Begründung:
Auf Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht am 11. 8. 1997 eine einstweilige Verfügung, wonach der zweitbeklagten Partei verboten wurde, eine von der drittbeklagten Partei in Exekution gezogene, von der zweitbeklagten Partei auf Grund eines Übernahmsantrages übernommene Liegenschaft in Benützung, Besitz und Verwaltung zu nehmen, und zwar für den Fall, dass die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000 S erlegt; der Antrag der Klägerin, der drittbeklagten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, im Exekutionsverfahren 21 E 25/95x des Erstgerichts einen Antrag gemäß § 200 Z 3 EO zu stellen, wurde abgewiesen. Die Klägerin erlegte die aufgetragene Sicherheitsleistung. Infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei wies das Rekursgericht auch das gegenüber der zweitbeklagten Partei gestellte Sicherungsbegehren ab. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25. 3. 1998, 3 Ob 9/98i, zurückgewiesen.Auf Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht am 11. 8. 1997 eine einstweilige Verfügung, wonach der zweitbeklagten Partei verboten wurde, eine von der drittbeklagten Partei in Exekution gezogene, von der zweitbeklagten Partei auf Grund eines Übernahmsantrages übernommene Liegenschaft in Benützung, Besitz und Verwaltung zu nehmen, und zwar für den Fall, dass die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000 S erlegt; der Antrag der Klägerin, der drittbeklagten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, im Exekutionsverfahren 21 E 25/95x des Erstgerichts einen Antrag gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO zu stellen, wurde abgewiesen. Die Klägerin erlegte die aufgetragene Sicherheitsleistung. Infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei wies das Rekursgericht auch das gegenüber der zweitbeklagten Partei gestellte Sicherungsbegehren ab. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25. 3. 1998, 3 Ob 9/98i, zurückgewiesen.
Am 4. 5. 1998 beantragte die drittbeklagte Partei, der Klägerin gemäß § 394 EO einen Ersatz in Höhe von 725.000 S aufzuerlegen (ON 45) und dafür die von der Klägerin erlegte Sicherheit zu verwenden.Am 4. 5. 1998 beantragte die drittbeklagte Partei, der Klägerin gemäß Paragraph 394, EO einen Ersatz in Höhe von 725.000 S aufzuerlegen (ON 45) und dafür die von der Klägerin erlegte Sicherheit zu verwenden.
Am 18. 5. 1998 beantragte die zweitbeklagte Partei, der Klägerin als Ersatz für jene Vermögensnachteile, die sie ihr durch die aberkannte einstweilige Verfügung verursacht habe, einen Betrag von 1,060.000 S (Zinsen für 500 Tage zu je 2.120 S) aufzuerlegen.
Das Erstgericht gab dem Ersatzantrag der zweitbeklagten Partei mit 120.000 S Folge, das Mehrbegehren von 940.000 S wies es ab (Punkt I); den Ersatzantrag der drittbeklagten Partei wies es zurück (Punkt II).Das Erstgericht gab dem Ersatzantrag der zweitbeklagten Partei mit 120.000 S Folge, das Mehrbegehren von 940.000 S wies es ab (Punkt römisch eins); den Ersatzantrag der drittbeklagten Partei wies es zurück (Punkt römisch zwei).
Gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhoben die Klägerin, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei Rekurse. Alle Rekurswerber erstatteten auch zu den Rekursen ihrer Gegner Rekursbeantwortungen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der zweitbeklagten Partei, die ihren Ersatzantrag nur noch bis 630.000 S aufrecht erhielt (die Abweisung von 430.000 S blieb unbekämpft), nicht Folge (Punkt 2.), wies jedoch in Stattgebung des Rekurses der Klägerin den gesamten Ersatzantrag der zweitbeklagten Partei ab und verpflichtete diese, der Klägerin erstinstanzliche Äußerungskosten sowie Rekurskosten zu ersetzen (Punkt 1.). Die Rekursbeantwortungen der zweit- und der drittbeklagten Partei zum Rekurs der Klägerin und jene der Klägerin zu den Rekursen der zweit- und der drittbeklagten Partei, die ihren Rekurs später zurückgezogen hatte, wies es zurück.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach § 394 EO abgewichen sei. Der in 3 Ob 102/98s vertretenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs, wonach § 402 Abs 1 EO im Verfahren über einen Antrag nach § 394 EO analog anzuwenden sei, also auch das Rekursverfahren zweiseitig sei, soweit es sich um die Bekämpfung der Sachentscheidung oder um den einen Sachantrag des Gegners zurückweisenden Beschluss handle, werde vom Rekurssenat nicht beigetreten. § 402 Abs 1 spreche von der sinngemäßen Anwendung des § 521a ZPO, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand habe. