Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wels beantragte beim Erstgericht aus öffentlichem Interesse die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens betreffend den amerikanischen Staatsbürger Joshua Michael U*****, geboren am 16. 2. 1975, zuletzt wohnhaft in N*****, Alaska. Die Staatanwaltschaft legte einen Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Hallstatt vor, aus dem sich ergibt, dass diese Dienststelle mit ziemlicher Sicherheit annahm, dass Joshua Michael U***** am 29. 5. 1999 bei einer Bootsfahrt auf dem Hallstättersee ertrunken sei.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück.
Es ging dabei davon aus, dass die Erhebungen der Gendarmerie keinen Zweifel am Ableben des Betroffenen aufkommen ließen. Es dürften daher die Voraussetzungen einer Beweisführung des Todes (§ 21 TEG), nicht aber für eine Todeserklärung (mangels Fristablaufes) vorliegen.Es ging dabei davon aus, dass die Erhebungen der Gendarmerie keinen Zweifel am Ableben des Betroffenen aufkommen ließen. Es dürften daher die Voraussetzungen einer Beweisführung des Todes (Paragraph 21, TEG), nicht aber für eine Todeserklärung (mangels Fristablaufes) vorliegen.
Nach § 21 Abs 2 TEG seien auf dieses Verfahren die Bestimmungen des § 13 Abs 2 und der §§ 14 bis 16 TEG anzuwenden. § 12 TEG über die inländische Zuständigkeit werde zwar nicht ausdrücklich im § 21 Abs 2 TEG erwähnt, gelte aber sicherlich auch für das Verfahren zur Beweisführung des Todes. Keine der im § 12 TEG genannten Voraussetzungen für die inländische Zuständigkeit liege hier vor. Auch § 67 JN greife nicht. Bei Bejahung der inländischen Zuständigkeit wäre im Übrigen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach § 13 TEG zuständig.Nach Paragraph 21, Absatz 2, TEG seien auf dieses Verfahren die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und der Paragraphen 14 bis 16 TEG anzuwenden. Paragraph 12, TEG über die inländische Zuständigkeit werde zwar nicht ausdrücklich im Paragraph 21, Absatz 2, TEG erwähnt, gelte aber sicherlich auch für das Verfahren zur Beweisführung des Todes. Keine der im Paragraph 12, TEG genannten Voraussetzungen für die inländische Zuständigkeit liege hier vor. Auch Paragraph 67, JN greife nicht. Bei Bejahung der inländischen Zuständigkeit wäre im Übrigen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach Paragraph 13, TEG zuständig.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Staatsanwaltschaft Wels gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Seine Entscheidung begründete es im Wesentlichen wie folgt:
Rechtsgrundlage für die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes sei das durch eine Wiederverlautbarung entstandene Todeserklärungsgesetz 1950. Darin seien vor allem das Todeserklärungsgesetz vom 16. 2. 1883 und das Verschollenheitsgesetz vom 4. 7. 1939 zusammengefasst worden.
Vor dieser Wiederverlautbarung sei die einschlägige Norm für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit § 12 VerschollG gewesen. Danach sei die inländische Gerichtsbarkeit begründet worden, wenn der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hatte, österreichischer Staatsbürger gewesen sei (Abs 1). Darin sei die Grundsatzregel zu erblicken. Nur für einige Sonderfälle, in denen die inländische Rechtsordnung aus besonderen Gründen auch an dem rechtlichen Schicksal eines Ausländers interessiert sei, sei infolge Ausnahmevorschriften eine erweiterte Anwendung des inländischen Verschollenheitsrechts möglich (Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes 42 f). Diese Ausnahmeregelungen hätten sich in den Abs 2 und 3 des § 12 VerschollG gefunden. Nach Abs 3 habe ein Verschollener, der in dem nach Abs 1 maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates war, ohne die im Abs 2 genannten Beschränkungen im Inland auf Antrag seiner Ehefrau für tot erklärt werden können, wenn diese im Inland ihren Wohnsitz hatte und österreichische Staatsangehörige war oder bis zu ihrer Verheiratung mit dem Verschollenen gewesen ist.Vor dieser Wiederverlautbarung sei die einschlägige Norm für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit Paragraph 12, VerschollG gewesen. Danach sei die inländische Gerichtsbarkeit begründet worden, wenn der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hatte, österreichischer Staatsbürger gewesen sei (Absatz eins,). Darin sei die Grundsatzregel zu erblicken. Nur für einige Sonderfälle, in denen die inländische Rechtsordnung aus besonderen Gründen auch an dem rechtlichen Schicksal eines Ausländers interessiert sei, sei infolge Ausnahmevorschriften eine erweiterte Anwendung des inländischen Verschollenheitsrechts möglich (Sabaditsch, Die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes 42 f). Diese Ausnahmeregelungen hätten sich in den Absatz 2 und 3 des Paragraph 12, VerschollG gefunden. Nach Absatz 3, habe ein Verschollener, der in dem nach Absatz eins, maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates war, ohne die im Absatz 2, genannten Beschränkungen im Inland auf Antrag seiner Ehefrau für tot erklärt werden können, wenn diese im Inland ihren Wohnsitz hatte und österreichische Staatsangehörige war oder bis zu ihrer Verheiratung mit dem Verschollenen gewesen ist.
