Begründung:
Die häusliche Gemeinschaft der Eltern Christian K***** und Margit K*****, deren Ehe aufrecht ist, ist aufgehoben. Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 1.8.1996 (ON 38) wurde die Obsorge über die Kinder dem Vater einstweilen entzogen und die einstweilige Obsorge der Mutter eingeräumt.
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 29.1.1997 (ON 66) den Antrag des Vaters, ihm ein über den - zugleich mit diesem Beschluß pflegschaftsbehördlich genehmigten - Vergleich vom 10.1.1997, wonach der Vater berechtigt ist, alle drei Kinder an den ungeraden Wochenenden von Freitag nach der Schule bis Sonntag 19.00 Uhr abends, ebenso an jedem Mittwoch nachmittag nach der Schule bis 20.00 Uhr abends, zu sich zu nehmen, hinausgehendes Besuchsrecht zuzuerkennen, ab; weiters wurde die Vereinbarung zwischen den Eltern vom 1.5.1996, wonach die elterlichen Rechte gemäß § 144 ABGB bezüglich aller Kinder allein auf den Vater übergehen, pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt, weil sich diese Vereinbarung ausdrücklich nur auf den Fall einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG bezogen habe.Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 29.1.1997 (ON 66) den Antrag des Vaters, ihm ein über den - zugleich mit diesem Beschluß pflegschaftsbehördlich genehmigten - Vergleich vom 10.1.1997, wonach der Vater berechtigt ist, alle drei Kinder an den ungeraden Wochenenden von Freitag nach der Schule bis Sonntag 19.00 Uhr abends, ebenso an jedem Mittwoch nachmittag nach der Schule bis 20.00 Uhr abends, zu sich zu nehmen, hinausgehendes Besuchsrecht zuzuerkennen, ab; weiters wurde die Vereinbarung zwischen den Eltern vom 1.5.1996, wonach die elterlichen Rechte gemäß Paragraph 144, ABGB bezüglich aller Kinder allein auf den Vater übergehen, pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt, weil sich diese Vereinbarung ausdrücklich nur auf den Fall einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG bezogen habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil keine Rechtsfrage der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation zur Entscheidung vorgelegen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil keine Rechtsfrage der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Qualifikation zur Entscheidung vorgelegen sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist insoweit mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist insoweit mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Weiters übertrug das Erstgericht mit Beschluß vom 6.5.1997 (ON 93) die Obsorge für alle Minderjährigen der Mutter allein und wies den Antrag des Vaters, "ihm vorläufig die Obsorge hinsichtlich dieser drei Kinder zu übertragen und auch die vorläufige Obsorge zuzusprechen", ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Seit der neuerlichen Trennung der Eltern im Frühsommer 1996 besteht zwischen den Eltern eine permanente Konfliktsituation, die auch teilweise über die Kinder ausgetragen wird. Wenn die Eltern zusammentreffen, kommt es meist zu einem Streit.
Die erste aktenkundige Polizeiintervention erfolgte am 30.7.1996; beide Eltern und die Schwester der Mutter wurden wegen Verdachts der Körperverletzung angezeigt, weil es zwischen ihnen zu einem Streit und zu Handgreiflichkeiten gekommen war und die Polizei die Wohnung in einem wüsten Chaos vorgefunden hatte. Die Eltern beschuldigten einander wechselseitig und behaupteten, jeweils vom andern Elternteil geschlagen worden zu sein bzw der Vater auch von seiner Schwägerin.
Am 5.9.1996 zeigte der Vater die Mutter auch wegen Verdachts der Urkundenunterdrückung und des Diebstahls an, weil sie gegen seinen Willen Urkunden der Kinder, Unterlagen über die Scheidung, Kinderkleidung und vier Bettüberzüge gegen seinen Willen aus der Wohnung entwendet habe.
