Da in der Exekutionsordnung diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist, ist nach ihrem § 78 der § 528 Abs.1 Z 1 ZPO anzuwenden, nach dem Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind.Da in der Exekutionsordnung diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist, ist nach ihrem Paragraph 78, der Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anzuwenden, nach dem Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind.
Diese Anfechtungsbeschränkung gilt unbedingt und schließt - anders als § 16 Abs.1 AußStrG, der gegen bestätigende Beschlüsse im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt - jeden wie immer begründeten Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus (Fasching, Komm. IV 451 f;Diese Anfechtungsbeschränkung gilt unbedingt und schließt - anders als Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, der gegen bestätigende Beschlüsse im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt - jeden wie immer begründeten Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus (Fasching, Komm. römisch vier 451 f;
ders, ZPR Rz 2017; Heller-Berger-Stix I 664;ders, ZPR Rz 2017; Heller-Berger-Stix römisch eins 664;
SZ 56/165 ua).
Ein solcher Revisionsrekurs wird auch nicht dadurch zulässig, daß darin die Verletzung von durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Verfahrensgrundsätzen behauptet wird.
Weder aus Art. 83 B-VG noch aus Art.92 Abs.1 leg. cit. noch aus Art.13 EMRK ergeben sich Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der durch § 528 Abs.1 Z 1 ZPO angeordneten Beschränkung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof (zu den beiden B-VG-Artikeln Fasching, ZPR Rz 81 aE und EvBl.1972/344; zu Art.92 Abs.1 B-VG weiters EvBl.1970/211; ÖBl.1985,166; zu Art.13 EMRK Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 522 f bes 527, 530, 542, 550 f; Arb.9372).Weder aus Artikel 83, B-VG noch aus Artikel 92, Absatz eins, leg. cit. noch aus Artikel 13, EMRK ergeben sich Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der durch Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeordneten Beschränkung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof (zu den beiden B-VG-Artikeln Fasching, ZPR Rz 81 aE und EvBl.1972/344; zu Artikel 92, Absatz eins, B-VG weiters EvBl.1970/211; ÖBl.1985,166; zu Artikel 13, EMRK Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 522 f bes 527, 530, 542, 550 f; Arb.9372).