Mit Rücksicht auf den in die Entscheidung aufgenommenen Rechtskraftvorbehalt war der Rekurs zulässig. Er erweist sich im Ergebnis, wenn auch zum Nachteil des Klägers als begründet. Das Berufungsgericht folgte mit Recht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass nach den Bestimmungen des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes Verwaltungshand- lungen der Besatzungsmächte Wirksamkeit zukommt. Dies gilt auch für entzogenes Vermögen (vgl insbesondere 3 Ob 40/59). Es war daher tatsächlich festzustellen, ob es sich bei dem Abbruchvertrag um eine Verwaltungshandlung gehandelt hat und dazu noch, ob diese unter Umständen dem ordre public widersprach bzw in erkennbarer Schädigungsabsicht gesetzt wurde. Um diese Fragen zu beantworten, reichen aber im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes die getroffenen Feststellungen aus. Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, dass das Fabriksgebäude mit einer stillgelegten Fabrik von den Rechtsvorgängern des Klägers bereits im Jahre 1924 gekauft, dass es seither nicht mehr verwendet wurde, weil der Betrieb nicht mehr aufgenommen wurde, weiters dass es sich in einem verwendungsunfähigen Zustand befand und dass die USIA-Verwaltung beabsichtigte, es als baufälliges Gebäude zur Ziegelgewinnung zu verkaufen. Da es sich um keinen lebendigen Betrieb handelte, sondern um baufällige und nicht verwendete Gebäude, gehörte es sicherlich zur "ordentlichen Verwaltung", sich darüber schlüssig zu werden, ob solche Gebäude weder instandzusetzen oder ob sie als unbrauchbar auf andere Weise durch Abbruch zu verwerten waren. Wenn die USIA-Verwaltung die Entscheidung getroffen hat, das zu gewinnende Baumaterial zu verkaufen, so hat sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gehandelt. Es ist vom Erstgericht auch festgestellt, dass der Erstbeklagte Baumaterialien benötigte und sich an die USIA-Verwaltung wandte, um ein baufälliges Gebäude zum Abbruch zu erwerben. Der Abbruchvertrag selbst ist ein gemischter aus Elementen eines Kaufvertrages und eines Werkvertrages bestehender Vertrag, auf Grund dessen sich der Käufer bereit erklärt, ein Gebäude abzubrechen und das Abbruchmaterial zu kaufen. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers handelt es sich dabei um ein Geschäft über bewegliche Sachen. Es kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass dieses Geschäft gegen den ordre public verstoßen hätte oder in Schädigungsabsicht erfolgte. Der österreichische ordre public wäre nur dann verletzt worden, wenn derartige Geschäfte gänzlich aus dem Rahmen der österreichischen Rechtsordnung herausgefallen wären; das war aber nicht der Fall. Von einer Schädigungsabsicht könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn ein ordentlicher Verwalter in diesem Falle jedenfalls anders gehandelt hätte und dies auch den Käufern hätte bewusst sein müssen. Auch das kann nach den getroffenen Feststellungen aber nicht angenommen werden, weil es durchaus zu vertreten ist, abbruchreife, baufällige Gebäude, die keinem bestimmten wirtschaftlichen Zweck mehr dienen, abzubrechen. Dies umsomehr in einer Zeit, in der noch ein gewisser Mangel an Baumaterialien bestand, sodass das Abbruchmaterial zu verhältnismäßig günstigen Preisen abgesetzt werden konnte.Mit Rücksicht auf den in die Entscheidung aufgenommenen Rechtskraftvorbehalt war der Rekurs zulässig. Er erweist sich im Ergebnis, wenn auch zum Nachteil des Klägers als begründet. Das Berufungsgericht folgte mit Recht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass nach den Bestimmungen des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes Verwaltungshand- lungen der Besatzungsmächte Wirksamkeit zukommt. Dies gilt auch für entzogenes Vermögen vergleiche insbesondere 3 Ob 40/59). Es war daher tatsächlich festzustellen, ob es sich bei dem Abbruchvertrag um eine Verwaltungshandlung gehandelt hat und dazu noch, ob diese unter Umständen dem ordre public widersprach bzw in erkennbarer Schädigungsabsicht gesetzt wurde. Um diese Fragen zu beantworten, reichen aber im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes die getroffenen Feststellungen aus. Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, dass das Fabriksgebäude mit einer stillgelegten Fabrik von den Rechtsvorgängern des Klägers bereits im Jahre 1924 gekauft, dass es seither nicht mehr verwendet wurde, weil der Betrieb nicht mehr aufgenommen wurde, weiters dass es sich in einem verwendungsunfähigen Zustand befand und dass die USIA-Verwaltung beabsichtigte, es als baufälliges Gebäude zur Ziegelgewinnung zu verkaufen. Da es sich um keinen lebendigen Betrieb handelte, sondern um baufällige und nicht verwendete Gebäude, gehörte es sicherlich zur "ordentlichen Verwaltung", sich darüber schlüssig zu werden, ob solche Gebäude weder instandzusetzen oder ob sie als unbrauchbar auf andere Weise durch Abbruch zu verwerten waren. Wenn die USIA-Verwaltung die Entscheidung getroffen hat, das zu gewinnende Baumaterial zu verkaufen, so hat sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gehandelt. Es ist vom Erstgericht auch festgestellt, dass der Erstbeklagte Baumaterialien benötigte und sich an die USIA-Verwaltung wandte, um ein baufälliges Gebäude zum Abbruch zu erwerben. Der Abbruchvertrag selbst ist ein gemischter aus Elementen eines Kaufvertrages und eines Werkvertrages bestehender Vertrag, auf Grund dessen sich der Käufer bereit erklärt, ein Gebäude abzubrechen und das Abbruchmaterial zu kaufen. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers handelt es sich dabei um ein Geschäft über bewegliche Sachen. Es kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass dieses Geschäft gegen den ordre public verstoßen hätte oder in Schädigungsabsicht erfolgte. Der österreichische ordre public wäre nur dann verletzt worden, wenn derartige Geschäfte gänzlich aus dem Rahmen der österreichischen Rechtsordnung herausgefallen wären; das war aber nicht der Fall. Von einer Schädigungsabsicht könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn ein ordentlicher Verwalter in diesem Falle jedenfalls anders gehandelt hätte und dies auch den Käufern hätte bewusst sein müssen. Auch das kann nach den getroffenen Feststellungen aber nicht angenommen werden, weil es durchaus zu vertreten ist, abbruchreife, baufällige Gebäude, die keinem bestimmten wirtschaftlichen Zweck mehr dienen, abzubrechen. Dies umsomehr in einer Zeit, in der noch ein gewisser Mangel an Baumaterialien bestand, sodass das Abbruchmaterial zu verhältnismäßig günstigen Preisen abgesetzt werden konnte.
