Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Es trifft zu, daß dem Exekutionsantrag nur eine unbeglaubigte Fotokopie eines Zahlungsbefehles des Arbeitsgerichtes Wien vom 24.11.1974 mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 7.4.1975 angeschlossen war. Es ist ferner richtig, daß der gemäß §§ 4 Abs. 2, 54 EO. mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel (hier Zahlungsbefehl) durch Vorlage einer geschäftsordnungsgemäßen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen war (Heller-Berger-Stix, 621). Die Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung rechtfertigt jedoch – entgegen der Meinung des Rekursgerichtes – nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages, wenn der fotokopierte Titel – wie hier – an sich den Exekutionsantrag im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 EO. decken würde. Die Unterlassung der Vorlage der vom Titelgericht hergestellten Ausfertigung ist nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß § 54 EO., § 85 ZPO., § 78 EO. behoben werden kann (vgl. SZ 35/119 JBl 1958,629, JB1 1965,265, ferner Heller-Berger-Stix, 615 f.).Es trifft zu, daß dem Exekutionsantrag nur eine unbeglaubigte Fotokopie eines Zahlungsbefehles des Arbeitsgerichtes Wien vom 24.11.1974 mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 7.4.1975 angeschlossen war. Es ist ferner richtig, daß der gemäß Paragraphen 4, Absatz 2,, 54 EO. mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel (hier Zahlungsbefehl) durch Vorlage einer geschäftsordnungsgemäßen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen war (Heller-Berger-Stix, 621). Die Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung rechtfertigt jedoch – entgegen der Meinung des Rekursgerichtes – nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages, wenn der fotokopierte Titel – wie hier – an sich den Exekutionsantrag im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, und 2 EO. decken würde. Die Unterlassung der Vorlage der vom Titelgericht hergestellten Ausfertigung ist nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 54, EO., Paragraph 85, ZPO., Paragraph 78, EO. behoben werden kann vergleiche SZ 35/119 JBl 1958,629, JB1 1965,265, ferner Heller-Berger-Stix, 615 f.).
Es war daher dem Revisionsrekurs im Sinne der Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen (über den Exe-kutionsantrag) stattzugeben und die Exekutionssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, daß dem betreibenden Gläubiger einen Auftrag zur Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Exekutionstitels (mit lesbarer Angabe der Geschäftszahl) zu erteilen und sodann über den Exekutionsantrag neuerlich zu entscheiden haben wird.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 1 EO., § 78 EO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, EO., Paragraph 78, EO.