Begründung:
Der verpflichteten Partei wurden mit einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 31.Mai 1992 bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen in einer periodischen Druckschrift verboten. Die betreibende Partei beantragt in einem beim Handelsgericht Wien am 26.Juni 1992 eingelangten Antrag die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO, weil die Verpflichtete dem Verbot am 23.Juni 1992 zuwidergehandelt habe. Das Handelsgericht Wien bewilligte die Exekution mit Beschluß vom 29.Juni 1992.Der verpflichteten Partei wurden mit einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 31.Mai 1992 bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen in einer periodischen Druckschrift verboten. Die betreibende Partei beantragt in einem beim Handelsgericht Wien am 26.Juni 1992 eingelangten Antrag die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO, weil die Verpflichtete dem Verbot am 23.Juni 1992 zuwidergehandelt habe. Das Handelsgericht Wien bewilligte die Exekution mit Beschluß vom 29.Juni 1992.
Schon vorher brachte die betreibende Partei auf Grund desselben Exekutionstitels einen und danach noch zwei weitere Anträge auf Bewilligung der Exekution ein, die am 22.Juni 1992, am 29.Juni 1992 und am 1.Juli 1992 beim Handelsgericht Wien einlangten. Die betreibende Partei behauptete darin mehrere Verstöße gegen das in der angeführten einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot, die sich in der Zeit vom 16. bis 30.Juni 1992 ereignet hätten. Das Handelsgericht Wien bewilligte auf Grund dieser Anträge in vier gesonderten Beschlüssen neuerlich die Exekution gemäß § 355 EO und behielt die Entscheidung über die beantragte Verhängung von Geldstrafen dem Erstgericht als Exekutionsgericht vor. Das Oberlandesgericht Wien wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei mit Beschluß vom 2.Oktober 1992 alle Exekutionsanträge der betreibenden Partei ab. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24. Februar 1993, 3 Ob 1009, 1027-1030/93, den außerordentlichen Revisionsrekurs, den die betreibende Partei gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhob, gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück.Schon vorher brachte die betreibende Partei auf Grund desselben Exekutionstitels einen und danach noch zwei weitere Anträge auf Bewilligung der Exekution ein, die am 22.Juni 1992, am 29.Juni 1992 und am 1.Juli 1992 beim Handelsgericht Wien einlangten. Die betreibende Partei behauptete darin mehrere Verstöße gegen das in der angeführten einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot, die sich in der Zeit vom 16. bis 30.Juni 1992 ereignet hätten. Das Handelsgericht Wien bewilligte auf Grund dieser Anträge in vier gesonderten Beschlüssen neuerlich die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und behielt die Entscheidung über die beantragte Verhängung von Geldstrafen dem Erstgericht als Exekutionsgericht vor. Das Oberlandesgericht Wien wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei mit Beschluß vom 2.Oktober 1992 alle Exekutionsanträge der betreibenden Partei ab. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24. Februar 1993, 3 Ob 1009, 1027-1030/93, den außerordentlichen Revisionsrekurs, den die betreibende Partei gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhob, gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurück.
Das Erstgericht verhängte auf Grund der Exekutionsbewilligungen des Handelsgerichtes Wien über die verpflichtete Partei jeweils Geldstrafen, darunter mit dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschluß vom 24.Juli 1992 eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Vollzug der vom Handelsgericht Wien bewilligten Exekution abgelehnt wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Exekutionsgericht müsse den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten Exekution ablehnen, wenn die bewilligte Exekution der Exekutionsordnung fremd sei. Dieser Fall sei hier gegeben, weil im § 63 EO für das Zwangsvollstreckungsverfahren aus demselben Titel und auf dieselbe Art nur eine einzige Exekutionsbewilligung vorgesehen sei. Aus dem Begriff der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ergebe sich, daß eine zweite Entscheidung über den Anspruch auf Vollstreckung nicht mehr möglich sei. Der Exekutionsantrag der betreibenden Partei könne auch nicht in einen Strafvollzugsantrag umgedeutet werden, weil dies nur zulässig gewesen wäre, wenn das Erstgericht auch die (erste) Exekutionsbewilligung erlassen hätte.Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Vollzug der vom Handelsgericht Wien bewilligten Exekution abgelehnt wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Exekutionsgericht müsse den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten Exekution ablehnen, wenn die bewilligte Exekution der Exekutionsordnung fremd sei. Dieser Fall sei hier gegeben, weil im Paragraph 63, EO für das Zwangsvollstreckungsverfahren aus demselben Titel und auf dieselbe Art nur eine einzige Exekutionsbewilligung vorgesehen sei. Aus dem Begriff der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ergebe sich, daß eine zweite Entscheidung über den Anspruch auf Vollstreckung nicht mehr möglich sei. Der Exekutionsantrag der betreibenden Partei könne auch nicht in einen Strafvollzugsantrag umgedeutet werden, weil dies nur zulässig gewesen wäre, wenn das Erstgericht auch die (erste) Exekutionsbewilligung erlassen hätte.