Die Ausnahmebestimmungen der Abs 2 und 3 seien einer entsprechenden Anwendung auf ähnliche Rechtsfälle nicht fähig gewesen (Sabaditsch aaO 42 FN 6). Die Todeserklärung nach § 12 Abs 2 VerschollG sei nur dann zulässig gewesen, wenn sie im Inland überhaupt eine Wirkung entfalten habe können, wenn also ein Rechtsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen gewesen sei oder Vermögen des Verschollenen sich im Inland befunden habe (Sabaditsch aaO FN 8).Die Ausnahmebestimmungen der Absatz 2 und 3 seien einer entsprechenden Anwendung auf ähnliche Rechtsfälle nicht fähig gewesen (Sabaditsch aaO 42 FN 6). Die Todeserklärung nach Paragraph 12, Absatz 2, VerschollG sei nur dann zulässig gewesen, wenn sie im Inland überhaupt eine Wirkung entfalten habe können, wenn also ein Rechtsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen gewesen sei oder Vermögen des Verschollenen sich im Inland befunden habe (Sabaditsch aaO FN 8).
Der die Beweisführung des Todes betreffende § 10 TEG 1883 sei nahezu wortlautident im TEG 1950 wiederverlautbart worden. § 12 VerschollG 1939 habe auch für die Zulässigkeit des Verfahrens zur Beweisführung des Todes gegolten. Bei Ausländern sei daher auf die gegenständliche Beschränkung des Ausspruchs im Sinne des § 12 Abs 2 VerschollG besonders zu achten gewesen; unter den Voraussetzungen des Abs 3 sei auch dem gerichtlichen Ausspruch über den Beweis des Todes eines Ausländers allgemeine Wirkung zugekommen (Sabaditsch aaO 64 FN 3). § 12 Abs 1 bis 3 VerschollG sei über seinen Wortlaut hinaus auf das Verfahren zur Beweisführung des Todes anzuwenden gewesen (Sabaditsch aaO 42 FN 2 letzter Absatz).Der die Beweisführung des Todes betreffende Paragraph 10, TEG 1883 sei nahezu wortlautident im TEG 1950 wiederverlautbart worden. Paragraph 12, VerschollG 1939 habe auch für die Zulässigkeit des Verfahrens zur Beweisführung des Todes gegolten. Bei Ausländern sei daher auf die gegenständliche Beschränkung des Ausspruchs im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VerschollG besonders zu achten gewesen; unter den Voraussetzungen des Absatz 3, sei auch dem gerichtlichen Ausspruch über den Beweis des Todes eines Ausländers allgemeine Wirkung zugekommen (Sabaditsch aaO 64 FN 3). Paragraph 12, Absatz eins bis 3 VerschollG sei über seinen Wortlaut hinaus auf das Verfahren zur Beweisführung des Todes anzuwenden gewesen (Sabaditsch aaO 42 FN 2 letzter Absatz).
In diesem Sinn sei auch die Regelung des § 12 TEG 1950, welche der des § 12 VerschollG nachgebildet sei, auszulegen. In einer Entscheidung vom 7. 5. 1952, 3 Nd 133/52, habe der Oberste Gerichtshof die Bestimmungen des örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN für ein Verfahren zur Beweisführung des Todes nach § 12 Abs 2 TEG 1950 abgelehnt. In seiner Begründung habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs 2 TEG 1950 Ausländer und die ihnen gleichgestellten, zuletzt im Ausland lebenden Staatenlosen im Inland mit der Wirkung für die Rechtsverhältnisse, welche nach inländischem Recht zu beurteilen sind, und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen für tot erklärt werden könnten. Diese Bestimmung sei auch für das Verfahren zur Beweisführung des Todes anzuwenden (3 Nd 133/52 = SZ 25/131).In diesem Sinn sei auch die Regelung des Paragraph 12, TEG 1950, welche der des Paragraph 12, VerschollG nachgebildet sei, auszulegen. In einer Entscheidung vom 7. 5. 1952, 3 Nd 133/52, habe der Oberste Gerichtshof die Bestimmungen des örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN für ein Verfahren zur Beweisführung des Todes nach Paragraph 12, Absatz 2, TEG 1950 abgelehnt. In seiner Begründung habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TEG 1950 Ausländer und die ihnen gleichgestellten, zuletzt im Ausland lebenden Staatenlosen im Inland mit der Wirkung für die Rechtsverhältnisse, welche nach inländischem Recht zu beurteilen sind, und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen für tot erklärt werden könnten. Diese Bestimmung sei auch für das Verfahren zur Beweisführung des Todes anzuwenden (3 Nd 133/52 = SZ 25/131).
