Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig und berechtigt.
Für den Fall, daß begründete Bedenken nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG, die zu einer gegenüber dem Unterhaltstitel verminderten Unterhaltsvorschußgewährung geführt hatten, später wegfallen, sieht das UVG keine ausdrückliche Regelung vor. In der Praxis wird auf entsprechenden Antrag eine Erhöhung des Vorschusses durch Angleichung an den Titel zugelassen. Wie das LG für ZRS Wien (EFSlg 43.848) ausgesprochen hat, ergebe sich die dahin gehende Wertung insbesondere aus § 19 Abs 2 UVG, wonach im Fall der Erhöhung eines bereits bevorschußten Unterhalts ebenfalls ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zulässig sei. Auch Neumayr (in Schwimann, ABGB**2 I Rz 27 zu § 7 UVG) bejaht die Zulässigkeit einer derartigen Angleichung der Unterhaltsvorschüsse an den Titel, wenn die Gründe, die zur Einschränkung bzw Versagung geführt haben, weggefallen sind, in analoger Anwendung des § 19 Abs 2 UVG.Für den Fall, daß begründete Bedenken nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, die zu einer gegenüber dem Unterhaltstitel verminderten Unterhaltsvorschußgewährung geführt hatten, später wegfallen, sieht das UVG keine ausdrückliche Regelung vor. In der Praxis wird auf entsprechenden Antrag eine Erhöhung des Vorschusses durch Angleichung an den Titel zugelassen. Wie das LG für ZRS Wien (EFSlg 43.848) ausgesprochen hat, ergebe sich die dahin gehende Wertung insbesondere aus Paragraph 19, Absatz 2, UVG, wonach im Fall der Erhöhung eines bereits bevorschußten Unterhalts ebenfalls ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zulässig sei. Auch Neumayr (in Schwimann, ABGB**2 römisch eins Rz 27 zu Paragraph 7, UVG) bejaht die Zulässigkeit einer derartigen Angleichung der Unterhaltsvorschüsse an den Titel, wenn die Gründe, die zur Einschränkung bzw Versagung geführt haben, weggefallen sind, in analoger Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG.
Die Frage, ab welchem Tag die Vorschußerhöhung zu erfolgen hat, wenn ein bereits bewilligt gewesener Vorschuß gemäß § 19 Abs 1, § 7 Abs 1 UVG herabgesetzt wurde, ohne daß auch die titelmäßige Unterhaltsverpflichtung vermindert wurde, und sodann wegen Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung des Vorschusses auf den titelmäßigen Betrag erfolgt, ist im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe erster Instanz wird eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG abgelehnt, der nur den Fall regle, daß der Unterhaltsbeitrag laut Titel erhöht werde, was zu einer Erhöhung des Vorschusses mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, wenn die Erhöhung auf einen Monatsersten falle, mit diesem, führe. Die grundlegende Bestimmung darüber, ab wann Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, finde sich in § 8 UVG, wonach Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, zu gewähren sind. Diese Bestimmung sei sinngemäß anzuwenden; demnach sei eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nach vorangegangener Herabsetzung nur aufgrund eines wirksamen Antrags möglich, wobei der Beginn der erhöhten Vorschußgewährung im Sinn des § 8 Abs 1 UVG mit dem Beginn jenes Monats festzulegen sei, in dem das Kind die Erhöhung beantragt habe (KG Krems, LG für ZRS Wien EFSlg 54.818). Diese Ansicht wird auch von Neumayr (aaO Rz 27 zu § 7 UVG, Rz 3 zu § 8 UVG, Rz 20 zu § 19 UVG) und Knoll (UVG, Rz 12 zu § 19) gebilligt.Die Frage, ab welchem Tag die Vorschußerhöhung zu erfolgen hat, wenn ein bereits bewilligt gewesener Vorschuß gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, UVG herabgesetzt wurde, ohne daß auch die titelmäßige Unterhaltsverpflichtung vermindert wurde, und sodann wegen Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung des Vorschusses auf den titelmäßigen Betrag erfolgt, ist im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe erster Instanz wird eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG abgelehnt, der nur den Fall regle, daß der Unterhaltsbeitrag laut Titel erhöht werde, was zu einer Erhöhung des Vorschusses mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, wenn die Erhöhung auf einen Monatsersten falle, mit diesem, führe. Die grundlegende Bestimmung darüber, ab wann Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, finde sich in Paragraph 8, UVG, wonach Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, zu gewähren sind. Diese Bestimmung sei sinngemäß anzuwenden; demnach sei eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nach vorangegangener Herabsetzung nur aufgrund eines wirksamen Antrags möglich, wobei der Beginn der erhöhten Vorschußgewährung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, UVG mit dem Beginn jenes Monats festzulegen sei, in dem das Kind die Erhöhung beantragt habe (KG Krems, LG für ZRS Wien EFSlg 54.818). Diese Ansicht wird auch von Neumayr (aaO Rz 27 zu Paragraph 7, UVG, Rz 3 zu Paragraph 8, UVG, Rz 20 zu Paragraph 19, UVG) und Knoll (UVG, Rz 12 zu Paragraph 19,) gebilligt.
