Der ao Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob die Ausfolgung einer vom Verpflichteten in einer Räumungsexekution gemäß § 44 Abs 2 EO geleisteten Sicherheit dann, wenn die Räumung tatsächlich vor dem vom Gericht ursprünglich festgesetzten Räumungstemin erfolgt ist, der betreibende Gläubiger jedoch mit der Ausfolgung der Sicherheit nicht einverstanden ist, mit Beschluss des Exekutionsgerichtes angeordnet werden kann, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist auch berechtigt.Der ao Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob die Ausfolgung einer vom Verpflichteten in einer Räumungsexekution gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO geleisteten Sicherheit dann, wenn die Räumung tatsächlich vor dem vom Gericht ursprünglich festgesetzten Räumungstemin erfolgt ist, der betreibende Gläubiger jedoch mit der Ausfolgung der Sicherheit nicht einverstanden ist, mit Beschluss des Exekutionsgerichtes angeordnet werden kann, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist auch berechtigt.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 7. 3. 2000 die Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag der verpflichteten Partei gemäß § 42 Abs 1 Z 2a EO gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 600.000 angeordnet, weil gegen das der Exekution zugrundeliegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) erhoben worden war. Diese Sicherheit wurde am 16. 3. 200 erlegt, worauf der Erstrichter dem Gerichtsvollzieher mitteilte, der bereits für 8. 5. 2000 anberaumte Räumungstermin sei gegenstandslos.Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 7. 3. 2000 die Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, EO gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 600.000 angeordnet, weil gegen das der Exekution zugrundeliegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) erhoben worden war. Diese Sicherheit wurde am 16. 3. 200 erlegt, worauf der Erstrichter dem Gerichtsvollzieher mitteilte, der bereits für 8. 5. 2000 anberaumte Räumungstermin sei gegenstandslos.
Da die verpflichtete Partei laut Mitteilung der betreibenden Partei im Antrag auf Einstellung der Räumungsexekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO das Bestandobjekt bereits am 30. 4. 2000 geräumt übergeben hat, kann durch die bewilligte Aufschiebung, die sich faktisch überhaupt nicht ausgewirkt hat, kein Schaden entstanden sein. Die Sicherheit wird jedoch zu dem Zweck auferlegt, um den Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit einer Aufschiebung verbunden sein können. Sie soll den Schaden decken, der dem betreibenden Gläubiger infolge der Verzögerung seiner Befriedigung entstehen könnte (MietSlg 40.838). Aus der Zweckgebundenheit der Sicherheit folgt daher, dass sie für andere Schäden des betreibenden Gläubigers - nur solche werden im Übrigen im Rekurs der betreibenden Partei angeführt - nicht haftet (MietSlg 47.723; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 18 zu § 44).Da die verpflichtete Partei laut Mitteilung der betreibenden Partei im Antrag auf Einstellung der Räumungsexekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO das Bestandobjekt bereits am 30. 4. 2000 geräumt übergeben hat, kann durch die bewilligte Aufschiebung, die sich faktisch überhaupt nicht ausgewirkt hat, kein Schaden entstanden sein. Die Sicherheit wird jedoch zu dem Zweck auferlegt, um den Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit einer Aufschiebung verbunden sein können. Sie soll den Schaden decken, der dem betreibenden Gläubiger infolge der Verzögerung seiner Befriedigung entstehen könnte (MietSlg 40.838). Aus der Zweckgebundenheit der Sicherheit folgt daher, dass sie für andere Schäden des betreibenden Gläubigers - nur solche werden im Übrigen im Rekurs der betreibenden Partei angeführt - nicht haftet (MietSlg 47.723; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 18 zu Paragraph 44,).
Ist aber die Entstehung eines Schadens, für den die erlegte Sicherheit haften würde, nicht denkbar, so ist die Ausfolgung der Sicherheit an den Erleger vom Exekutionsgericht anzuordnen, auch wenn kein Einverständnis der betreibenden Partei vorliegt.
Es war daher der zutreffende Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 41, 50, ZPO.