Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
§ 65 Abs 1 EO lässt das Rechtsmittel des Rekurses für das Exekutionsverfahren generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Die Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in § 66 Abs 1 EO und § 239 Abs 2 EO (Angst/Jakusch/Pimmer, EO4, 165 f; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 18) - nicht taxativ - genannt. Denn darüber hinaus ist gemäß § 78 EO ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl dazu Rassi aaO Rz 19 mit verschiedenen Beispielen). Gemäß § 366 Abs 1 ZPO findet ua gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Die EO enthält zu § 366 Abs 1 EO keine von der ZPO abweichenden Bestimmungen. Demnach findet auch in Verfahren nach der EO gegen den Beschluss, durch welchen - wie hier - die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (vgl Jakusch in Angst², EO, § 65 Rz 16 und 16b; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 311). Der Oberste Gerichtshof wies daher bereits zu 3 Ob 272/03a den gegen die Zurückweisung des abgesonderten Rekurses des Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 366 Abs 1 ZPO - der klaren Gesetzeslage folgend - durch das Rekursgericht erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück. Bei dieser eindeutigen Gesetzeslage kann sich die Frage, ob es sinnvoll und zweckmäßig wäre, wenn die Ablehnung eines mit der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen erledigenden Beschlusses vor der unbekämpfbaren Bekanntgabe des Schätzwerts abgesondert anfechtbar wäre, nicht stellen (3 Ob 272/03a).Paragraph 65, Absatz eins, EO lässt das Rechtsmittel des Rekurses für das Exekutionsverfahren generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Die Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in Paragraph 66, Absatz eins, EO und Paragraph 239, Absatz 2, EO (Angst/Jakusch/Pimmer, EO4, 165 f; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 18) - nicht taxativ - genannt. Denn darüber hinaus ist gemäß Paragraph 78, EO ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält vergleiche dazu Rassi aaO Rz 19 mit verschiedenen Beispielen). Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO findet ua gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Die EO enthält zu Paragraph 366, Absatz eins, EO keine von der ZPO abweichenden Bestimmungen. Demnach findet auch in Verfahren nach der EO gegen den Beschluss, durch welchen - wie hier - die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt vergleiche Jakusch in Angst², EO, Paragraph 65, Rz 16 und 16b; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 311). Der Oberste Gerichtshof wies daher bereits zu 3 Ob 272/03a den gegen die Zurückweisung des abgesonderten Rekurses des Verpflichteten gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, ZPO - der klaren Gesetzeslage folgend - durch das Rekursgericht erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück. Bei dieser eindeutigen Gesetzeslage kann sich die Frage, ob es sinnvoll und zweckmäßig wäre, wenn die Ablehnung eines mit der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen erledigenden Beschlusses vor der unbekämpfbaren Bekanntgabe des Schätzwerts abgesondert anfechtbar wäre, nicht stellen (3 Ob 272/03a).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.