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Entscheidung 3 Ob 265/07b×

Entscheidung 3 Ob 265/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob265/07b

Entscheidungsdatum

19.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.900 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 257/07y-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2007, GZ 1 E 2047/05w-59, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist in Exekutionssachen der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist auch deshalb unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Außerdem handelt es sich um eine Entscheidung in Verfahrenshilfesachen, die an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Die Frage einer Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes kann sich daher nicht mehr stellen.

Anmerkung

E86335 3Ob265.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00265.07B.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20071219_OGH0002_0030OB00265_07B0000_000