Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Festzuhalten ist vorerst, dass sich der Revisionsrekursantrag (und auch schon der Rekursantrag) nur mehr darauf richtet, es möge zu Gunsten der Revisionsrekurswerberin die Sicherstellung ihres Legats von 100.000 EUR durchgeführt werden.
Auch im Revisionsrekurs hält die Rechtsmittelwerberin an ihrem Standpunkt fest, es bestehe Gefahr, dass der Verlassenschaftsabhandlung Vermögensbestandteile - und damit auch ihr Legatsanspruch - entzogen würde, weshalb der Gerichtskommissär schon bei der Todesfallaufnahme Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen hätte setzen müssen. Das Rekursgericht hätte dem Gerichtskommissär entsprechende Aufträge zu erteilen und die Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen gehabt.
Dazu ist auszuführen:
Die Revisionsrekurswerberin tritt im Verlassenschaftsverfahren als antragstellende Partei auf und behauptet einen Rechtsschutzanspruch auf Sicherstellung des ihr zugedachten Vermächtnisses, weshalb ihr (formelle) Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG zuzuerkennen ist. Der von ihr behauptete Rechtsschutzanspruch steht ihr aber (jedenfalls aufgrund des derzeitigen Vorbringens) nicht zu:Die Revisionsrekurswerberin tritt im Verlassenschaftsverfahren als antragstellende Partei auf und behauptet einen Rechtsschutzanspruch auf Sicherstellung des ihr zugedachten Vermächtnisses, weshalb ihr (formelle) Parteistellung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zuzuerkennen ist. Der von ihr behauptete Rechtsschutzanspruch steht ihr aber (jedenfalls aufgrund des derzeitigen Vorbringens) nicht zu:
1. Gemäß § 176 Abs 1 AußStrG sind alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen. Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO), die beim Gerichtskommissär hinterlegt werden kann (§ 176 Abs 2 AußStrG). Nach den ErläutRV (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG zu § 176) ist zu differenzieren, ob es sich um Pflegebefohlene, also Minderjährige oder Personen handelt, denen ein Sachwalter bestellt wurde, oder andere, voll geschäftsfähige Personen. Voll geschäftsfähige Personen sind vor Einantwortung nur nachweislich vom Anfall ihrer erbrechtlichen Ansprüche zu verständigen, während Pflegebefohlenen - sofern ihre Ansprüche noch nicht erfüllt sind - vor der Einantwortung Sicherheit zu leisten ist („Legatsnachweis"). Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.1. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, AußStrG sind alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen. Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Absatz eins, zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (Paragraph 56, ZPO), die beim Gerichtskommissär hinterlegt werden kann (Paragraph 176, Absatz 2, AußStrG). Nach den ErläutRV (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG zu Paragraph 176,) ist zu differenzieren, ob es sich um Pflegebefohlene, also Minderjährige oder Personen handelt, denen ein Sachwalter bestellt wurde, oder andere, voll geschäftsfähige Personen. Voll geschäftsfähige Personen sind vor Einantwortung nur nachweislich vom Anfall ihrer erbrechtlichen Ansprüche zu verständigen, während Pflegebefohlenen - sofern ihre Ansprüche noch nicht erfüllt sind - vor der Einantwortung Sicherheit zu leisten ist („Legatsnachweis"). Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
Die rechtlich geschützte Stellung nicht pflegebefohlener Legatare im Verlassenschaftsverfahren beschränkt sich demnach darauf, dass sie gemäß § 176 Abs 1 AußStrG vor Einantwortung von ihrem Vermächtnis zu verständigen sind; weiters steht ihnen das Recht zu Nachlassseparation nach § 812 ABGB zu verlangen (Eccher in Schwimann, ABGB3 § 797 Rz 9). Ansonsten sind sie vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht zu hören (Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 90).Die rechtlich geschützte Stellung nicht pflegebefohlener Legatare im Verlassenschaftsverfahren beschränkt sich demnach darauf, dass sie gemäß Paragraph 176, Absatz eins, AußStrG vor Einantwortung von ihrem Vermächtnis zu verständigen sind; weiters steht ihnen das Recht zu Nachlassseparation nach Paragraph 812, ABGB zu verlangen (Eccher in Schwimann, ABGB3 Paragraph 797, Rz 9). Ansonsten sind sie vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht zu hören (Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 90).
Da die Revisionsrekurswerberin unstrittig nicht zum Kreis der pflegebefohlenen Personen zu rechnen ist, kann sie aus § 176 AußStrG kein subjektives Recht auf Sicherstellung des Vermächtnisses vor Einantwortung ableiten.Da die Revisionsrekurswerberin unstrittig nicht zum Kreis der pflegebefohlenen Personen zu rechnen ist, kann sie aus Paragraph 176, AußStrG kein subjektives Recht auf Sicherstellung des Vermächtnisses vor Einantwortung ableiten.
2. Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, der Antrag sei nicht als Antrag auf Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB zu verstehen, wendet sich die Revisionsrekurswerberin in ihrem Revisionsrekurs nicht.2. Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, der Antrag sei nicht als Antrag auf Nachlassseparation gemäß Paragraph 812, ABGB zu verstehen, wendet sich die Revisionsrekurswerberin in ihrem Revisionsrekurs nicht.
