Entscheidung 3 Ob 268/99d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte-Partnerschaft in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei Josef Z*****, vertreten durch Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 4,239.290,-- S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Juni 1999, GZ 7 R 178/99b, 7 R 179/99z-102, soweit damit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 3. Mai 1999, GZ 11 E 1/98v-85, in seinen Punkten 2. - 5. bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat mit dem im außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten allein angefochtenen Teil seiner Entscheidung den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 2. - 5. - womit verschiedene Anträge und Eingaben des Verpflichteten ab- bzw zurückgewiesen wurden - bestätigt und belehrend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO mangels Vorliegens des in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Ausnahmefalles jedenfalls unzulässig und daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO mangels Vorliegens des in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Ausnahmefalles jedenfalls unzulässig und daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00268.99D.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0030OB00268_99D0000_000