, des Pachtvertrages - seit Jahren an Stelle des vereinbarten Pachtzinses von den Klägern den Preis für Weizenmehl Nr. 0, spezial, begehrt und seit 1. November 1950 die Lieferung dieses Mehles in natura verlangt. Eine Gefährdung der Rechtssphäre der Kläger liegt aber schon in der durch diese Anmaßung geschaffenen Rechtsunsicherheit. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (ZBl. 1920, Nr. 206, 2 Ob 440/52). Die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, die Rechtslage der Kläger sei, solange die Beklagte zur Durchsetzung ihrer angeblichen Rechte den Klageweg nicht beschritten habe, nicht ernstlich gefährdet, kann nicht gebilligt werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist niemand gehalten, untätig zuzuschauen, bis der Gegner die drohenden Prozeßschritte verwirklicht. Er kann vielmehr vorwegnehmend die Zulässigkeit dieses Vorgehens klarstellen lassen. Es könnte von den Klägern nicht verlangt werden, daß sie in der Unsicherheit ihrer Lage so lange verbleiben müßten, bis sie die Beklagte belangt (1 Ob 760/52).
Das über das vorliegende Feststellungsbegehren ergehende Urteil ist geeignet, die Grundlage für die weiteren rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander zu schaffen und damit eine Reihe von Prozessen, die sich aus den strittigen Beziehungen ergeben können, zu vermeiden. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes sind daher alle prozessualen Voraussetzungen für die negative Feststellungsklage nach § 228 ZPO. gegeben.Das über das vorliegende Feststellungsbegehren ergehende Urteil ist geeignet, die Grundlage für die weiteren rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander zu schaffen und damit eine Reihe von Prozessen, die sich aus den strittigen Beziehungen ergeben können, zu vermeiden. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes sind daher alle prozessualen Voraussetzungen für die negative Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO. gegeben.
Da das Berufungsgericht, von seiner als irrig erkannten Rechtsansicht geleitet, es unterlassen hat, die Berufung der beklagten Partei vollständig zu erledigen, konnte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die materielle Berechtigung der erhobenen Feststellungsklage noch nicht eintreten. Es mußte vielmehr das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen werden.