Der Verpflichtete bekämpft diesen Beschluß mit seinem Rekurs zur Gänze. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, § 78 EO ist der Revisonsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist durch den angefochtenen Beschluß geschehen, soweit der Verpflichtete die Zurückweisung verschiedener Rechtsmittel in Punkt 1. der Entscheidung des Erstgerichtes bekämpft hatte. Eine sachliche Prüfung hat daher nicht mehr stattzufinden.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 78, EO ist der Revisonsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist durch den angefochtenen Beschluß geschehen, soweit der Verpflichtete die Zurückweisung verschiedener Rechtsmittel in Punkt 1. der Entscheidung des Erstgerichtes bekämpft hatte. Eine sachliche Prüfung hat daher nicht mehr stattzufinden.
Bemerkt wird, daß der Antrag des Verpflichteten vom 20.1.1991, ON 57, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 58 Abs. 2 EO unzulässig ist.Bemerkt wird, daß der Antrag des Verpflichteten vom 20.1.1991, ON 57, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO unzulässig ist.
2. Gemäß § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes - soweit er nicht nach § 528 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist - nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne der genannten Bestimmung erheblichen Rechtsfrage abhängt. Daß gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, vom Gericht gemäß § 86 ZPO nur unter der Voraussetzung eine Ordnungsstrafe verhängt werden könnte, daß der Schriftsatz zulässig und rechtzeitig war - wie in dem Rechtsmittel des Verpflichteten geltend gemacht wird - ist dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung, die insoweit keinerlei Einschränkung macht, nicht zu entnehmen. Es soll vielmehr jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Ist aber der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung völlig klar, so daß keinerlei Zweifel über ihren Inhalt aufkommen können, bedarf es keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrheit der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO liegt daher nicht vor.2. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes - soweit er nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist - nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne der genannten Bestimmung erheblichen Rechtsfrage abhängt. Daß gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, vom Gericht gemäß Paragraph 86, ZPO nur unter der Voraussetzung eine Ordnungsstrafe verhängt werden könnte, daß der Schriftsatz zulässig und rechtzeitig war - wie in dem Rechtsmittel des Verpflichteten geltend gemacht wird - ist dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung, die insoweit keinerlei Einschränkung macht, nicht zu entnehmen. Es soll vielmehr jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Ist aber der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung völlig klar, so daß keinerlei Zweifel über ihren Inhalt aufkommen können, bedarf es keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrheit der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.