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Entscheidung 3 Ob 269/02h×

Entscheidung 3 Ob 269/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob269/02h

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer wider die beklagte Partei V***** GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Juli 2002, GZ 23 R 99/02a-63, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den mit der außerordentlichen Revision im Hauptverfahren (ebenso wie mit der Wiederaufnahmeklage) verbundenen Antrag des Klägers auf Unterbrechung (des Revisionsverfahrens im Hauptverfahren) ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht unter Berufung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 580/73 und 5 Ob 593/79 als nach Paragraph 546, Absatz eins, ZPO unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzulegen. Wie Fasching (Komm römisch vier 560) zutreffend lehrt, handelt es sich bei den Paragraphen 544 und 545 um Fälle der Unterbrechung wegen Präjudizialität. Abgesehen davon, dass der Kläger keine stichhaltigen Gründe anführen kann, die zu einem Überdenken der zitierten Entscheidungen führen müssten, aber auch keine diese angreifenden Meinungen im Schrifttum anführen kann, ergibt sich die Unanfechtbarkeit einer die Unterbrechung nach Paragraph 545, ZPO ablehnenden Entscheidung bereits aus der allgemeineren Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, wonach nur die Unterbrechung anordnende, daher nicht diese ablehnende Beschlüsse angefochten werden können.

Mit dem - an sich zutreffenden - Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Erstgerichts im Akt über das Wiederaufnahmsverfahren ergehen hätte müssen, zeigt der Kläger keine unrichtige Gerichtsbesetzung auf, hat doch der die Zuständigkeitsfrage ausdrücklich und zutreffend lösende Erstrichter entschieden, der nach der Aktenlage für das Wiederaufnahmsverfahren zuständig ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67638 3Ob269.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00269.02H.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0030OB00269_02H0000_000