Begründung:
Die betreibende Partei hatte aufgrund eines Schiedsspruches vom 27.4.1994 beantragt, ihr "zur Erzwingung ihres vollstreckbaren Anspruches gegen die verpflichtete Partei auf Zahlung des Betrages von S 439.575,- samt 4 % Zinsen sowie der mit S 126.616,- bestimmten Prozeßkosten aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG, ***** die Exekution durch Bestimmung einer Frist bis zum 6.3.1996 zur Erzwingung dieser Zahlung unter Anordnung von Geldstrafen und Haft für den Fall der Säumnis" zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei "zur Erzwingung des vollstreckbaren Anspruchs gegen die verpflichtete Partei auf Zahlung von S 439.575,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1993 sowie der mit S 126.616,- bestimmten Prozeßkosten aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG, *****" die Exekution gemäß § 354 EO. Weiters trug es der Verpflichteten auf, der geschuldeten Handlung nachzukommen, widrigens über sie über weiteren Antrag der Betreibenden eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,- verhängt würde. Betreffend ein Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus den Kosten wies es den Exekutionsantrag ab.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei "zur Erzwingung des vollstreckbaren Anspruchs gegen die verpflichtete Partei auf Zahlung von S 439.575,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1993 sowie der mit S 126.616,- bestimmten Prozeßkosten aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG, *****" die Exekution gemäß Paragraph 354, EO. Weiters trug es der Verpflichteten auf, der geschuldeten Handlung nachzukommen, widrigens über sie über weiteren Antrag der Betreibenden eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,- verhängt würde. Betreffend ein Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus den Kosten wies es den Exekutionsantrag ab.
Dem gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der verpflichteten GmbH, in dem auch das Fehlen eines konkreten Auftrages geltendgemacht wurde, gab das Rekursgericht nicht Folge. Den angefochtenen Entscheidungsteil bestätigte es mit der Maßgabe, daß der Betreibenden "zur Erzwingung ihres vollstreckbaren Anspruches auf Zahlung ... aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH die Exekution dadurch bewilligt wird, daß der verpfichteten Partei aufgetragen wird aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG S 439.575,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1993 sowie S 126.616,- Kosten an die betreibende Partei binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls über die verpflichtete Partei - über weiteren Antrag der betreibenden Partei - eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,- verhängt werden würde."
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es sei zwar der Rekurswerberin darin rechtzugeben, daß die Exekutionsbewilligung keinen konkreten Auftrag enthalte. Im Antrag sei die geschuldete Handlung auch ausdrücklich angeführt, aus dem angefochtenen Beschluß gehe aber nicht hinreichend präzise hervor, wozu die Verpflichtete angehalten werden solle. Durch die Maßgabebestätigung ändere sich am Inhalt aber nichts.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Verpfichteten, in dem sie vorbringt, der zweitinstanzliche Beschluß belaste sie mehr als jener der ersten Instanz, weil dagegen anders alle bei jenem ein Verstoß mit der Sanktion einer Beugestrafe möglich sei. Es liege daher keine bestätigende Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Verpfichteten, in dem sie vorbringt, der zweitinstanzliche Beschluß belaste sie mehr als jener der ersten Instanz, weil dagegen anders alle bei jenem ein Verstoß mit der Sanktion einer Beugestrafe möglich sei. Es liege daher keine bestätigende Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.