Aus den Entscheidungsgründen:
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Beklagte seiner Verpflichtung aus dem Erbübereinkommen durch eine rechtlich wirksame Übergabe des Holzes an die klagende Partei nachgekommen ist.
Beide Unterinstanzen haben im Anschluß an Klang Kommentar zum ABGB.,
2. Aufl., zu § 426, S. 316, sich zur Rechtsansicht bekannt, daß schon die mit Zustimmung des Beklagten erfolgte Schlägerung des Holzes sich als ein wirksamer Übergabsakt im Sinne des § 426 ABGB. darstellte. Diese für Holzabstockungen im allgemeinen zutreffende Rechtsansicht bedarf im vorliegenden Fall einer Korrektur.2. Aufl., zu Paragraph 426,, S. 316, sich zur Rechtsansicht bekannt, daß schon die mit Zustimmung des Beklagten erfolgte Schlägerung des Holzes sich als ein wirksamer Übergabsakt im Sinne des Paragraph 426, ABGB. darstellte. Diese für Holzabstockungen im allgemeinen zutreffende Rechtsansicht bedarf im vorliegenden Fall einer Korrektur.
Bei der Mannigfaltigkeit der möglichen Traditionsakte muß leitender Grundsatz immer der sein, daß nur ein solcher, aber auch jeder solche Akt zur Tradition hinreicht, der die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt. Das ist auch der Grund, warum die Rechtsprechung (vgl. insbesondere ZBl. 1932 Nr. 40) bei Holzabstockungsverträgen eine körperliche Übergabe und Übernahme des geschlägerten Holzes nicht für notwendig erachtet, sondern den Übergabsakt bereits in dem Augenblick als vollzogen annimmt, wenn der Käufer auf Grund der Zustimmung des Verkäufers das am Stock gekaufte Holz schlägert. Nun ist gewiß der Einwand der Revisionsbeantwortung richtig, daß es sich vorliegendenfalls um keinen eigentlichen Abstockungsvertrag in dem Sinne handelt, daß die Klägerin Anspruch auf das gesamte abzustockende Holz einer bestimmten Waldfläche hätte. Es trifft auch zu, daß "Nutzholz am Stamm" eine Übergabe "am Stamm" überhaupt nicht zuläßt, dies deshalb, weil die physische Übergabe von "Nutzholz am Stamm" rechtlich ebensowenig möglich ist wie die Übergabe eines Baumes, solange er nicht von Grund und Boden abgesondert ist (§ 295 ABGB.). Gerade diese Betrachtung führt aber dazu, daß die Grundsätze für die Erwerbungsart von "Nutzholz am Stamm" im wesentlichen die gleichen bleiben müssen wie für die Erwerbungsart von abzustockendem Holz schlechthin. Ist hier der Übergabsakt bereits mit der Schlägerung vollzogen, so wird er dort erst dann vollendet sein, wenn das Nutzholz vom Brenn- und Schleifholz getrennt worden ist. Erst von da ab wird man sagen können, daß dem Erwerber die Möglichkeit zu Gebote steht, über das "Nutzholz am Stamm", das Gegenstand des Rechtsgeschäftes war, frei zu verfügen.Bei der Mannigfaltigkeit der möglichen Traditionsakte muß leitender Grundsatz immer der sein, daß nur ein solcher, aber auch jeder solche Akt zur Tradition hinreicht, der die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt. Das ist auch der Grund, warum die Rechtsprechung vergleiche insbesondere ZBl. 1932 Nr. 40) bei Holzabstockungsverträgen eine körperliche Übergabe und Übernahme des geschlägerten Holzes nicht für notwendig erachtet, sondern den Übergabsakt bereits in dem Augenblick als vollzogen annimmt, wenn der Käufer auf Grund der Zustimmung des Verkäufers das am Stock gekaufte Holz schlägert. Nun ist gewiß der Einwand der Revisionsbeantwortung richtig, daß es sich vorliegendenfalls um keinen eigentlichen Abstockungsvertrag in dem Sinne handelt, daß die Klägerin Anspruch auf das gesamte abzustockende Holz einer bestimmten Waldfläche hätte. Es trifft auch zu, daß "Nutzholz am Stamm" eine Übergabe "am Stamm" überhaupt nicht zuläßt, dies deshalb, weil die physische Übergabe von "Nutzholz am Stamm" rechtlich ebensowenig möglich ist wie die Übergabe eines Baumes, solange er nicht von Grund und Boden abgesondert ist (Paragraph 295, ABGB.). Gerade diese Betrachtung führt aber dazu, daß die Grundsätze für die Erwerbungsart von "Nutzholz am Stamm" im wesentlichen die gleichen bleiben müssen wie für die Erwerbungsart von abzustockendem Holz schlechthin. Ist hier der Übergabsakt bereits mit der Schlägerung vollzogen, so wird er dort erst dann vollendet sein, wenn das Nutzholz vom Brenn- und Schleifholz getrennt worden ist. Erst von da ab wird man sagen können, daß dem Erwerber die Möglichkeit zu Gebote steht, über das "Nutzholz am Stamm", das Gegenstand des Rechtsgeschäftes war, frei zu verfügen.
