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Entscheidung 3 Ob 272/05d×

Entscheidung 3 Ob 272/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob272/05d

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) Mag. Federica S***** und 2) Dr. Markus S*****, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Franziska P*****, vertreten durch Heinz D. Plötz, Rechtsanwalt in Regensburg als bestellter Betreuer, dieser vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwilligung in einen Kaufvertrag (hier wegen einstweiliger Verfügung) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Juli 2005, GZ 5 R 51/05x-30, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Mai 2005, GZ 57 Cg 126/04x-19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juni 2005, GZ 57 Cg 126/04x-25, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, mit der der Gegnerin der gefährdeten Parteien verboten wurde, eine bestimmte Liegenschaft zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei diesen Provisorialantrag ab, weil nach dem bereits vom Erstgericht als bescheinigt festgestellten Sachverhalt mangels Zustandekommens eines Kaufvertrags zwischen den Streitteilen der von den gefährdeten Parteien behauptete Anspruch nicht bescheinigt sei; weiters sei auch die von der gefährdeten Partei behauptete Gefährdung nicht bescheinigt, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, dass ein Verkauf an einen anderen Kaufinteressenten konkret in die Wege geleitet worden sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsbescheinigung als auch bei der Frage des Zustandekommens eines Vertrags um Probleme des Einzelfalls handle und somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO vorliege.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

In der Zulassungsbeschwerde bezeichnen die gefährdeten Parteien als erhebliche Rechtsfrage, inwieweit der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei nicht ausreichender Bescheinigung vor Aufnahme der weiters angebotenen Bescheinigungsmittel - hier von der zweiten Instanz - abgewiesen werden dürfe.

Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht entscheidend ab. Die gefährdeten Parteien haben nämlich nicht bereits im Provisorialantrag ON 1, sondern erst im Schriftsatz ON 17 die Einvernahme der beiden von den Vorinstanzen in der Folge nicht vernommenen Zeugen nur zur Bescheinigung der hier konkret behaupteten Gefährdung durch einen konkret beabsichtigten Liegenschaftsverkauf beantragt, nicht jedoch zur Bescheinigung des - vom Rekursgericht ebenfalls mangels Abschlusses eines Liegenschaftskaufvertrags zwischen den Streitteilen verneinten - Anspruchs auf Übergabe der Liegenschaft. Dass die beiden Zeugen auch das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Streitteilen bescheinigen könnten, wird erstmals - und damit verspätet - im Revisionsrekurs behauptet. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E79071 3Ob272.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00272.05D.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20051124_OGH0002_0030OB00272_05D0000_000