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Entscheidung 3 Ob 264/05b×

Entscheidung 3 Ob 264/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob264/05b

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.416,44 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2004, GZ 46 R 679/04z-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2. September 2004, GZ 12 E 8024/03x-36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Exekutionssachen ist der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der 2. Instanz jedenfalls unzulässig, weiters auch dann, wenn der Entscheidungsgegenstand in 2. Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO). Dies ist hier der Fall, weshalb der - überdies verspätet eingebrachte - Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E79200 3Ob264.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00264.05B.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20051124_OGH0002_0030OB00264_05B0000_000