Aus der Begründung:
Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß der vom Erstrichter eingehaltene Vorgang, über die bei der ersten Tagsatzung erhobene Unzuständigkeitseinrede außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, der Vorschrift des § 261 Abs. 1 ZPO. widerspricht. Ganz abgesehen davon ist die Ansicht des Erstrichters, es handle sich um einen Streit über die Erhöhung eines Pachtzinses, verfehlt, vielmehr die Meinung des Rekursgerichtes richtig, daß das Begehren auf Bezahlung des rückständigen, vereinbarten Pachtzinses gerichtet ist. Die Klägerin behauptet in der Klage, der Pachtzins sei nach dem Umsatz des verpachteten Unternehmens zu berechnen, der Umsatz habe 450.000 S jährlich betragen, der Beklagte schulde daher entsprechend der getroffenen Vereinbarung an rückständigem Pachtzins den Klagsbetrag. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits, daß die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß § 50 Abs. 1 JN. gegeben ist, da die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. nicht vorliegen. Ob die Behauptungen der Klägerin, der Pachtzins sei nach dem Umsatz zu berechnen, richtig sind oder nicht, ist erst im Verfahren über den Anspruch selbst zu prüfen und, falls sich in diesem Verfahren ergeben sollte, daß lediglich ein bestimmter fixer Pachtzins ohne Rücksicht auf Umsatz, Reingewinn oder sonstige Umstände vereinbart wurde, das Klagebegehren meritorisch mit Urteil abzuweisen, keinesfalls ist aber im Verfahren über die Unzuständigkeitseinrede zu prüfen, ob eine derartige Vereinbarung getroffen wurde oder nicht, weil der geltend gemachte Anspruch ausdrücklich auf die Vereinbarung über den Pachtzins gestützt wird. Es besteht entgegen der Meinung des Revisionsrekurses im vorliegenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Unzuständigkeitsfrage und der in der Sache selbst; denn wurde die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nicht getroffen, dann ist nicht das Bezirksgericht für die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. zuständig, sondern es besteht der Anspruch der Klägerin nicht zu Recht. Schon aus diesem Gründe können die vom Revisionsrekurs bezogenen Entscheidungen auf die vorliegende Rechtssache nicht angewendet werden. Der vom Beklagten unternommene Vergleich mit dem Fakturengerichtsstand geht fehl, weil es sich beim Vorbringen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 JN. in der Klage nicht um den Anspruch, sondern lediglich um die die Zuständigkeit begrundende Behauptungen handelt.Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß der vom Erstrichter eingehaltene Vorgang, über die bei der ersten Tagsatzung erhobene Unzuständigkeitseinrede außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, der Vorschrift des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO. widerspricht. Ganz abgesehen davon ist die Ansicht des Erstrichters, es handle sich um einen Streit über die Erhöhung eines Pachtzinses, verfehlt, vielmehr die Meinung des Rekursgerichtes richtig, daß das Begehren auf Bezahlung des rückständigen, vereinbarten Pachtzinses gerichtet ist. Die Klägerin behauptet in der Klage, der Pachtzins sei nach dem Umsatz des verpachteten Unternehmens zu berechnen, der Umsatz habe 450.000 S jährlich betragen, der Beklagte schulde daher entsprechend der getroffenen Vereinbarung an rückständigem Pachtzins den Klagsbetrag. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits, daß die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, JN. gegeben ist, da die Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. nicht vorliegen. Ob die Behauptungen der Klägerin, der Pachtzins sei nach dem Umsatz zu berechnen, richtig sind oder nicht, ist erst im Verfahren über den Anspruch selbst zu prüfen und, falls sich in diesem Verfahren ergeben sollte, daß lediglich ein bestimmter fixer Pachtzins ohne Rücksicht auf Umsatz, Reingewinn oder sonstige Umstände vereinbart wurde, das Klagebegehren meritorisch mit Urteil abzuweisen, keinesfalls ist aber im Verfahren über die Unzuständigkeitseinrede zu prüfen, ob eine derartige Vereinbarung getroffen wurde oder nicht, weil der geltend gemachte Anspruch ausdrücklich auf die Vereinbarung über den Pachtzins gestützt wird. Es besteht entgegen der Meinung des Revisionsrekurses im vorliegenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Unzuständigkeitsfrage und der in der Sache selbst; denn wurde die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nicht getroffen, dann ist nicht das Bezirksgericht für die Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. zuständig, sondern es besteht der Anspruch der Klägerin nicht zu Recht. Schon aus diesem Gründe können die vom Revisionsrekurs bezogenen Entscheidungen auf die vorliegende Rechtssache nicht angewendet werden. Der vom Beklagten unternommene Vergleich mit dem Fakturengerichtsstand geht fehl, weil es sich beim Vorbringen hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, JN. in der Klage nicht um den Anspruch, sondern lediglich um die die Zuständigkeit begrundende Behauptungen handelt.
Es ist aber auch die Ansicht des Rechtsmittelwerbers unrichtig, es handle sich um einen Streit über das Bestehen der vereinbarten Berechnungsart des Bestandzinses, vielmehr ist der Anspruch auf Bezahlung eines nach den Klagsbehauptungen rückständigen vereinbarten Bestandzinses gerichtet. Im übrigen wäre die Zuständigkeit des Gerichtshofes auch dann gegeben, wenn die Frage strittig wäre, ob der Bestandzins auf Grund einer Wertsicherungsklausel, des Reingewinnes oder des Umsatzes zu berechnen ist, da die Art, auf welche die Klägerin den Zinsrückstand berechnet, ohne Bedeutung für den Klagegrund ist (3 Ob 337/52). Der Klagsgrund ist aber der behauptete Rückstand eines vereinbarten Bestandzinses.