Diesbezüglich sei auch durch das Inkrafttreten des § 51 Abs 1 IPRG am 1. Jänner 1979 keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Da im § 14 IPRG nur das auf die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung anwendbare materielle Recht geregelt werde, eine Verfahrens- oder Zuständigkeitsbestimmung aber darin nicht enthalten sei, sei der § 12 TEG nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur in dem Umfang außer Wirksamkeit getreten, als in ihm materiell-rechtliche Regelungen des IPR getroffen worden seien, nicht jedoch auch in seiner verfahrensrechtlichen Bestimmung über die Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit (RV 669 BlgNR 15. GP 76; SZ 52/46).Diesbezüglich sei auch durch das Inkrafttreten des Paragraph 51, Absatz eins, IPRG am 1. Jänner 1979 keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Da im Paragraph 14, IPRG nur das auf die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung anwendbare materielle Recht geregelt werde, eine Verfahrens- oder Zuständigkeitsbestimmung aber darin nicht enthalten sei, sei der Paragraph 12, TEG nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur in dem Umfang außer Wirksamkeit getreten, als in ihm materiell-rechtliche Regelungen des IPR getroffen worden seien, nicht jedoch auch in seiner verfahrensrechtlichen Bestimmung über die Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 76; SZ 52/46).
Joshua Michael U***** sei im letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt habe, nicht österreichischer Staatsbürger gewesen. Er habe kein Vermögen im Inland gehabt und die Tatsache seines Todes sei für kein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich. Der Antrag auf Todeserklärung (Beweis des Todes) sei nicht vom Ehegatten des Verschollenen gestellt worden. Da demnach die Voraussetzungen des § 12 TEG 1950 nicht vorlägen, sei keine inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weshalb der Beschluss des Erstgerichtes zu bestätigen gewesen sei.Joshua Michael U***** sei im letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt habe, nicht österreichischer Staatsbürger gewesen. Er habe kein Vermögen im Inland gehabt und die Tatsache seines Todes sei für kein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich. Der Antrag auf Todeserklärung (Beweis des Todes) sei nicht vom Ehegatten des Verschollenen gestellt worden. Da demnach die Voraussetzungen des Paragraph 12, TEG 1950 nicht vorlägen, sei keine inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weshalb der Beschluss des Erstgerichtes zu bestätigen gewesen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil nur eine ältere oberstgerichtliche Entscheidung vorliege und im Jahr 1983 die Bestimmung des § 12 TEG eine neue Fassung erfahren habe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil nur eine ältere oberstgerichtliche Entscheidung vorliege und im Jahr 1983 die Bestimmung des Paragraph 12, TEG eine neue Fassung erfahren habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Staatsanwaltschaft Wels, mit welchem sie die Aufhebung der Entscheidungen der Unterinstanzen und den Auftrag an das Erstgericht begehrt, über den Antrag auf Beweisführung des Todes unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
Die Beweisführung des Todes nach §§ 21 ff TEG komme dann zum Tragen, wenn der Beweis des Todes nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen sei. Das Erstgericht zweifle mit Recht nicht am Ableben des Joshua Michael U*****. Wäre die Leiche aufgefunden worden, hätte die zuständige inländische Behörde jedenfalls eine Sterbeurkunde ausgestellt bzw ausstellen müssen. Der Tod wäre also durch eine öffentliche inländische Urkunde beurkundet worden. Das Verfahren zur Beweisführung des Todes trete nun an die Stelle dieser öffentlichen Beurkundung. Es sei daher rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanzen die inländische Zuständigkeit verneinten, die nur für die Todeserklärung selbst, nicht aber für die an die Stelle der öffentlichen Beurkundung tretenden Beweisführung des Todes gelten könne.Die Beweisführung des Todes nach Paragraphen 21, ff TEG komme dann zum Tragen, wenn der Beweis des Todes nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen sei. Das Erstgericht zweifle mit Recht nicht am Ableben des Joshua Michael U*****. Wäre die Leiche aufgefunden worden, hätte die zuständige inländische Behörde jedenfalls eine Sterbeurkunde ausgestellt bzw ausstellen müssen. Der Tod wäre also durch eine öffentliche inländische Urkunde beurkundet worden. Das Verfahren zur Beweisführung des Todes trete nun an die Stelle dieser öffentlichen Beurkundung. Es sei daher rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanzen die inländische Zuständigkeit verneinten, die nur für die Todeserklärung selbst, nicht aber für die an die Stelle der öffentlichen Beurkundung tretenden Beweisführung des Todes gelten könne.