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Entscheidung 3 Ob 273/08f×

Entscheidung 3 Ob 273/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob273/08f

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei m***** GmbH, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Friedrich Hartl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 3. September 2008, GZ 22 R 262/08y-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 15. Mai 2008, GZ 9 C 1485/07s-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Oppositionsgrund ist eine von der klagenden Partei behauptete Ratenvereinbarung über die betriebene Forderung. Das Berufungsgericht wies das auf die Hemmung des Anspruchs gerichtete Klagebegehren ab. Zum Abschluss der Ratenvereinbarung sei die Angestellte des Rechtsanwalts der beklagten Partei nicht bevollmächtigt gewesen. Die Rechtsausführungen zur Vollmacht von Kanzleiangestellten eines Rechtsanwalts sind durch die zitierten Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum gedeckt und bedürfen nur zu den in der außerordentlichen Revision angesprochenen „Kurrentien" einer Ergänzung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren brachte keinen Hinweis darauf, es habe sich bei der klagsgegenständlichen Forderung von Kapital 58.455,10 EUR samt 9,47 % Stufenzinsen (laut Exekutionsantrag summiert über 21.600 EUR) und Prozesskosten von 21.976,09 EUR und 2.521,20 EUR um eine wie auch immer definierte „Kurrentie" gehandelt. Nach dem 1999 aufgehobenen Paragraph 54, RL-BA geht es dabei um Rechtssachen einfacher Art, die für eine Partei häufig oder in großer Anzahl gleichartig zu bearbeiten sind; von einer solchen kann man bei einer - wie aus den Feststellungen eindeutig folgt - nach einem streitigen Titelverfahren durchzusetzenden, namhaften Forderung nicht ausgehen. Abgesehen davon, dass sich generelle Aussagen über den Vollmachtsumfang von Angestellten in Rechtsanwaltskanzleien in „Kurrentiensachen" überhaupt nicht rechtfertigen ließen, kommt es darauf schon mangels eines derartigen Sachverhalts nicht an.

Bezogen auf den konkreten Einzelfall vermag die klagende Partei eine grobe Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, deren Rechtsausführungen sie nicht anzweifelt, nicht aufzuzeigen, dies umso weniger, wenn man berücksichtigt, dass die angeblich bewilligten Monatsraten angesichts der hohen Verzugszinsen nicht einmal die Tilgung der gesamten Forderung innerhalb von zehn Jahren garantieren würden und überdies der Anschein einer Bevollmächtigung im behaupteten Umfang, der vom damaligen Rechtsvertreter der beklagten Partei ausgegangen wäre, weder behauptet noch festgestellt wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E90161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00273.08F.0225.000

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20090225_OGH0002_0030OB00273_08F0000_000