Das Schadenersatzbegehren des Klägers ist aus zwei Gründen spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung; erstens fehlte die Widerrechtlichkeit der Handlung der Beklagten mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der von der Besatzungsmacht getroffenen Verfügung. Die Beklagten können sich auf die Gültigkeit des von ihnen abgeschlossenen Vertrages berufen. Zweitens hat der Kläger aber auch keinen "Schaden" erlitten, weil er nach § 42 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes nur Anspruch auf Rückstellung des im Zeitpunkt der Rückstellung noch vorhandenen Vermögens hatte, nur dieses zurückgestellt erhielt und das bereits vorher abgebrochene Gebäude daher nicht mehr zum rückgestellten Vermögen gehörte. Die Bestimmung des § 42 des 1.Das Schadenersatzbegehren des Klägers ist aus zwei Gründen spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung; erstens fehlte die Widerrechtlichkeit der Handlung der Beklagten mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der von der Besatzungsmacht getroffenen Verfügung. Die Beklagten können sich auf die Gültigkeit des von ihnen abgeschlossenen Vertrages berufen. Zweitens hat der Kläger aber auch keinen "Schaden" erlitten, weil er nach Paragraph 42, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes nur Anspruch auf Rückstellung des im Zeitpunkt der Rückstellung noch vorhandenen Vermögens hatte, nur dieses zurückgestellt erhielt und das bereits vorher abgebrochene Gebäude daher nicht mehr zum rückgestellten Vermögen gehörte. Die Bestimmung des Paragraph 42, des 1.
Staatsvertragsdurchführungs- gesetzes durchbricht den Grundsatz des § 6 Abs 3 des 3. RückstellungsGes., wonach das entzogene Vermögen in jenem Ausmaß und Zustand rückzustellen ist, in dem es sich am 31. 7. 1946 befunden hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Schuttwegräumung und Einebnung der Baufläche. Wie sich aus dem Klagsvorbringen ergibt, verlangt der Kläger auch diesbezüglich Schadenersatz wegen schuldbaren Verhaltens der Beklagten. Ein solches Verschulden ist aber nicht erweislich. Der Kläger hätte sich nur auf mangelnde Erfüllung des von den Beklagten geschlossenen Abbruchvertrages berufen können. Das hat er nicht getan, sondern im Gegenteil der Berufung der Beklagten auf den Inhalt dieses Vertrages den Einwand entgegengesetzt, dass er an diesen Vertrag nicht gebunden sei. Der allein geltend gemachte Klagsgrund des Schadenersatzes müsste aber nach den vorstehenden Rechtsausführungen versagen.Staatsvertragsdurchführungs- gesetzes durchbricht den Grundsatz des Paragraph 6, Absatz 3, des 3. RückstellungsGes., wonach das entzogene Vermögen in jenem Ausmaß und Zustand rückzustellen ist, in dem es sich am 31. 7. 1946 befunden hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Schuttwegräumung und Einebnung der Baufläche. Wie sich aus dem Klagsvorbringen ergibt, verlangt der Kläger auch diesbezüglich Schadenersatz wegen schuldbaren Verhaltens der Beklagten. Ein solches Verschulden ist aber nicht erweislich. Der Kläger hätte sich nur auf mangelnde Erfüllung des von den Beklagten geschlossenen Abbruchvertrages berufen können. Das hat er nicht getan, sondern im Gegenteil der Berufung der Beklagten auf den Inhalt dieses Vertrages den Einwand entgegengesetzt, dass er an diesen Vertrag nicht gebunden sei. Der allein geltend gemachte Klagsgrund des Schadenersatzes müsste aber nach den vorstehenden Rechtsausführungen versagen.
Auch der Einwand des Klägers, dass die Beklagten sich nicht darauf berufen haben, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung von der Besatzungsmacht erworben zu haben, geht fehlt, weil es genügte, wenn die Beklagten sich auf den mit der Besatzungsmacht abgeschlossenen Vertrag beriefen. Es wäre Sache des Klägers gewesen zu behaupten und zu erweisen, dass es sich nicht um einen Vertrag im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gehandelt hat. Ein solcher Nachweis ist aber nicht erbracht worden.
Die Sache war daher spruchreif, sodass wie im Spruche zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.