1. Zur Zulässigkeit der Revision:
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, wie im vorliegenden Fall, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z.2 ZPO), und wenn sich nicht schon aus diesem Ausspruch ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- übersteigt (Z.3 des zitierten Absatzes). Nach dem zweiten Satz des zitierten Absatzes sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Nach dem dritten Satz des zitierten Absatzes sind erforderlichenfalls die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstands zu vernehmen.Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, wie im vorliegenden Fall, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), und wenn sich nicht schon aus diesem Ausspruch ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- übersteigt (Ziffer 3, des zitierten Absatzes). Nach dem zweiten Satz des zitierten Absatzes sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Nach dem dritten Satz des zitierten Absatzes sind erforderlichenfalls die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstands zu vernehmen.
Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z.2 ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z.1 ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Gegen einen (Wert-)Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO findet nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs (über die Zulässigkeit) nach § 500 Abs 3 ZPO kann nach dem vierten Absatz dieser Gesetzesstelle nur mit außerordentlicher Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) bzw. der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs 2 ZPO) geltend gemacht werden.Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Gegen einen (Wert-)Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO findet nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs (über die Zulässigkeit) nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO kann nach dem vierten Absatz dieser Gesetzesstelle nur mit außerordentlicher Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) bzw. der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) geltend gemacht werden.
Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach § 508 a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichts (über die Zulässigkeit) nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden, wohl aber im allgemeinen an einen (Wert-)Ausspruch des Berufungsgerichts (Gegenschluß aus § 508 a Abs 1 ZPO; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 201; derselbe, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f.; Fasching, ZPR Rz 1830, 1880). Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre oder im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN stünde, oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre, müßte eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten (Petrasch a.a.O.; Fasching a. a.O., Rz 1828 und 1830).Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichts (über die Zulässigkeit) nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden, wohl aber im allgemeinen an einen (Wert-)Ausspruch des Berufungsgerichts (Gegenschluß aus Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 201; derselbe, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f.; Fasching, ZPR Rz 1830, 1880). Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre oder im Widerspruch zu der im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN stünde, oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre, müßte eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten (Petrasch a.a.O.; Fasching a. a.O., Rz 1828 und 1830).
Nach § 56 Abs 2 JN hatte der Kläger den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstands in seinen Exszindierungsklagen anzugeben. Dies tat er durch Angabe der in den einzelnen Exekutionsverfahren sicherzustellenden bzw. hereinzubringenden Forderungen der beklagten Partei (S 310.000,--, S 14.500,-- und S 200.000,--).Nach Paragraph 56, Absatz 2, JN hatte der Kläger den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstands in seinen Exszindierungsklagen anzugeben. Dies tat er durch Angabe der in den einzelnen Exekutionsverfahren sicherzustellenden bzw. hereinzubringenden Forderungen der beklagten Partei (S 310.000,--, S 14.500,-- und S 200.000,--).
Nach § 500 Abs 2 ZPO war das Berufungsgericht bei der sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN anläßlich der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands an die vom Kläger als Wert desselben angegebenen Geldsummen nicht gebunden. Es hat diese Wertangaben des Klägers auch nicht übernommen, weil es im Sinn der Lehre und neueren Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix I 475;Nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO war das Berufungsgericht bei der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN anläßlich der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands an die vom Kläger als Wert desselben angegebenen Geldsummen nicht gebunden. Es hat diese Wertangaben des Klägers auch nicht übernommen, weil es im Sinn der Lehre und neueren Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix römisch eins 475;
Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 126) für die Bewertung des Streitgegenstands einer Exszindierungsklage entgegen dem Judikat 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung, sondern auf den Wert des (der) exszindierten Pfandgegenstandes (Pfandgegenstände) ankommt.
Im Sinn der obigen Rechtsausführungen ist der Oberste Gerichtshof daher daran gebunden, daß das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO von den in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellten Schätzwerten der exszindierten Pfandgegenstände ausgegangen ist.Im Sinn der obigen Rechtsausführungen ist der Oberste Gerichtshof daher daran gebunden, daß das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO von den in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellten Schätzwerten der exszindierten Pfandgegenstände ausgegangen ist.
