Aus der Begründung:
Die Revision ist begrundet, soweit sie aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß die gekundigte Partei dafür beweispflichtig sei, daß das gekundigte Bestandverhältnis den Bestimmungen oder den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliege. Nach § 1, Abs. 1 MietG. finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Miete von Wohnungen oder von einzelnen Wohnungsbestandteilen Anwendung. Schon aus dieser Bestimmung im Zusammenhalte mit dem Eingangssatz des zweiten Absatzes des § 1 ergibt sich, daß bei allen Bestandverhältnissen der Mieterschutz die Regel und die im zweiten Absatz angeführten Fälle, die hinsichtlich der Kundigigungsbeschränkungen durch § 1 der Änderungsverordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, noch weiter eingeschränkt wurden, die Ausnahme bilden. Die im § 1116 ABGB. getroffene Regelung für die Aufkündigung von Bestandverträgen ist daher durch das Mietengesetz so weitgehend eingeschränkt, daß die Mieterschutz- oder Kündigungsfreiheit einen Ausnahmefall darstellt. § 21, Abs. 1 MietG. spricht zwar nur aus, daß die aufkundigende Partei, auch wenn sich der Bestandnehmer in den Einwendungen nicht auf das Mietengesetz beruft, das Vorhandensein eines Kündigungsgrundes nachzuweisen hat. Damit wollte aber das Gesetz, wie die Regierungsvorlage ausdrücklich sagt, zum Ausdruck bringen, daß jede Kündigung gegen die Einwendungen erhoben werden, vom Standpunkt des Mietengesetzes aus zu beurteilen ist. Es bedarf nicht einmal einer förmlichen Einwendung der gekundigten Partei, daß kein Kündigungsgrund nach dem Mietengesetz vorliege oder daß der Bestandvertrag dem Mietengesetz unterliege, vielmehr muß, wenn die gekundigte Partei überhaupt fristgerecht Einwendungen erhebt, die kundigende Partei, selbst wenn sie keinen Kündigungsgrund, sondern nur die Nichtanwendbarkeit des Mietengesetzes geltend macht, dies beweisen. Es ist daher die Rechtsprechung und Lehre einhellig der Ansicht, daß die bloße Erhebung von Einwendungen genügt, um die kundigende Partei zu zwingen, entweder das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes oder die behauptete Mieterschutzfreiheit zu beweisen (Hesse, Anm. 2 a zu § 21 MietG.; Sternberg, Das Mietengesetz, S. 478; Begründung zur Regierungsvorlage, 1922, Blg. 723; SZ. VI/33; 1 Ob 1113/36, RZtg. 1937, S. 58).Die Revision ist begrundet, soweit sie aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß die gekundigte Partei dafür beweispflichtig sei, daß das gekundigte Bestandverhältnis den Bestimmungen oder den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliege. Nach Paragraph eins,, Absatz eins, MietG. finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Miete von Wohnungen oder von einzelnen Wohnungsbestandteilen Anwendung. Schon aus dieser Bestimmung im Zusammenhalte mit dem Eingangssatz des zweiten Absatzes des Paragraph eins, ergibt sich, daß bei allen Bestandverhältnissen der Mieterschutz die Regel und die im zweiten Absatz angeführten Fälle, die hinsichtlich der Kundigigungsbeschränkungen durch Paragraph eins, der Änderungsverordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, noch weiter eingeschränkt wurden, die Ausnahme bilden. Die im Paragraph 1116, ABGB. getroffene Regelung für die Aufkündigung von Bestandverträgen ist daher durch das Mietengesetz so weitgehend eingeschränkt, daß die Mieterschutz- oder Kündigungsfreiheit einen Ausnahmefall darstellt. Paragraph 21,, Absatz eins, MietG. spricht zwar nur aus, daß die aufkundigende Partei, auch wenn sich der Bestandnehmer in den Einwendungen nicht auf das Mietengesetz beruft, das Vorhandensein eines Kündigungsgrundes nachzuweisen hat. Damit wollte aber das Gesetz, wie die Regierungsvorlage ausdrücklich sagt, zum Ausdruck bringen, daß jede Kündigung gegen die Einwendungen erhoben werden, vom Standpunkt des Mietengesetzes aus zu beurteilen ist. Es bedarf nicht einmal einer förmlichen Einwendung der gekundigten Partei, daß kein Kündigungsgrund nach dem Mietengesetz vorliege oder daß der Bestandvertrag dem Mietengesetz unterliege, vielmehr muß, wenn die gekundigte Partei überhaupt fristgerecht Einwendungen erhebt, die kundigende Partei, selbst wenn sie keinen Kündigungsgrund, sondern nur die Nichtanwendbarkeit des Mietengesetzes geltend macht, dies beweisen. Es ist daher die Rechtsprechung und Lehre einhellig der Ansicht, daß die bloße Erhebung von Einwendungen genügt, um die kundigende Partei zu zwingen, entweder das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes oder die behauptete Mieterschutzfreiheit zu beweisen (Hesse, Anmerkung 2 a zu Paragraph 21, MietG.; Sternberg, Das Mietengesetz, S. 478; Begründung zur Regierungsvorlage, 1922, Blg. 723; SZ. VI/33; 1 Ob 1113/36, RZtg. 1937, S. 58).