Das Rechtsmittel kann jedoch vom Obersten Gerichtshof derzeit nicht erledigt werden, weil ihm die Beurteilung der Zulässigkeit noch nicht möglich ist.
Seine Klage hat der Kläger ausdrücklich auf einen Verzicht der beklagten Partei auf die "zwangsweise Vollstreckbarkeit" des im Titelverfahren gefällten Versäumungsurteils, aber auch allgemeiner auf Verzicht auf die Exekutionsführung aus allen gegen ihn vorhandenen Räumungstiteln der Beklagten gestützt. Dieses Vorbringen kann im Zusammenhang mit den aufgestellten Tatsachenbehauptungen nur als solches nach § 36 EO beurteilt werden. Demgemäß entspricht auch die Formulierung des Hauptbegehrens dem einer Impugnationsklage nach Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1973/184; EFSlg 69.958/4; JBl 1992, 193; RIS-Justiz RS0000954; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 47 zu § 36; Jakusch in Angst, EO Rz 50 zu § 36).Seine Klage hat der Kläger ausdrücklich auf einen Verzicht der beklagten Partei auf die "zwangsweise Vollstreckbarkeit" des im Titelverfahren gefällten Versäumungsurteils, aber auch allgemeiner auf Verzicht auf die Exekutionsführung aus allen gegen ihn vorhandenen Räumungstiteln der Beklagten gestützt. Dieses Vorbringen kann im Zusammenhang mit den aufgestellten Tatsachenbehauptungen nur als solches nach Paragraph 36, EO beurteilt werden. Demgemäß entspricht auch die Formulierung des Hauptbegehrens dem einer Impugnationsklage nach Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1973/184; EFSlg 69.958/4; JBl 1992, 193; RIS-Justiz RS0000954; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 47 zu Paragraph 36,; Jakusch in Angst, EO Rz 50 zu Paragraph 36,).
Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (idF der WGN 1997) hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von S 52.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht.Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der WGN 1997) hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von S 52.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht.
Ein solcher Ausspruch erübrigt sich aber bei den unter § 502 Abs 5 ZPO fallenden Streitigkeiten, weil bei diesen die Wertgrenzen nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht maßgebend sind. Dazu gehören unter anderem nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Eine solche Streitigkeit liegt nach der Rechtsprechung (ebenso wie nach der Vorgängerbestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1997) dann nicht vor, wenn die Kündigung, die Räumung, das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043006;Ein solcher Ausspruch erübrigt sich aber bei den unter Paragraph 502, Absatz 5, ZPO fallenden Streitigkeiten, weil bei diesen die Wertgrenzen nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht maßgebend sind. Dazu gehören unter anderem nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Eine solche Streitigkeit liegt nach der Rechtsprechung (ebenso wie nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997) dann nicht vor, wenn die Kündigung, die Räumung, das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043006;
darunter zu einer Mietzinsklage MietSlg 50.784 = wobl 2000/29).
Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung JBl 1999, 602 =
MietSlg 50.785 ausgesprochen hat, fällt ein Oppositionsklagebegehren deshalb unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weil über das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruches als Hauptfrage abzusprechen ist. Das Gegenteil ist allerdings bei Klagen nach § 37 EO der Fall (immolex 1997/76 ((zust Pfiel)) = MietSlg 49.674 = WoBl 1997/80; MietSlg 49.590; in beiden Fällen war das Vorliegen eines Mietvertrages des Exszindierungsklägers für die Entscheidung nur als Vorfrage von Bedeutung).MietSlg 50.785 ausgesprochen hat, fällt ein Oppositionsklagebegehren deshalb unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, weil über das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruches als Hauptfrage abzusprechen ist. Das Gegenteil ist allerdings bei Klagen nach Paragraph 37, EO der Fall (immolex 1997/76 ((zust Pfiel)) = MietSlg 49.674 = WoBl 1997/80; MietSlg 49.590; in beiden Fällen war das Vorliegen eines Mietvertrages des Exszindierungsklägers für die Entscheidung nur als Vorfrage von Bedeutung).
Nichts anderes kann aber für eine Impugnationsklage nach § 36 EO gelten, bei der Entscheidungsgegenstand ebenfalls die Zulässigkeit einer bestimmten Exekution ist. Diese bildet daher die Hauptfrage, und über die (Verpflichtung zur) Räumung ist demnach nur als Vorfrage zu entscheiden.Nichts anderes kann aber für eine Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO gelten, bei der Entscheidungsgegenstand ebenfalls die Zulässigkeit einer bestimmten Exekution ist. Diese bildet daher die Hauptfrage, und über die (Verpflichtung zur) Räumung ist demnach nur als Vorfrage zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hätte daher, weil der Gegenstand einer Impugnationsklage, wenn sie sich nicht gegen die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung richtet, nicht in einem Geldbetrag besteht (3 Ob 85/98s), eine Bewertung vornehmen müssen. Es wird deshalb den Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird es sodann entsprechend denRegelungen der ZPO über das Revisionsverfahren mit der außerordentlichen Revision des Klägers zu verfahren haben.