Entscheidung 3 Ob 26/12p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Franz Penninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. R*****, vertreten durch Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 146.541,50 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Dezember 2011, GZ 3 R 160/11m-22, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. August 2011, GZ 2 Cg 90/10f-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In erster Instanz hielt der Beklagte dem Vorbringen der klagenden Bank, sie habe den Verbraucher-Girokontovertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ohne Angabe eines Grundes ordnungsgemäß gekündigt, lediglich entgegen, dass „dieser Passus nicht Vertragsinhalt wurde, weil er weder vorgelesen noch im Einzelnen ausgehandelt wurde“.
Erstmals in der Berufung behauptete der Beklagte - ohne nähere Begründung - dass die im Anlassfall vereinbarte vertragliche Kündigungsmöglichkeit gegen „§ 6 Abs 2 KSchG“ (gemeint erkennbar: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG) verstoße.Erstmals in der Berufung behauptete der Beklagte - ohne nähere Begründung - dass die im Anlassfall vereinbarte vertragliche Kündigungsmöglichkeit gegen „§ 6 Absatz 2, KSchG“ (gemeint erkennbar: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG) verstoße.
Rechtliche Beurteilung
§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG ist zwar aus teleologischen Gründen nach Rechtsprechung und Lehre auch auf die vereinbarte Möglichkeit der sofortigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund anzuwenden (3 Ob 12/09z; 7 Ob 173/10g = RIS-Justiz RS0127019; Schurr in Klang³ § 6 Abs 2 Z 1 Rz 6; Apathy in Schwimann³ V § 6 KSchG Rz 66; s auch mit Einschränkungen Krejci in Rummel³ § 6 KSchG Rz 159).Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG ist zwar aus teleologischen Gründen nach Rechtsprechung und Lehre auch auf die vereinbarte Möglichkeit der sofortigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund anzuwenden (3 Ob 12/09z; 7 Ob 173/10g = RIS-Justiz RS0127019; Schurr in Klang³ Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Rz 6; Apathy in Schwimann³ römisch fünf Paragraph 6, KSchG Rz 66; s auch mit Einschränkungen Krejci in Rummel³ Paragraph 6, KSchG Rz 159).
Hier stützte sich die klagende Bank allerdings auf die ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Aus welchen konkreten Gründen im Anlassfall § 6 Abs 2 Z 1 KSchG analog anzuwenden wäre, legt der Beklagte nicht einmal in der außerordentlichen Revision dar.Hier stützte sich die klagende Bank allerdings auf die ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Aus welchen konkreten Gründen im Anlassfall Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG analog anzuwenden wäre, legt der Beklagte nicht einmal in der außerordentlichen Revision dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00026.12P.0314.000
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20120314_OGH0002_0030OB00026_12P0000_000