Entscheidung 3 Ob 273/04z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Klaudia K*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dr. Jana K*****, vertreten durch Gheneff - Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 48 R 336/04y-66, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die anwaltlich vertretene Mutter missversteht den angefochtenen Beschluss. Sie ist, wie sie im Revisionsrekurs ausführt, mit einem in monatlichen Abständen auszuübenden Besuchsrecht des Vaters einverstanden. Ihm wurde vom Rekursgericht aber ohnehin nur ein solches Besuchsrecht "an jedem zweiten (vollen) Wochenende im Monat" eingeräumt. Diese Auslegung des Spruchs stützen mit hinreichender Deutlichkeit die Gründe des angefochtenen Beschlusses, wird doch dort der Vorschlag eines Besuchsrechts "in rund monatlichen Abständen" in der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegenden "psychologischen Stellungnahme des Jugendamtes" vom 16. Dezember 2003 (beigeheftet ON 37) erörtert und letztlich ausgesprochen, der Rekurs der Mutter sei nur in der Frage nach einem Ferienbesuchsrecht berechtigt. Inhaltlich hat somit die zweite Instanz Punkt 2. A) des erstinstanzlichen Beschlusses nicht abgeändert, sondern mit einer Maßgabe bestätigt und ausgesprochen, dass dem Vater an einem (vollen) Wochenende (Samstag und Sonntag) im Monat ein Besuchsrecht zustehe; es sei dies jeweils das 2. Wochenende (somit nicht das 1., 3. oder 4. Wochenende) in jedem Monat.
Damit wird nur das jeweilige Wochenende im Monat spezifiziert und nicht das Besuchsrecht auf zwei Wochenenden im Monat erweitert.
Anmerkung
E75564
3Ob273.04z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00273.04Z.1124.000
Dokumentnummer
JJT_20041124_OGH0002_0030OB00273_04Z0000_000