Im gegebenen Fall haben die Untergerichte mit einer jeden Zweifel ausschließenden Gewißheit festgestellt, daß der Beklagte mit der Schlägerung des von ihm bezeichneten Waldstückes durch Ferdinand K. einverstanden war und daß er ihm von vornherein - wie dies auch offenbar dem Sinn des Erbübereinkommens entsprach - die Befugnis eingeräumt hat, aus dem geschlägerten Holz das der Klägerin gebührende und im Erbübereinkommen näher beschriebene Nutzholz auszuwählen. Besonders aufschlußreich ist in dieser Beziehung der zu ON. 7 einliegende Brief des Beklagten an Ferdinand K. vom 12. Juli 1950, in welchem er jede Verantwortung für das bereits geschlägerte Holz ablehnt: "Was geht mich Dein Holz schon an ... Ich habe an dem Holz sonst gar kein Interesse, als für die Abmaß ...".
Das Revisionsgericht hegt bei dieser Sachlage keine Bedenken, den oben entwickelten Rechtsgrundsatz auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, d. h. den Zeitpunkt der rechtlichen Übergabe und Übernahme des klagsgegenständlichen Holzes auf dessen Aufarbeitung zu beziehen und sich der Meinung der Untergerichte anzuschließen, daß der Abmaß für die Frage der Übergabe keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Nun meint das Berufungsgericht, daß durch die Einschaltung Johann G.'s in den Schlägerungs- und Übergabsvorgang die Übergabe fehlerhaft und unwirksam geworden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Es ist davon auszugehen, daß Ferdinand K. anfangs Mai 1950 zusammen mit Johann G. beim Beklagten erschienen ist, sich den Schlag und die Grenzen des Schlägerungsbezirkes zeigen ließ und dem Beklagten erklärte, er selbst werde nicht mehr nach H. kommen, er habe alles auf Johann G. übertragen (Feststellung des Berufungsgerichtes). Hiedurch hat aber Ferdinand K. den Johann G. als jene Person bezeichnet, an welche der Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung das Erbübereinkommen erfüllen durfte. Die zwischen Ferdinand K. und Johann G. getroffenen Abmachungen hatten ihn dabei nicht weiter zu interessieren. Es ist daher für die rechtliche Beurteilung der Streitsache unerheblich, ob Ferdinand K. bei dieser oder einer anderen Gelegenheit dem Beklagten mitgeteilt hat, er habe das Holz dem Johann G. verkauft. Dieser Umstand ist lediglich im Innenverhältnis zwischen Ferdinand K. und Johann G. von Bedeutung. Es ist hier auch nicht zu untersuchen, ob und wann ein Eigentumsübergang des Holzes von Ferdinand K. an Johann G. eingetreten ist. Die Übergabe des "Nutzholzes am Stamm" seitens des Beklagten vollzog sich jedenfalls zunächst in der Person des von Ferdinand K. beauftragten Johann G. Sie wirkte unmittelbar für Ferdinand K. und, weil dieser der gesetzliche Vertreter der Klägerin ist, auch unmittelbarfür sie. Daß dieser Übergabsakt nicht der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht bedurfte, folgt daraus, daß es sich hiebei nicht um den Abschluß, sondern lediglich um die Durchführung eines bereits abgeschlossenen Geschäftes handelte (§ 233 ABGB.), Ob und inwieweit der von Ferdinand K. bewerkstelligte Verkauf des Holzes genehmigungspflichtig war, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen.Es ist davon auszugehen, daß Ferdinand K. anfangs Mai 1950 zusammen mit Johann G. beim Beklagten erschienen ist, sich den Schlag und die Grenzen des Schlägerungsbezirkes zeigen ließ und dem Beklagten erklärte, er selbst werde nicht mehr nach H. kommen, er habe alles auf Johann G. übertragen (Feststellung des Berufungsgerichtes). Hiedurch hat aber Ferdinand K. den Johann G. als jene Person bezeichnet, an welche der Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung das Erbübereinkommen erfüllen durfte. Die zwischen Ferdinand K. und Johann G. getroffenen Abmachungen hatten ihn dabei nicht weiter zu interessieren. Es ist daher für die rechtliche Beurteilung der Streitsache unerheblich, ob Ferdinand K. bei dieser oder einer anderen Gelegenheit dem Beklagten mitgeteilt hat, er habe das Holz dem Johann G. verkauft. Dieser Umstand ist lediglich im Innenverhältnis zwischen Ferdinand K. und Johann G. von Bedeutung. Es ist hier auch nicht zu untersuchen, ob und wann ein Eigentumsübergang des Holzes von Ferdinand K. an Johann G. eingetreten ist. Die Übergabe des "Nutzholzes am Stamm" seitens des Beklagten vollzog sich jedenfalls zunächst in der Person des von Ferdinand K. beauftragten Johann G. Sie wirkte unmittelbar für Ferdinand K. und, weil dieser der gesetzliche Vertreter der Klägerin ist, auch unmittelbarfür sie. Daß dieser Übergabsakt nicht der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht bedurfte, folgt daraus, daß es sich hiebei nicht um den Abschluß, sondern lediglich um die Durchführung eines bereits abgeschlossenen Geschäftes handelte (Paragraph 233, ABGB.), Ob und inwieweit der von Ferdinand K. bewerkstelligte Verkauf des Holzes genehmigungspflichtig war, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen.
Diese Erwägungen führen zum Ergebnis, daß der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Erbübereinkommen der Klägerin gegenüber erfüllt hat. Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes erweist sich als irrig.