Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 267/99g×

Entscheidung 3 Ob 267/99g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob267/99g

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Theresia E*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Johann E*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. August 1999, GZ 4 R 252/99x-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO und Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG wird dem Antragsgegner die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin freigestellt. Dem Rekursgericht wird die Vorlage des Aktes 4 R 252/99x aufgetragen.

Text

Begründung zu 1:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursfrist beträgt im außerstreitigen Verfahren 14 Tage (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG). Für das Aufteilungsverfahren (Paragraphen 229, ff AußStrG) gilt keine Sonderregelung.

Der Beschluss zweiter Instanz wurde dem Antragsgegner am 8. 9. 1999 zugestellt; der am 6. 10. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet.

Anmerkung

E59591 03A02679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00267.99G.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00267_99G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung