Das Rekursgericht hat keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung auf Verhängung von Mutwillensstrafen genannt. In Betracht käme allenfalls, soweit es um die Revisionsrekurse ON 21 geht, deren Zurückweisung durch das Erstgericht das Rekursgericht im mit Punkt I des angefochtenen Beschlusses (unangefochten) bestätigt hat, § 528 Abs 4 ZPO. Soweit dagegen das Rekursgericht die Zurückweisung eines Rekurses gegen seinen Berichtigungsbeschluss bestätigt hat, liegt zwar kein Revisionsrekurs im Sinne der Neufassung des § 528 ZPO vor, eine Subsumtion unter Abs 4 dieser Gesetzesstelle scheint aber zumindest denkbar, weil darin gegenüber der Urfassung unverändert von Rekurs die Rede ist.Das Rekursgericht hat keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung auf Verhängung von Mutwillensstrafen genannt. In Betracht käme allenfalls, soweit es um die Revisionsrekurse ON 21 geht, deren Zurückweisung durch das Erstgericht das Rekursgericht im mit Punkt römisch eins des angefochtenen Beschlusses (unangefochten) bestätigt hat, Paragraph 528, Absatz 4, ZPO. Soweit dagegen das Rekursgericht die Zurückweisung eines Rekurses gegen seinen Berichtigungsbeschluss bestätigt hat, liegt zwar kein Revisionsrekurs im Sinne der Neufassung des Paragraph 528, ZPO vor, eine Subsumtion unter Absatz 4, dieser Gesetzesstelle scheint aber zumindest denkbar, weil darin gegenüber der Urfassung unverändert von Rekurs die Rede ist.
Nach § 528 Abs 4 ZPO kann das "Rekursgericht" gegen einen Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängen, wenn es findet, dass ein gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung angebracht wurde. Eine inhaltliche Änderung erfuhr die Bestimmung lediglich durch die ZVN 1983 dahin, dass die Möglichkeit, auch gegen Parteienvertreter eine solche Strafe zu verhängen, wegfiel (Ballon, Anm zu JBl 1988, 325).Nach Paragraph 528, Absatz 4, ZPO kann das "Rekursgericht" gegen einen Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängen, wenn es findet, dass ein gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung angebracht wurde. Eine inhaltliche Änderung erfuhr die Bestimmung lediglich durch die ZVN 1983 dahin, dass die Möglichkeit, auch gegen Parteienvertreter eine solche Strafe zu verhängen, wegfiel (Ballon, Anmerkung zu JBl 1988, 325).
Mit der Entscheidung JBl 1988, 325 hat der Oberste Gerichtshof bereits (im Anschluss an die E GlUNF 3696 und 2 Ob 550/51 und die ältere Lehre) klargestellt, dass unter Rekursgericht in dieser Gesetzesstelle auch seit dieser Novelle allein der Oberste Gerichtshof gemeint ist (ebenso schon Fasching IV 468, nunmehr derselbe in Lehrbuch2 Rz 2029 sowie Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 528; wN bei Ballon, aaO). Auch die gegenteilige Ansicht von Ballon (aaO) veranlasst den erkennenden Senat nicht, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Für diese spricht nicht nur die Parallele zum Revisionsverfahren, in welchem nach § 512 ZPO eine Strafe nur durch den Obersten Gerichtshof ("Revisionsgericht") verhängt werden kann, sondern auch der Wortlaut des § 528 Abs 4 ZPO, der eben zwischen dem Gericht zweiter Instanz und dem Rekursgericht unterscheidet. Es ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, mit zwei verschiedenen Begriffen in einem Satz dieselbe Instanz bezeichnet zu haben. Ballon lässt bei seinen kritischen Bemerkungen auch außer Acht, dass eine Mutwillensstrafe nach § 528 Abs 4 ZPO nicht nur bei absolut unzulässigen Rechtsmitteln in Betracht kommt, sondern auch bei unbegründeten, wie schon in JBl 1988, 325 ausgeführt wurde. Daneben kommt auch bei Zurückweisung von außerordentlichen Revisionsrekursen nach § 528 Abs 1 ZPO jedenfalls grundsätzlich eine Bestrafung in Betracht. Daher kann die Bestimmung vom Obersten Gerichtshof nicht nur bei Missachtung des § 523 ZPO angewendet werden.Mit der Entscheidung JBl 1988, 325 hat der Oberste Gerichtshof bereits (im Anschluss an die E GlUNF 3696 und 2 Ob 550/51 und die ältere Lehre) klargestellt, dass unter Rekursgericht in dieser Gesetzesstelle auch seit dieser Novelle allein der Oberste Gerichtshof gemeint ist (ebenso schon Fasching römisch vier 468, nunmehr derselbe in Lehrbuch2 Rz 2029 sowie Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 528,; wN bei Ballon, aaO). Auch die gegenteilige Ansicht von Ballon (aaO) veranlasst den erkennenden Senat nicht, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Für diese spricht nicht nur die Parallele zum Revisionsverfahren, in welchem nach Paragraph 512, ZPO eine Strafe nur durch den Obersten Gerichtshof ("Revisionsgericht") verhängt werden kann, sondern auch der Wortlaut des Paragraph 528, Absatz 4, ZPO, der eben zwischen dem Gericht zweiter Instanz und dem Rekursgericht unterscheidet. Es ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, mit zwei verschiedenen Begriffen in einem Satz dieselbe Instanz bezeichnet zu haben. Ballon lässt bei seinen kritischen Bemerkungen auch außer Acht, dass eine Mutwillensstrafe nach Paragraph 528, Absatz 4, ZPO nicht nur bei absolut unzulässigen Rechtsmitteln in Betracht kommt, sondern auch bei unbegründeten, wie schon in JBl 1988, 325 ausgeführt wurde. Daneben kommt auch bei Zurückweisung von außerordentlichen Revisionsrekursen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO jedenfalls grundsätzlich eine Bestrafung in Betracht. Daher kann die Bestimmung vom Obersten Gerichtshof nicht nur bei Missachtung des Paragraph 523, ZPO angewendet werden.
Da auch eine andere gesetzliche Grundlage für die verhängten Mutwillensstrafen fehlt, waren diese ersatzlos aufzuheben.
Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren über Rekurse gegen Mutwillensstrafen nicht in Betracht (Gitschthaler, aaO).