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Entscheidung 3 Ob 26/84×

Entscheidung 3 Ob 26/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob26/84

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Franz Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck und anderer beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1) H*****, und 2) R*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Hall i. T., wegen 300.000 S sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. Dezember 1983, GZ 3 R 967/83-60, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall i. T. vom 13. Oktober 1983, GZ E 56/82-56, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Meistbot der versteigerten Liegenschaften des Erstverpflichteten (EZ ***** KG A*****) und der Zweitverpflichteten (EZ ***** KG A*****) in Höhe von zusammen 4 Mill S sA wie folgt zu:

Aus dem Erlös beider Liegenschaften:

An Vorzugsposten 9.913,94 S der Gemeinde Absam.

Ferner:

römisch eins. A) Aus dem Erlös der Liegenschaft EZ ***** 2.065.826,64 S der S*****.

B) 1. Aus dem Erlös der Liegenschaft EZ ***** 1.257.367 S der S*****.

2. Den Überling aus dem Erlös der Liegenschaft EZ ***** von 666.892,42 S der Zweitverpflichteten.

römisch zwei. 1. Aus dem Zinsenzuwachs zu EZ ***** 9.402,77 S der S*****.

2. Aus dem Zinsenzuwachs zu EZ *****

a) 5.708,77 S der S*****,

b) 3.049,57 S der Zweitverpflichteten.

Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Verteilungsbeschluss in seinem Punkt römisch eins. B.) 2 und in seinem Punkt römisch zwei. 2. b) insoweit auf, als der zweitverpflichteten Partei zu römisch eins. B.) 2. ein 239.970,42 S übersteigender Betrag (also ein zusätzlicher Betrag von 426.922 S - richtig wären freilich 426.902 S wie im Rekurs der betreibenden Partei - und zu römisch zwei. 2. b) ein 1.092,24 S übersteigender Betrag (also ein zusätzlicher Betrag von 1.957,33 S) zugewiesen wurden, und trug dem Erstgericht auf, im Umfange der Aufhebung nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Einen Rechtskraftvorbehalt verfügte das Gericht zweiter Instanz nicht.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der beiden verpflichteten Parteien mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass der Verteilungsbeschluss des Erstgerichts wiederhergestellt werde.

Dieser Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 78, EO, 527 Absatz 2, ZPO unzulässig. Auch im Meistbots-verteilungsverfahren ist nämlich ein echter Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt unanfechtbar (Heller-Berger-Stix, 666; SZ 23/398 ua, zuletzt 3 Ob 145/83). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, wobei darauf hingewiesen sei, dass dem vom Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz nicht betroffenen Erstverpflichteten auch die Rechtsmittel-legitimation fehlt.

Textnummer

E105000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00026.84.0523.000

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013

Dokumentnummer

JJT_19840523_OGH0002_0030OB00026_8400000_000

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