Hinsichtlich der Bekämpfung der abändernden Entscheidung des Rekursgerichts über den Aufschiebungsantrag erweist sich die Aktenvorlage als verfrüht:
Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Aufschiebungsverfahren richtet sich nach der Höhe der betriebenen Forderung (Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 25, 25c; 3 Ob 302/99d ua). Er beträgt somit 10.695,26 EUR.Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Aufschiebungsverfahren richtet sich nach der Höhe der betriebenen Forderung (Jakusch in Angst, EO² Paragraph 65, Rz 25, 25c; 3 Ob 302/99d ua). Er beträgt somit 10.695,26 EUR.
Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert, der 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt (BGBl I 2009/30) ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher - wie hier - der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, außer in den Fällen des § 505 Abs 4 ZPO kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „Rekurses" des Verpflichteten in Ansehung von Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109620).Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert, der 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt (BGBl römisch eins 2009/30) ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher - wie hier - der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, außer in den Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „Rekurses" des Verpflichteten in Ansehung von Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109620).
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620 [T2]). Nur im Falle einer nachträglichen Abänderung des Zulassungsausspruchs ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den als Revisionsrekurs zu verstehenden Rekurs des Verpflichteten gegen Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung berufen. Andernfalls wird der Akt bloß zur Erledigung des ausdrücklich für zulässig erklärten Rekurses gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erneut vorzulegen sein.Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620 [T2]). Nur im Falle einer nachträglichen Abänderung des Zulassungsausspruchs ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den als Revisionsrekurs zu verstehenden Rekurs des Verpflichteten gegen Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung berufen. Andernfalls wird der Akt bloß zur Erledigung des ausdrücklich für zulässig erklärten Rekurses gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erneut vorzulegen sein.