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Entscheidung 3 Ob 275/02s×

Entscheidung 3 Ob 275/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob275/02s

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12. Jänner 2000 verstorbenen Ali F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erben 1.) Abdolhamid F*****, 2.) Hodda K*****, 3.) Heschmat S*****, 4.) Mohammad-Reza F*****, und 5.) Hossien F*****, alle vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 2002, GZ 3 R 136/02w, 137/02t und 139/02m-63, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. April 2002, GZ 21 A 58/00a-50, und die Einantwortungsurkunde vom 17. April 2002, GZ 21 A 58/00a-51, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. April 2002, GZ 21 A 58/00a-53, aufgehoben wurden (Pkt römisch drei.1.), und der Beschluss (Amtsbestätigung) des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. April 2002, GZ 21 A 58/00a-55, abgeändert wurde (Pkt römisch drei.2.), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins.) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss Pkt römisch drei.1.) wird zurückgewiesen.

römisch zwei.) Zur Behandlung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen den Beschluss Pkt römisch drei.2.) werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.): Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts vom 17. April 2002 ON 50 in seinen Punkten 5. (Verständigung von Banken über die Verfügungsberechtigung bestimmter erbserklärter Erben), 6. a) (Bemessung der Gebühren des Gerichtskommissärs) und 7. ("Der Nachlass wird dem erbserklärten Erben eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt.") sowie die Einantwortungsurkunde vom 17. April 2002 ON 51 auf und trug dem Erstgericht insoweit die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens auf, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.

Gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, erster Satz AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht - anders als hier - ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Das somit jedenfalls unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.): Mit Beschluss vom 26. April 2002 ON 55 erteilte das Erstgericht gemäß Paragraph 178, AußStrG eine Amtsbestätigung, dass auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung eine bestimmte Grundbuchshandlung (Eigentumseinverleibung) vorzunehmen ist.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag von drei der erbl. Kinder auf Erteilung dieser Amtsbestätigung abgewiesen wird; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen gewesen seien.

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG idFd WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulässigkeitsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitsachen (3 Ob 156/02s mwN) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollten die Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E67748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00275.02S.1128.000

Im RIS seit

28.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0030OB00275_02S0000_000