Daß das Berufungsgericht dabei jedoch die Schätzwerte der einzelnen exszindierten Pfandgegenstände nicht zusammengerechnet hat, steht mit der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung auch des § 55 Abs 1 und 4 JN so im Widerspruch, daß von einer im gesetzlichen Rahmen erfolgten und damit das Revisionsgericht bindenden Bewertung nicht mehr gesprochen werden kann. Nach § 55 Abs 1 Z.1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching, ZPR Rz 261, 1086, 1831, 1836, 1868, 1874, 1880 und 1943).Daß das Berufungsgericht dabei jedoch die Schätzwerte der einzelnen exszindierten Pfandgegenstände nicht zusammengerechnet hat, steht mit der im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung auch des Paragraph 55, Absatz eins und 4 JN so im Widerspruch, daß von einer im gesetzlichen Rahmen erfolgten und damit das Revisionsgericht bindenden Bewertung nicht mehr gesprochen werden kann. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching, ZPR Rz 261, 1086, 1831, 1836, 1868, 1874, 1880 und 1943).
Diese Voraussetzungen treffen hier zu, weil zwar mehrere einzelne Pfandgegenstände exszindiert werden, die aber nach dem Vorbringen des Klägers durch einen einheitlichen Rechtsgrund (Übergabs-Schenkungsvertrag) und eine einheitliche Erwerbsart erworben wurden (Heller-BergerStix I 475 und II XLVI f.; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983, ÖJZ 1985, 295 und die dort zitierten Entscheidungen).Diese Voraussetzungen treffen hier zu, weil zwar mehrere einzelne Pfandgegenstände exszindiert werden, die aber nach dem Vorbringen des Klägers durch einen einheitlichen Rechtsgrund (Übergabs-Schenkungsvertrag) und eine einheitliche Erwerbsart erworben wurden (Heller-BergerStix römisch eins 475 und römisch zwei XLVI f.; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983, ÖJZ 1985, 295 und die dort zitierten Entscheidungen).
Infolge der gebotenen Zusammenrechnung der Schätzwerte der exszindierten Pfandgegenstände übersteigt der von der gänzlichen Bestätigung des Urteils erster Instanz betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- (§ 500 Abs 2 Z.2 ZPO) und übersteigt der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch S 300.000,-- (§ 500 Abs 2 Z.3 ZPO). Die Revision ist daher nach § 502 Abs 4 Z.2 ZPO hinsichtlich aller exszindierten Pfandgegenstände jedenfalls zulässig ("Vollrevision"). Die Revision ist nicht begründet.Infolge der gebotenen Zusammenrechnung der Schätzwerte der exszindierten Pfandgegenstände übersteigt der von der gänzlichen Bestätigung des Urteils erster Instanz betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und übersteigt der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch S 300.000,-- (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Die Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO hinsichtlich aller exszindierten Pfandgegenstände jedenfalls zulässig ("Vollrevision"). Die Revision ist nicht begründet.
Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Postzahlen 1 bis 8 von Dipl.-Ing.K***
persönlich, die Postzahlen 11 und 12 in seinem Namen von Dkfm.O*** gekauft, als Einrichtungsgegenstände in der von Dipl.-Ing.K***, Dkfm.Anton O***, Marliese O*** und dem Kläger benützten Wohnung im Haus Neudörfl, Hauptstraße 93, verwendet und von Dipl.-Ing.K*** dem Kläger zusammen mit diesem Haus mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten, in Notariatsaktsform geschlossenen Übergabsvertrag vom 21. Dezember 1979 geschenkt.
Im Punkt "Sechstens" dieses Übergabsvertrags wurde ausdrücklich festgehalten, daß Gegenstand dieses Vertrages und der Eigentumsübertragung (nicht nur das genannte Haus samt einem Gartengrundstück, sondern) auch die gesamte Einrichtung in diesem Haus sei.
Daß die einzelnen Einrichtungsgegenstände im Übergabsvertrag nicht aufgezählt und beschrieben sind, ändert entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts daran, daß dieser Vertrag auch hinsichtlich der übergebenen Einrichtungsgegenstände ausreichend bestimmt ist und daher einen tauglichen Eigentumserwerbstitel darstellt. Von den zum Eigentumserwerb erforderlichen Übergabsarten wurde nach den Feststellungen die Übergabe durch Erklärung im Sinne des § 428 ABGB vorgenommen.Daß die einzelnen Einrichtungsgegenstände im Übergabsvertrag nicht aufgezählt und beschrieben sind, ändert entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts daran, daß dieser Vertrag auch hinsichtlich der übergebenen Einrichtungsgegenstände ausreichend bestimmt ist und daher einen tauglichen Eigentumserwerbstitel darstellt. Von den zum Eigentumserwerb erforderlichen Übergabsarten wurde nach den Feststellungen die Übergabe durch Erklärung im Sinne des Paragraph 428, ABGB vorgenommen.