Der Oberste Gerichtshof kann dieser Ansicht nicht folgen.
§ 8 UVG trifft eine Regelung über den Beginn der Unterhaltsvorschüsse. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, zu gewähren. Maßgeblich ist das Einlangen des Antrags bei Gericht (Neumayr aaO Rz 1 zu § 8 UVG mwN). Für den Fall einer Änderung der Vorschüsse sieht demgegenüber § 19 Abs 2 UVG vor, daß die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen ist. Bei einer Erhöhung des Unterhaltstitels soll somit die Vorschußerhöhung - wenn auch monatsbezogen - parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden; die Vorschußerhöhung ist daher auch rückwirkend zulässig (Neumayr aaO Rz 18 zu § 19 UVG mwN). Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG primär den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unerhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7, 14; vgl EFSlg 78.928).Paragraph 8, UVG trifft eine Regelung über den Beginn der Unterhaltsvorschüsse. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, zu gewähren. Maßgeblich ist das Einlangen des Antrags bei Gericht (Neumayr aaO Rz 1 zu Paragraph 8, UVG mwN). Für den Fall einer Änderung der Vorschüsse sieht demgegenüber Paragraph 19, Absatz 2, UVG vor, daß die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen ist. Bei einer Erhöhung des Unterhaltstitels soll somit die Vorschußerhöhung - wenn auch monatsbezogen - parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden; die Vorschußerhöhung ist daher auch rückwirkend zulässig (Neumayr aaO Rz 18 zu Paragraph 19, UVG mwN). Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 19, Absatz 2, UVG primär den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unerhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 7, 14; vergleiche EFSlg 78.928).
Eine unterschiedliche Behandlung dieses Falles einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nach Unterhaltserhöhung im Sinn einer Titelerhöhung und des hier vorliegenden Falles einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse im Rahmen eines Unterhaltstitels, der nicht geändert werden muß, weil sich aus ihm bereits diese höhere Unterhaltspflicht ergibt, ist weder im Gesetz begründet noch sachgerecht. Die für den ersten Fall in § 19 Abs 2 UVG ausdrücklich vorgesehene Rückwirkung ist vielmehr analog auch im Falle eines sogenannten Angleichungsantrags sachgerecht; in beiden Fällen liegt die gleiche Situation vor, daß bereits Unterhaltsvorschüsse bewilligt wurden, die wegen Änderung maßgeblicher Verhältnisse erhöht werden. Das Vorliegen eines Unterhaltstitels, in dem die Unterhaltsvorschüsse Deckung finden, rechtfertigt nicht einen Ausschluß der analogen Anwendung des § 19 Abs 2 UVG. Der Umstand, daß eine Änderung des Unterhaltstitels - aus welchem Grund auch immer - unterblieben ist, kann keinen Grund dafür bilden, den in einem solchen Fall eingebrachten Angleichungsantrag so wie einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu behandeln und erhöhte Vorschüsse gemäß § 8 UVG erst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag eingebracht wird, zu gewähren. Vielmehr ist nicht nur die Zulässigkeit eines derartigen Angleichungsantrags, sondern auch der Beginn der damit beantragten Erhöhung in analoger Anwendung des § 19 Abs 2 UVG zu beurteilen.Eine unterschiedliche Behandlung dieses Falles einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nach Unterhaltserhöhung im Sinn einer Titelerhöhung und des hier vorliegenden Falles einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse im Rahmen eines Unterhaltstitels, der nicht geändert werden muß, weil sich aus ihm bereits diese höhere Unterhaltspflicht ergibt, ist weder im Gesetz begründet noch sachgerecht. Die für den ersten Fall in Paragraph 19, Absatz 2, UVG ausdrücklich vorgesehene Rückwirkung ist vielmehr analog auch im Falle eines sogenannten Angleichungsantrags sachgerecht; in beiden Fällen liegt die gleiche Situation vor, daß bereits Unterhaltsvorschüsse bewilligt wurden, die wegen Änderung maßgeblicher Verhältnisse erhöht werden. Das Vorliegen eines Unterhaltstitels, in dem die Unterhaltsvorschüsse Deckung finden, rechtfertigt nicht einen Ausschluß der analogen Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG. Der Umstand, daß eine Änderung des Unterhaltstitels - aus welchem Grund auch immer - unterblieben ist, kann keinen Grund dafür bilden, den in einem solchen Fall eingebrachten Angleichungsantrag so wie einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu behandeln und erhöhte Vorschüsse gemäß Paragraph 8, UVG erst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag eingebracht wird, zu gewähren. Vielmehr ist nicht nur die Zulässigkeit eines derartigen Angleichungsantrags, sondern auch der Beginn der damit beantragten Erhöhung in analoger Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG zu beurteilen.
In Stattgebung des Rekurses des Kindes sind somit die Unterhaltsvorschüsse nicht erst seit Monatsersten des Antragsmonats, sondern nach § 19 Abs 2 UVG mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen.In Stattgebung des Rekurses des Kindes sind somit die Unterhaltsvorschüsse nicht erst seit Monatsersten des Antragsmonats, sondern nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen.