Der (primär erhobene) "außerordentliche Revisionsrekurs" der Kinder ist unzulässig; im übrigen ist der Akt dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung der Rechtsmittel zurückzustellen.
1. Die Summe des geltend gemachten Sonderbedarfs beruht auf den Unterhaltsansprüchen dreier Kinder. Keiner der auf jedes Kind entfallenden Teilbeträge übersteigt 260.000 S. Daß die für drei Kinder geltend gemachten Sonderbedarfsansprüche, die auf verschiedenen Unterhaltsansprüchen beruhen, nicht zusammenzurechnen sind, ergibt sich aus der rechtlichen Selbständigkeit und dem daraus folgenden rechtlichen Sonderschicksal jedes einzelnen Unterhaltsanspruchs.
Auf den angefochtenen Beschluß vom 9. Dezember 1998 sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der Fassung der WGN 1997 BGBl 140 anzuwenden. Bei einem Entscheidungsgegenstand, der insgesamt 260.000 S nicht übersteigt, existiert gemäß § 14a Abs 1 AußStrG kein "außerordentlicher Revisionsrekurs" mehr. Es kann vielmehr nur ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag an das Rekursgericht, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern und einen solchen doch für zulässig zu erklären, eingebracht werden.Auf den angefochtenen Beschluß vom 9. Dezember 1998 sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt 140 anzuwenden. Bei einem Entscheidungsgegenstand, der insgesamt 260.000 S nicht übersteigt, existiert gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG kein "außerordentlicher Revisionsrekurs" mehr. Es kann vielmehr nur ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag an das Rekursgericht, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern und einen solchen doch für zulässig zu erklären, eingebracht werden.
Der Oberste Gerichtshof ist daher aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 BGBl 140 nicht berufen, über den primär erhobenen, aber unzulässigen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Minderjährigen meritorisch zu entscheiden, weshalb dieses Rechtsmittel gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.Der Oberste Gerichtshof ist daher aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 Bundesgesetzblatt 140 nicht berufen, über den primär erhobenen, aber unzulässigen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Minderjährigen meritorisch zu entscheiden, weshalb dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen ist.
2. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters soll dagegen nach seiner eingangs wiedergegebenen Prozeßerklärung nur dann als solcher behandelt werden, wenn die einzelnen Sonderbedarfsansprüche zusammenzurechnen wären, was, wie aus den Erörterungen zu 1. folgt, nicht der Fall ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher aufgrund der zu
1. dargestellten Rechtslage nach der WGN 1997 BGBl 140 über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters nicht zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel ist vielmehr - entsprechend der Eventualmeinung des Vaters - als ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG zu behandeln und gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen, weshalb der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist. Dasselbe gilt für den gesetzmäßigen, wenngleich bloß "aus anwaltlicher Vorsicht" eingebrachten gleichartigen Eventualantrag der Minderjährigen.1. dargestellten Rechtslage nach der WGN 1997 Bundesgesetzblatt 140 über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters nicht zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel ist vielmehr - entsprechend der Eventualmeinung des Vaters - als ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG zu behandeln und gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen, weshalb der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist. Dasselbe gilt für den gesetzmäßigen, wenngleich bloß "aus anwaltlicher Vorsicht" eingebrachten gleichartigen Eventualantrag der Minderjährigen.