3. Zu den Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen durch den Gerichtskommissär nach § 147 AußStrG:3. Zu den Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen durch den Gerichtskommissär nach Paragraph 147, AußStrG:
Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, hat der Gerichtskommissär bereits anlässlich der Todesfallaufnahme nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern, wobei als Sicherungsmaßnahme neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht kommt (§ 147 Abs 1 und 2 AußStrG). Zur Überwachung der Tätigkeiten des Gerichtskommissärs kann das Verlassenschaftsgericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen (§ 7a Abs 1 GKG). Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht zur Wahrung der Parteienrechte gegen das Vorgehen des Gerichtskommissärs nach dessen Anhörung bei Bedarf Abhilfe zu schaffen (§ 7a Abs 2 GKG). Wird ein Gerichtskommissär ohne Rechtfertigung säumig und bleibt er dies auch, nachdem ihm unter gleichzeitiger Androhung des Widerrufs des Auftrags eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist, so ist der Auftrag zu widerrufen und ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen. Ist es zur beschleunigten Durchführung der Sache erforderlich, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen (§ 7a Abs 4 iVm § 6 Abs 2 und § 7 Abs 2 GKG). Dabei handelt es sich um eine Konstruktion, die sich als Abhilfeantrag im Verhältnis zwischen Konkursgericht und Masseverwalter bewährt hat (Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3 Rz 559).Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, hat der Gerichtskommissär bereits anlässlich der Todesfallaufnahme nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern, wobei als Sicherungsmaßnahme neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht kommt (Paragraph 147, Absatz eins und 2 AußStrG). Zur Überwachung der Tätigkeiten des Gerichtskommissärs kann das Verlassenschaftsgericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen (Paragraph 7 a, Absatz eins, GKG). Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht zur Wahrung der Parteienrechte gegen das Vorgehen des Gerichtskommissärs nach dessen Anhörung bei Bedarf Abhilfe zu schaffen (Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG). Wird ein Gerichtskommissär ohne Rechtfertigung säumig und bleibt er dies auch, nachdem ihm unter gleichzeitiger Androhung des Widerrufs des Auftrags eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist, so ist der Auftrag zu widerrufen und ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen. Ist es zur beschleunigten Durchführung der Sache erforderlich, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen (Paragraph 7 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, und Paragraph 7, Absatz 2, GKG). Dabei handelt es sich um eine Konstruktion, die sich als Abhilfeantrag im Verhältnis zwischen Konkursgericht und Masseverwalter bewährt hat (Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3 Rz 559).
Ein Antrag nach § 7a Abs 2 GKG ist aus dem erstinstanzlichen Vorbringen - auch bei weiter Auslegung - jedoch nicht ableitbar. Das im Rekurs und Revisionsrekurs zu § 147 AußStrG bzw in Richtung § 7a Abs 2 GKG erstattete Vorbringen widerspricht dem Neuerungsverbot, waren doch die behaupteten Tatsachen und beantragten Beweismittel schon zur Zeit des Beschlusses erster Instanz vorhanden und hätten schon vor Erlassung dieses Beschlusses vorgebracht werden können (§ 49 Abs 2 AußStrG). Ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensfehler infolge Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen liegt deshalb nicht vor. Dass die Witwe iSd § 147 Abs 1 AußStrG zur Verwahrung nicht fähig oder bereit wäre oder Gefahr bestehe, dass der Verlassenschaft Vermögen entzogen werde, wäre nur im Fall des Vorliegens eines Antrags nach § 7a Abs 2 GKG relevant, weshalb weder eine dem Rekursgericht in diesem Zusammenhang angeblich unterlaufene entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit gegeben ist, noch ein Verfahrensmangel erster Instanz infolge Nichtaufnahme der zu diesem Thema angebotenen Bescheinigungsmittel.Ein Antrag nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG ist aus dem erstinstanzlichen Vorbringen - auch bei weiter Auslegung - jedoch nicht ableitbar. Das im Rekurs und Revisionsrekurs zu Paragraph 147, AußStrG bzw in Richtung Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG erstattete Vorbringen widerspricht dem Neuerungsverbot, waren doch die behaupteten Tatsachen und beantragten Beweismittel schon zur Zeit des Beschlusses erster Instanz vorhanden und hätten schon vor Erlassung dieses Beschlusses vorgebracht werden können (Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG). Ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensfehler infolge Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen liegt deshalb nicht vor. Dass die Witwe iSd Paragraph 147, Absatz eins, AußStrG zur Verwahrung nicht fähig oder bereit wäre oder Gefahr bestehe, dass der Verlassenschaft Vermögen entzogen werde, wäre nur im Fall des Vorliegens eines Antrags nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG relevant, weshalb weder eine dem Rekursgericht in diesem Zusammenhang angeblich unterlaufene entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit gegeben ist, noch ein Verfahrensmangel erster Instanz infolge Nichtaufnahme der zu diesem Thema angebotenen Bescheinigungsmittel.
Nur dann, wenn eine Partei an das Verlassenschaftsgericht einen Antrag nach § 7a Abs 2 GKG gestellt und behauptet hätte, dem Gerichtskommissär - trotz Nachfristsetzung - Säumnis infolge Unterlassung nach § 147 AußStrG notwendiger Sicherheitsmaßnahmen vorzuwerfen wäre und Gefahr im Verzug bestünde, hätte das Verlassenschaftsgericht selbst Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen gehabt.Nur dann, wenn eine Partei an das Verlassenschaftsgericht einen Antrag nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG gestellt und behauptet hätte, dem Gerichtskommissär - trotz Nachfristsetzung - Säumnis infolge Unterlassung nach Paragraph 147, AußStrG notwendiger Sicherheitsmaßnahmen vorzuwerfen wäre und Gefahr im Verzug bestünde, hätte das Verlassenschaftsgericht selbst Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen gehabt.
Die Voraussetzungen für die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Sicherstellung ihres Legatsanspruchs durch gerichtliche Maßnahmen liegen somit auch nicht im Hinblick auf § 147 AußStrG und § 7a Abs 2 GKG vor.Die Voraussetzungen für die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Sicherstellung ihres Legatsanspruchs durch gerichtliche Maßnahmen liegen somit auch nicht im Hinblick auf Paragraph 147, AußStrG und Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG vor.