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 394 EO enthalte das Gesetz nicht. Es sei zu prüfen, ob der in § 402 EO enthaltene Hinweis auf § 521a ZPO analog auch für das Verfahren nach § 394 EO anzuwenden sei. Voraussetzung für ergänzende Rechtsfindung durch Analogie sei eine Gesetzeslücke, eine planwidrige Unvollständigkeit, die durch Interpretation nicht geschlossen werden könne, aber einer Beurteilung bedürfe. Analogie setze nicht nur einen ähnlichen Fall voraus, diese Ähnlichkeit müsse auch in der Gleichheit des Rechtsgrundes sowie des Schutzbedürfnisses bestehen. Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden. Der Rechtsgrund für die im § 402 EO genannten Verfahren sei die vorläufige Sicherung eines Anspruchs, jener nach § 394 EO sei ein endgültiger Schadenersatzanspruch. Der Umstand, dass letzterer aus einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung resultiere, begründe allein noch keine Ähnlichkeit des Rechtsgrundes. Das Nämliche gelte in Bezug auf das Schutzbedürfnis, dort betreffe dieses einen vorläufigen Anspruchsschutz, hier den Schadenersatz. Da sich die analoge Anwendung des § 402 EO auf das Schadenersatzverfahren nach § 394 EO bereits aus den dargelegten Gründen verbiete, brauche auf einen allfälligen Regelungsbedarf nicht weiter eingegangen werden. Nach Ansicht des Rekurssenates bestehe ein solcher Bedarf im Übrigen auch nicht. Es genüge, wenn - wie hier - der Antragsgegner am Verfahren beteiligt gewesen sei und seinen Rechtsstandpunkt in erster Instanz vertreten habe können, zumal der Gesetzgeber eine Rechtsmittelbeantwortung ohnedies offenbar nicht überbewerte, ziehe man die Neuregelung des § 473a ZPO in Betracht.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach Paragraph 394, EO abgewichen sei. Der in 3 Ob 102/98s vertretenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs, wonach Paragraph 402, Absatz eins, EO im Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 394, EO analog anzuwenden sei, also auch das Rekursverfahren zweiseitig sei, soweit es sich um die Bekämpfung der Sachentscheidung oder um den einen Sachantrag des Gegners zurückweisenden Beschluss handle, werde vom Rekurssenat nicht beigetreten. Paragraph 402, Absatz eins, spreche von der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand habe. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 394, EO enthalte das Gesetz nicht. Es sei zu prüfen, ob der in Paragraph 402, EO enthaltene Hinweis auf Paragraph 521 a, ZPO analog auch für das Verfahren nach Paragraph 394, EO anzuwenden sei. Voraussetzung für ergänzende Rechtsfindung durch Analogie sei eine Gesetzeslücke, eine planwidrige Unvollständigkeit, die durch Interpretation nicht geschlossen werden könne, aber einer Beurteilung bedürfe. Analogie setze nicht nur einen ähnlichen Fall voraus, diese Ähnlichkeit müsse auch in der Gleichheit des Rechtsgrundes sowie des Schutzbedürfnisses bestehen. Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden. Der Rechtsgrund für die im Paragraph 402, EO genannten Verfahren sei die vorläufige Sicherung eines Anspruchs, jener nach Paragraph 394, EO sei ein endgültiger Schadenersatzanspruch. Der Umstand, dass letzterer aus einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung resultiere, begründe allein noch keine Ähnlichkeit des Rechtsgrundes. Das Nämliche gelte in Bezug auf das Schutzbedürfnis, dort betreffe dieses einen vorläufigen Anspruchsschutz, hier den Schadenersatz. Da sich die analoge Anwendung des Paragraph 402, EO auf das Schadenersatzverfahren nach Paragraph 394, EO bereits aus den dargelegten Gründen verbiete, brauche auf einen allfälligen Regelungsbedarf nicht weiter eingegangen werden. Nach Ansicht des Rekurssenates bestehe ein solcher Bedarf im Übrigen auch nicht. Es genüge, wenn - wie hier - der Antragsgegner am Verfahren beteiligt gewesen sei und seinen Rechtsstandpunkt in erster Instanz vertreten habe können, zumal der Gesetzgeber eine Rechtsmittelbeantwortung ohnedies offenbar nicht überbewerte, ziehe man die Neuregelung des Paragraph 473 a, ZPO in Betracht.
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse der Klägerin, die beantragt, dem Rekursgericht (offenbar gemeint nach Aufhebung der bekämpften Entscheidung) eine neuerliche Entscheidung über die Rekurse der zweit- und drittbeklagten Partei unter Abstandnahme von der Zurückweisung ihrer dazu fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortungen aufzutragen, sowie der zweitbeklagten Partei mit dem Abänderungsantrag, ihrem Ersatzantrag mit insgesamt 630.000 S Folge zu geben, und einem Eventualaufhebungsantrag.