Am 5.1.1997 erschien der Vater mit beiden Mädchen am Polizeikommissariat Landstraße und brachte zur Anzeige, daß die Mutter der jüngsten Tochter eine Ohrfeige versetzt habe; dies wurde von dem Mädchen bestätigt. Die ältere Tochter kannte den Vorfall nur vom Hörensagen. Am 31.1.1997 begab sich der Vater mit seinen Kindern wieder ins Polizeikommissariat und meldete, daß die Mutter den Sohn am Körper verletzt habe. Dieser sagte bei der Polizei aus, daß er mit seinen Schwestern die Energieferien mit dem Vater habe verbringen sollen; beim Einpacken sei es zwischen Mutter und Sohn zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf er von der Mutter gestoßen worden sei, sodaß er mit dem rechten Schienbein gegen die Wohnzimmertreppe gefallen sei. Beim Hochzerren durch die Mutter stieß er auch noch mit dem linken Knie gegen eine Stiegenkante. Verletzungen erlitt er dabei nicht. Unmittelbar danach nahm er ungehindert an einem Basketballtraining teil.
Am 16.1.1997 um 18.30 Uhr kam der Vater auf die Polizei und brachte dort vor, seine Frau habe zwei Tage vorher einem Bekannten gegenüber sich dahingehend geäußert, daß sie sich aus dem sechsten Stock der Wohnung stürzen wolle; er habe nunmehr um seine Kinder Angst. Die Polizei fand in der Wohnung die Mutter mit zwei Kindern vor. Die Mutter bestritt, eine solche Äußerung gemacht zu haben. Der intervenierende Amtsarzt und der Psychologe des psychosozialen Dienstes fanden nach eingehenden Gesprächen mit der Mutter damals keinen Grund für eine Einweisung.
Der gemeinsame Bekannte bestätigte gegenüber der Polizei aber auch vor Gericht, daß er am 24.1.1997 abends von der Mutter angerufen und indirekt ersucht wurde, auf ihren Mann, den er auch von diversen Trainingslagern her gut kennt, einzuwirken, die Kinder aus dem Konflikt herauszuhalten. Sie war damals verzweifelt, weinte und erzählte, der Vater versuche, mit allen Mitteln auf die Kinder Einfluß zu nehmen. Sinngemäß äußerte sie dann, sie wisse nicht, was sie täte, wenn die Kinder von ihr wegkämen. Sie würde sich dann aus dem sechsten Stock stürzen. Der Bekannte maß der Äußerung damals nicht so viel Bedeutung bei. Er besprach am darauffolgenden Abend mit dem Vater die Sachlage und erzählte ihm auch von dieser Äußerung, worauf der Vater am Abend des folgendes Tages Anzeige bei der Polizei erstattete.
Der Vater ist Lehrer; er ist daneben als Basketballtrainer und als Trainer bei einem österreichischen Wintersportklub tätig. Er förderte schon immer die sportlichen Aktivitäten der Kinder, neben Schifahren im Winter samt Besuch diverser Trainingslager bei Ausscheidungskämpfen auch Basketball; Fabian ist auch noch in einer Eishockeymannschaft. Die sportlichen Aktivitäten nehmen sehr viel Zeit in Anspruch. Dies wirkt sich auch beim Sohn als negativ in seinen schulischen Leistungen aus.
Die Mutter ist seit Februar 1997 wieder berufstätig. Sie beginnt um 8.00 Uhr früh und kommt gegen 17.15 Uhr wieder nach Hause zurück. Die minderjährige Lena besucht eine Ganztagsschule, die beiden anderen Kinder werden nachmittags, soweit sie überhaupt zu Hause sind, von der mütterlichen Großmutter betreut. Die Kinder nehmen an sehr vielen sportlichen Aktivitäten teil, die fast alle Nachmittage der Woche in Anspruch nehmen. Zweimal in der Woche trainieren sie mit dem Vater Basketball, zwei Wochenenden im Monat und jeden Mittwoch sind sie aufgrund einer Besuchsrechtsvereinbarung beim Vater.