Nach dieser Gesetzesstelle wird eine Sache durch Erklärung übergeben, "wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe, oder daß der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle".
Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber in Lehre und Rechtsprechung als weiterer Fall der Übergabe durch Erklärung anerkannt, ist die sogenannte Besitzanweisung, wobei der Inhaber angewiesen wird, seine Gewahrsame statt für den Veräußerer für den Erwerber auszuüben (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 428 mit Judikaturangaben).Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber in Lehre und Rechtsprechung als weiterer Fall der Übergabe durch Erklärung anerkannt, ist die sogenannte Besitzanweisung, wobei der Inhaber angewiesen wird, seine Gewahrsame statt für den Veräußerer für den Erwerber auszuüben (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 428, mit Judikaturangaben).
Die Postzahlen 1 bis 8 sowie 11 und 12 wurden nach den Feststellungen als Einrichtungsgegenstände in der vom Übergeber (bisherigen Eigentümer), den Eltern des Klägers und diesem selbst gemeinsam benützten Wohnung verwendet, befanden sich also zur Zeit des Abschlusses des Übergabsvertrags in der Mitgewahrsame der genannten Personen.
Der Übergeber behielt sich an der Wohnung im Erdgeschoß des übergebenen Hauses ein lebenslanges Wohnungsrecht vor, während der Kläger seinen Eltern ein lebenslanges Fruchtgenußrecht am Übergabsobjekt einräumte.
Der übergeber wollte daher die übergebenen Einrichtungsgegenstände künftig im Namen des Klägers innehaben (Besitzauftragung), bzw. sollte der Kläger die Sachen, die er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig als Eigentümer besitzen (Besitzauflassung), bzw. wurden die Eltern des Klägers vom Übergeber angewiesen, ihre Gewahrsame an den Einrichtungsgegenständen künftig statt für den Übergeber für den Übernehmer auszuüben (Besitzanweisung) (Spielbüchler a.a.O. Rdz 1 bis 4 zu § 428).Der übergeber wollte daher die übergebenen Einrichtungsgegenstände künftig im Namen des Klägers innehaben (Besitzauftragung), bzw. sollte der Kläger die Sachen, die er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig als Eigentümer besitzen (Besitzauflassung), bzw. wurden die Eltern des Klägers vom Übergeber angewiesen, ihre Gewahrsame an den Einrichtungsgegenständen künftig statt für den Übergeber für den Übernehmer auszuüben (Besitzanweisung) (Spielbüchler a.a.O. Rdz 1 bis 4 zu Paragraph 428,).
Deshalb war eine besondere körperliche Übergabe der mit dem Haus geschenkten Einrichtung desselben nicht mehr erforderlich (vgl. auch Spielbüchler a.a.O. Rdz 5 zu § 426 und Rdz 3 zu § 428 oder Entsch. wie JBl 1985, 672).Deshalb war eine besondere körperliche Übergabe der mit dem Haus geschenkten Einrichtung desselben nicht mehr erforderlich vergleiche auch Spielbüchler a.a.O. Rdz 5 zu Paragraph 426 und Rdz 3 zu Paragraph 428, oder Entsch. wie JBl 1985, 672).
Die Übergabserklärungen des Übergebers, der Eltern und der Kollisionskuratorin des minderjährigen Klägers ergeben sich aus dem in Ansehung des Klägers pflegschaftsbehördlich genehmigten Notariatsakt (Übergabsvertrag) vom 21.Dezember 1979. Darauf, unter welchen Umständen, insbesondere ob und von wem dem minderjährigen Kläger erklärt wurde, daß er Eigentümer der übergebenen Grundstücke und Einrichtungsgegenstände sei, kommt es nicht an. Diesbezüglich kann daher weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Feststellungsmangel gegeben sein.
Der unbegründeten Revision ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der unbegründeten Revision ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.