Entscheidung 3 Ob 262/98w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer & Paumgarten & Naschberger Partnerschaft in Kufstein, wider die beklagte Partei R*****W***** reg. GenmbH, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Feststellung (Streitwert S 3,493.324,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Juli 1998, GZ 2 R 687/97m-46, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht die Entscheidung RZ 1989/28 = ÖBA 1989,822, wonach die Klage nach § 231 Abs 2 EO nur auf den im Widerspruch im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgebrachten Sachverhalt gestützt werden kann, keinesfalls allein (im gleichen Sinn bereits GlUNF 7660 und die von Heller/Berger/Stix Komm 1586 in FN 1 zitierten Entscheidungen sowie weitere 4 Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0003261).Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht die Entscheidung RZ 1989/28 = ÖBA 1989,822, wonach die Klage nach Paragraph 231, Absatz 2, EO nur auf den im Widerspruch im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgebrachten Sachverhalt gestützt werden kann, keinesfalls allein (im gleichen Sinn bereits GlUNF 7660 und die von Heller/Berger/Stix Komm 1586 in FN 1 zitierten Entscheidungen sowie weitere 4 Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0003261).
Die Beurteilung, ob in der Widerspruchsklage (nur) andere Rechtsgründe und Tatsachen geltend gemacht wurden als im Widerspruch, ist eine Frage des Einzelfalles und könnte die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur bei (hier nicht vorliegender) auffallender Fehlbeurteilung begründen. Die Beurteilung, ob in der Widerspruchsklage (nur) andere Rechtsgründe und Tatsachen geltend gemacht wurden als im Widerspruch, ist eine Frage des Einzelfalles und könnte die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur bei (hier nicht vorliegender) auffallender Fehlbeurteilung begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00262.98W.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0030OB00262_98W0000_000