Die Entscheidung des Rekursgerichts ist im Gesetz (§§ 352 Z 4, 352a Abs 2 EO idF EO-Nov 2000) und Rsp zu §§ 144, 145 EO (RZ 2003/4) gedeckt (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Entscheidung des Rekursgerichts ist im Gesetz (Paragraphen 352, Ziffer 4, 352 a, Absatz 2, EO in der Fassung EO-Nov 2000) und Rsp zu Paragraphen 144, 145, EO (RZ 2003/4) gedeckt (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wird zu Gunsten des Nachlegatars davon ausgegangen, dass dieser zufolge der bücherlichen Eintragung des Substitutionsbandes ein dinglich Berechtigter iSd § 352 Z 4 EO (und nicht als uneigentlicher Nachlegatar bloß ein obligatorisch Berechtigter etwa im Sinn der Lehrmeinung Kleteckas [Nacherbschaft 277 ff, 279]) ist, so kann er gerade auf Grund dieser Bestimmung (wonach dinglich Berechtigte nicht Beteiligte des Verfahrens, nicht einzuvernehmen, nicht zu Tagsatzungen zu laden und ihnen Beschlüsse nicht zuzustellen sind) und der weiteren Bestimmung des § 352a Abs 2 EO, wonach die Rechte dinglich Berechtigter bei der Versteigerung unberührt bleiben, diese Lasten vielmehr vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, auch wenn sie durch dieses nicht gedeckt sind, iS der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht Beteiligter oder gar Partei des Zivilteilungs/Exekutions/Verfahrens sein; noch weniger aber könnte er diese Rechtsstellung erlangen bei Einnahme des für ihn ungünstigeren Rechtsstandpunkts, dass er bloß ein gegenüber dem Verpflichteten obligatorisch Berechtigter wäre. Zur angeregten Antragstellung an den VfGH zum Zwecke eines Normenprüfungsverfahrens betreffend § 352 (insgesamt oder nur in Ansehung Z 1 und 4) EO sieht der Senat im Hinblick auf den klaren, die Rechte eines dinglich Berechtigten wahrenden Wortlaut und Inhalt dieser Bestimmung keine Veranlassung.Wird zu Gunsten des Nachlegatars davon ausgegangen, dass dieser zufolge der bücherlichen Eintragung des Substitutionsbandes ein dinglich Berechtigter iSd Paragraph 352, Ziffer 4, EO (und nicht als uneigentlicher Nachlegatar bloß ein obligatorisch Berechtigter etwa im Sinn der Lehrmeinung Kleteckas [Nacherbschaft 277 ff, 279]) ist, so kann er gerade auf Grund dieser Bestimmung (wonach dinglich Berechtigte nicht Beteiligte des Verfahrens, nicht einzuvernehmen, nicht zu Tagsatzungen zu laden und ihnen Beschlüsse nicht zuzustellen sind) und der weiteren Bestimmung des Paragraph 352 a, Absatz 2, EO, wonach die Rechte dinglich Berechtigter bei der Versteigerung unberührt bleiben, diese Lasten vielmehr vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, auch wenn sie durch dieses nicht gedeckt sind, iS der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht Beteiligter oder gar Partei des Zivilteilungs/Exekutions/Verfahrens sein; noch weniger aber könnte er diese Rechtsstellung erlangen bei Einnahme des für ihn ungünstigeren Rechtsstandpunkts, dass er bloß ein gegenüber dem Verpflichteten obligatorisch Berechtigter wäre. Zur angeregten Antragstellung an den VfGH zum Zwecke eines Normenprüfungsverfahrens betreffend Paragraph 352, (insgesamt oder nur in Ansehung Ziffer eins und 4) EO sieht der Senat im Hinblick auf den klaren, die Rechte eines dinglich Berechtigten wahrenden Wortlaut und Inhalt dieser Bestimmung keine Veranlassung.
Ob dem Nachlegatar im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens (freiwillige Feilbietung zur Erwirkung der Zivilteilung) Partei- oder Beteiligtenstellung zuzuerkennen sein könnte, weil im Einzelfall in seine "dinglichen" Rechte eingegriffen werde oder worden sein sollte, ist im vorliegenden Verfahrensstadium der Schätzung und Bekanntgabe des Schätzwertes nicht zu entscheiden.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.