Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Der Revisonsrekurs wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die gegenständliche Exekution als beendet zu behandeln sei und daß deshalb die Einstellung dieser Exekution unzulässig sei. Nach Ansicht der Revisionsrekurswerber könne im gegenständlichen Fall von einer Denkunmöglichkeit neuerlichen Zuwiderhandelns keine Rede sein, weil es bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Belieben der Verpflichteten gestanden sei, sich daran zu halten oder weiter umzubauen. Es zeige sich daher, daß es der beantragten und vom Erstgericht bewilligten Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 EO. sehr wohl bedürfe.Der Revisonsrekurs wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die gegenständliche Exekution als beendet zu behandeln sei und daß deshalb die Einstellung dieser Exekution unzulässig sei. Nach Ansicht der Revisionsrekurswerber könne im gegenständlichen Fall von einer Denkunmöglichkeit neuerlichen Zuwiderhandelns keine Rede sein, weil es bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Belieben der Verpflichteten gestanden sei, sich daran zu halten oder weiter umzubauen. Es zeige sich daher, daß es der beantragten und vom Erstgericht bewilligten Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO. sehr wohl bedürfe.
Es ist richtig, daß ein bereits beendetes Exekutionsverfahren nicht mehr eingestellt werden kann (SZ 24/197, EvBl 1960/260, EvBl 1968/79; Heller-Berger-Stix, 402 und 485). Eine Exekution ist aber nur „beendet“, wenn sie zum vollen Erfolg, also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen des Exekutionsverfahrens festgestellt werden mußte, daß die Zwangsvollstreckung schon nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht (Heller-Berger-Stix, 485). Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO.) begrifflich in Frage. Von der Befriedigung des betreibenden Gläubigers kann im Fall, daß der Verpflichtete eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden hat (Dauerverpflichtung) , nicht gesprochen werden. Aber auch der zweite Fall ist bei diesem Exekutionsmittel schon deshalb ausgeschlossen, weil das Exekutionsgericht beim Vollzug einer Unterlassungs- oder Duldungsexekution nur in der in §§ 355-357 EO. vorgesehenen Weise tätig werden kann (Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten über Antrag des betreibenden Gläubigers allein auf Grund seiner Behauptung, daß der Verpflichtete zuwidergehandelt habe; Auferlegung einer Sicherheit; Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes). Schon aus diesem Grund kann von einer Beendigung der vorliegenden Exekution durch die Aufhebung des Titels nicht die Rede sein. Die erst-, dritt- und viertverpflichtete Partei konnte demnach die Einstellung der gegen sie geführten Exekution nach § 39 Abs. 1 Z. 1 EO. auf Grund der unbestrittenen rechtskräftigen Aufhebung des Exekutionstitels begehren.Es ist richtig, daß ein bereits beendetes Exekutionsverfahren nicht mehr eingestellt werden kann (SZ 24/197, EvBl 1960/260, EvBl 1968/79; Heller-Berger-Stix, 402 und 485). Eine Exekution ist aber nur „beendet“, wenn sie zum vollen Erfolg, also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen des Exekutionsverfahrens festgestellt werden mußte, daß die Zwangsvollstreckung schon nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht (Heller-Berger-Stix, 485). Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (Paragraph 355, EO.) begrifflich in Frage. Von der Befriedigung des betreibenden Gläubigers kann im Fall, daß der Verpflichtete eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden hat (Dauerverpflichtung) , nicht gesprochen werden. Aber auch der zweite Fall ist bei diesem Exekutionsmittel schon deshalb ausgeschlossen, weil das Exekutionsgericht beim Vollzug einer Unterlassungs- oder Duldungsexekution nur in der in Paragraphen 355 -, 357, EO. vorgesehenen Weise tätig werden kann (Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten über Antrag des betreibenden Gläubigers allein auf Grund seiner Behauptung, daß der Verpflichtete zuwidergehandelt habe; Auferlegung einer Sicherheit; Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes). Schon aus diesem Grund kann von einer Beendigung der vorliegenden Exekution durch die Aufhebung des Titels nicht die Rede sein. Die erst-, dritt- und viertverpflichtete Partei konnte demnach die Einstellung der gegen sie geführten Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO. auf Grund der unbestrittenen rechtskräftigen Aufhebung des Exekutionstitels begehren.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben und es war die Exekution auf Antrag der erst-, dritt- und viertverpflichteten Partei – allerdings nur in Ansehung der Antragsteller – in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses einzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß die zweite Instanz über die getrennt zu behandelnden Anträge der erst-, dritt- und viertverpflichteten Partei nach § 75 EO. nicht entschieden, sondern nur in der Begründung ihrer Entscheidung hiezu Stellung genommen hat (siehe die letzten Absätze der Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung). Der Revisionsrekurs richtet sich nach der Anfechtungserklärung und den Ausführungen aber nur gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Antrag auf Einstellung der Exekution, obgleich die Revisionsrekurswerber die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses begehren. Eine Entscheidung der zweiten Instanz über die nach § 75 EO. gestellten Anträge wäre im übrigen nach § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO., § 78 EO. Unanfechtbar.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß die zweite Instanz über die getrennt zu behandelnden Anträge der erst-, dritt- und viertverpflichteten Partei nach Paragraph 75, EO. nicht entschieden, sondern nur in der Begründung ihrer Entscheidung hiezu Stellung genommen hat (siehe die letzten Absätze der Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung). Der Revisionsrekurs richtet sich nach der Anfechtungserklärung und den Ausführungen aber nur gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Antrag auf Einstellung der Exekution, obgleich die Revisionsrekurswerber die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses begehren. Eine Entscheidung der zweiten Instanz über die nach Paragraph 75, EO. gestellten Anträge wäre im übrigen nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO., Paragraph 78, EO. Unanfechtbar.
Die Entscheidung über die Kosten des Einstellungsantrages beruht auf § 41 ZPO., § 78 EO., der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses auf den §§ 41, 50 ZPO., § 78 EO. Den Revisionsrekurswerbern steht allerdings nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Schriftsatzes zu, was sowohl für den Einstellungsantrag vom 7. Mai 1975 als auch für den Revisionsrekurs gilt.Die Entscheidung über die Kosten des Einstellungsantrages beruht auf Paragraph 41, ZPO., Paragraph 78, EO., der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses auf den Paragraphen 41, 50, ZPO., Paragraph 78, EO. Den Revisionsrekurswerbern steht allerdings nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Schriftsatzes zu, was sowohl für den Einstellungsantrag vom 7. Mai 1975 als auch für den Revisionsrekurs gilt.