Begründung:
Die betreibende Partei führt auf Grund des Endbeschlusses des Erstgerichtes vom 30. 4. 1998 Exekution gemäß § 353 EO.Die betreibende Partei führt auf Grund des Endbeschlusses des Erstgerichtes vom 30. 4. 1998 Exekution gemäß Paragraph 353, EO.
1. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 13. 1. 1999 (ON 33) den Antrag des Verpflichteten, das Exekutionsverfahren als nichtig aufzuheben, ab.
Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 28. 5. 1999, 4 R 153/99w-38, mit Ausnahme der Kostenentscheidung diesen Beschluss. Da somit konforme Beschlüsse vorliegen, war der Revisionsrekurs des Verpflichteten als gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO unzulässig zurückzuweisen. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung bereits zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 28. 5. 1999, 4 R 153/99w-38, mit Ausnahme der Kostenentscheidung diesen Beschluss. Da somit konforme Beschlüsse vorliegen, war der Revisionsrekurs des Verpflichteten als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 78, EO unzulässig zurückzuweisen. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung bereits zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
2. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 29. 6. 1999 (ON 43) den Antrag des Verpflichteten, das Exekutionsverfahren nach § 42 Abs 1 Z 1, 2, Abs 2 EO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die am 19. 4. 1999 vom Verpflichteten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den vom Verpflichteten eingebrachten Antrag vom 27. 6. 1999 auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Endbeschlusses vom 30. 4. 1998 aufzuschieben, ab.2. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 29. 6. 1999 (ON 43) den Antrag des Verpflichteten, das Exekutionsverfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, 2,, Absatz 2, EO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die am 19. 4. 1999 vom Verpflichteten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den vom Verpflichteten eingebrachten Antrag vom 27. 6. 1999 auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Endbeschlusses vom 30. 4. 1998 aufzuschieben, ab.
Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 16. 8. 1999, 4 R 323/99w-74, den Rekurs des Verpflichteten insoweit zurück, als er sich gegen die Abweisung des Antrags des Verpflichteten, die Exekution bis zur Rechtskraftentscheidung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage aufzuschieben, richtet. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, jedes Rechtsmittel sei nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses, der Beschwer, zulässig. Fehle diese Voraussetzung, so sei das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Insbesondere fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung beantragt wird, bei Einbringung des Rekurses verstrichen sei. Dieser Fall liege hier vor, weil die der begehrten Aufschiebung zugrundeliegende Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit Beschluss vom 30. 6. 1999 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 16. 8. 1999, 4 R 323/99w-74, den Rekurs des Verpflichteten insoweit zurück, als er sich gegen die Abweisung des Antrags des Verpflichteten, die Exekution bis zur Rechtskraftentscheidung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage aufzuschieben, richtet. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht zulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, jedes Rechtsmittel sei nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses, der Beschwer, zulässig. Fehle diese Voraussetzung, so sei das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Insbesondere fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung beantragt wird, bei Einbringung des Rekurses verstrichen sei. Dieser Fall liege hier vor, weil die der begehrten Aufschiebung zugrundeliegende Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit Beschluss vom 30. 6. 1999 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.
Im übrigen, dh soweit das Erstgericht den Antrag auf Aufschiebung der Exekution wegen des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des der Exekution zugrundeliegenden Titels abgewiesen hatte, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten keine Folge.
Die Rechtsmittelzulässigkeit ist hier gesondert zu beurteilen.