Die und Scheidungssituation der Eltern gestaltet sich teilweise sehr konfliktreich. Ein auch vom Amt für Jugend und Familie angeregter Mediationsversuch wurde im Winter 1996/97 erfolglos abgebrochen. Das Erstgericht führte weiters an, das Amt für Jugend und Familie habe eine Stellungnahme zur Übertragung der alleinigen Obsorge an einen Elternteil noch im Dezember 1996 mit der Begründung abgelehnt, daß die Kommunikationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft der Eheleute von der heftigen Trennungsproblematik überlagert werde und sie erst ihre Konflikte allenfalls in einer Paartherapie bearbeiten und einer tragbaren Problemlösung zuführen müßten. Sowohl beim Amt für Jugend und Familie als auch bei Vorsprachen der Eltern bei Gericht sei deutlich geworden, daß zwischen den beiden eine äußerst gespannte, von zahlreichen Streitigkeiten geprägte Beziehung besteht, die zeitweise in Eskalationen der Konflikte mündet. Die Eltern sind nicht mehr in der Lage, miteinander ein Gespräch zu führen. Auch der Streit um das Obsorgerecht hat Züge eines Machtkampfes. Daneben werden zwischen den Eltern auch noch ein Besitzstörungsverfahren und das Scheidungsverfahren geführt, in dem der Vater die zwei älteren Kinder als Zeugen geführt hat.
Die Minderjährigen befinden sich aufgrund einer vorläufigen Obsorgeentscheidung vom 1.8.1996 bei der Mutter. Diese holte den mj. Fabian unter Polizeiintervention vom Vater ab, wobei sich das Kind gegen die Mitnahme durch die Mutter heftig wehrte und aus der Wohnung ins Auto gezerrt wurde.
Fabian steht bereits am Beginn der Pubertät. Der Vater wird von ihm als sehr dominant in der Familie erlebt; ihm kommt als männliche Identifikationsfigur eine wichtige Bedeutung zu. Fabian beginnt sich bereits aus der Enge der Familie zu lösen, um sich an Gleichaltrigen zu orientieren. Er wünscht sich eine Versöhnung der Eltern und ihr weiteres Zusammenleben, ist sich aber bewußt, daß dieser Wunsch unrealistisch ist. Er ist durch die Streitsituation der Eltern deutlich irritiert, möchte sich aber nicht zwischen beiden entscheiden. Nach eigener Aussage will er zu beiden, vielleicht ein bißchen mehr zum Vater. Er hat die Lebenssituation bei der Mutter akzeptiert und fühlt sich trotz Rivalität zu den Geschwistern an diese gebunden.
Auch Sara steht emotionell zwischen den beiden Elternteilen. Sie versucht, die Vorteile bei jedem Elternteil zu sehen, und würde gern zwischen ihnen vermitteln. Sie ist auch sehr vorsichtig in ihren Äußerungen, um keinen der beiden zu verletzen. Sie erlebt das Bestreben der Eltern, sie jeweils auf die eigene Seite zu ziehen, sehr intensiv und versucht, sich möglichst aus diesem Konflikt herauszuhalten. Auch sie will von ihren Geschwistern nicht getrennt werden.
Die jüngste Tochter Lena besucht derzeit die erste Volksschule; sie ist ebenso wie ihre Schwester eine gute Schülerin. Sie ist emotional altersgemäß stark an die Mutter gebunden; ihr sind auch die Beziehungen zu den Geschwistern sehr wichtig. Auch sie will sich zwischen den Eltern nicht entscheiden und ist durch die Konfliktsituation irritiert. Auch für sie ist der Vater eine durchaus wichtige Bezugsperson.
Alle Kinder leiden unter der Trennung der Eltern und reagieren darauf mit unterschiedlichen Strategien.
Beide Elternteile sind in ihrer Erziehungsfähigkeit nicht generell beeinträchtigt. Die Mutter läßt den Kindern ziemlich viel Freiraum; im Alltag gehen aber von ihr die erzieherischen Forderungen aus, weshalb sie zum Teil als etwas strenger als der Vater erlebt wird. Daß die Kinder vor der Mutter aber Angst hätten bzw daß sie sie tatsächlich mißhandle, konnte nicht festgestellt werden.
Der Vater unternimmt mit den Kindern sehr viele Freizeitaktivitäten, ohne sich um schulische Belange zu kümmern oder mit ihnen zu lernen. Er versucht auch stark, sie auf seine Seite zu ziehen, und vermittelt ihnen das Gefühl, daß sie von ihm sehr wichtig genommen werden; daraus resultiert auch ein Teil seiner Attraktivität für die Kinder.
Persönlichkeitsmäßig zeigt der Vater eine relativ störanfällige Persönlichkeitsstruktur mit deutlicher neurotischer Verdrängungstätigkeit sowie auch einer starken Affektlabilität. Er neigt auch verstärkt dazu, eigene Strebungen auf die Kinder zu übertragen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Erstgericht aus, da die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben, sei über ihren Antrag zu entscheiden, wem künftig die Obsorge für die drei Minderjährigen allein zustehen soll. Dabei sei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der Betreuungsmöglichkeiten der beiden Elternteile sowie deren Erziehungsfähigkeit eine dem Wohl der Kinder entsprechende Entscheidung zu treffen. Beide Elternteile seien räumlich in der Lage, die Kinder unterzubringen. Der Vater sei in der ehemaligen Ehewohnung verblieben, somit in einer für die Kinder gewohnten Umgebung, in die sie auch laufend während seiner Besuchszeiten zurückkommen. Er sei als Lehrer berufstätig und könne am Nachmittag die Betreuung der Kinder selbst übernehmen bzw unter Mithilfe allenfalls seiner Mutter organisieren. Die Mutter sei in eine andere Wohnung gezogen, in der die Kinder nun auch bereits ein halbes Jahr leben und sich gut eingewöhnt hätten. Die Wohnung liege ganz in der Nähe der bisherigen Ehewohnung, sodaß kein Schulwechsel notwendig sei. Die Mutter sei nun wieder berufstätig. Die Kinder würden durch schulische Einrichtungen bzw die mütterliche Familie während der Abwesenheit der Mutter betreut. Von der Betreuungsmöglichkeit, aber auch von der Erziehungsfähigkeit her seien somit beide Elternteile geeignet.
Die bisherigen Geschehnisse und die derzeitige wechselseitige negative Einstellung der Eltern zueinander lasse für die weitere Entwicklung der Kinder deren Ruhigstellung wesentlich erscheinen. Besonders die beiden älteren Kinder stünden derzeit unter einem starken Druck des Vaters und seiner stärkeren Einflußnahme auf die Kinder, was sich aus psychologischer Sicht negativ auf ihre weitere Entwicklung auswirke, sodaß die Belassung der Kinder bei der Mutter und die Obsorgezuteilung an sie für das Wohl der Kinder günstiger sei. Außerdem sei auch dem Willen der Kinder und vor allem auch deren Bindung untereinander eine wichtige Bedeutung zuzumessen. Nur für Fabian sei der Vater als männliche Bezugsperson wichtiger, Fabian beginne sich aber schon aus der familiären Bindung zu lösen. Die Geschwister hätten einen engen Zusammenhalt und wollten nicht getrennt werden. Eine solche Trennung würde sich auch für die Kinder, die die derzeitige Konfliktsituation der Eltern als äußerst belastend erleben, nur negativ auswirken. Das bestehende Besuchsrecht und die laufenden gemeinsamen Sportaktivitäten der Kinder mit dem Vater, welche die Mutter auch nicht unterbinde, gewährleisteten die für die Kinder auch wesentliche Kontakte zum Vater. Für die beantragte vorläufige Zuweisung der Kinder an den Vater bestehe keine Veranlassung, weil das Beweisverfahren keine unmittelbare Gefährdung der Kinder bei der Mutter ergeben habe.