Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig (stRsp; RIS-Justiz RS0044547, RS0044005, RS0044054).Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des Paragraph 528, ZPO zulässig (stRsp; RIS-Justiz RS0044547, RS0044005, RS0044054).
Das Rekursgericht hat das von der verpflichteten Partei gegen seine Rekursentscheidung erhobene Rechtsmittel aber zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, die gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren gilt, schließt - von ihr nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einen Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes aus (stRsp; RIS-Justiz RS0002321, RS0012387). Zwar normiert § 84 Abs 4 EO insoweit eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Konformatsbeschlüsse des Rekursgerichts, als hievon Beschlüsse über die Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel ausgenommen werden, im vorliegenden Fall richten sich die Rechtsmittel der verpflichteten Partei aber nicht gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und die unter einem beantragte Exekutionsbewilligung - diese Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen -, sondern gegen die Abweisung von Zustellanträgen, Anträgen auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie Aussetzung, hilfsweise Aufschiebung der Exekution.Das Rekursgericht hat das von der verpflichteten Partei gegen seine Rekursentscheidung erhobene Rechtsmittel aber zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, die gemäß Paragraph 78, EO als allgemeine Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren gilt, schließt - von ihr nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einen Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes aus (stRsp; RIS-Justiz RS0002321, RS0012387). Zwar normiert Paragraph 84, Absatz 4, EO insoweit eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Konformatsbeschlüsse des Rekursgerichts, als hievon Beschlüsse über die Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel ausgenommen werden, im vorliegenden Fall richten sich die Rechtsmittel der verpflichteten Partei aber nicht gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und die unter einem beantragte Exekutionsbewilligung - diese Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen -, sondern gegen die Abweisung von Zustellanträgen, Anträgen auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie Aussetzung, hilfsweise Aufschiebung der Exekution.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 159/98y ausgesprochen, dass im Rechtszug gegen die gesondert ergangene Exekutionsbewilligung § 84 Abs 4 EO (Entfall der Nichtzulässigkeit eines weiteren Rekurses gegen Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs aus dem Grund der vollen Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung) nicht (analog) anwendbar ist. Dies folge nicht allein aus der zuletzt genannten Bestimmung, sondern auch aus dem mit der EO-Nov. 1995 geschaffenen neuen Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 11 EO, weiters aus § 84a Abs 2 EO, wonach das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung innezuhalten habe, sowie aus § 84b EO, wonach der ausländische Titel nach der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer Titel zu behandeln sei (3 Ob 159/98y mwN). Nur für den Fall, dass nach § 84a Abs 1 zweiter Satz EO über mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel verbundene Exekutionsanträge gemeinsam entschieden wird und nur bei Abweisung der beiden Anträge in zweiter Instanz, ist § 84 Abs 4 EO idFd EO-Novelle 2000 auch auf die Entscheidung über den Exekutionsantrag anzuwenden (3 Ob 76/05f mwN). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 159/98y ausgesprochen, dass im Rechtszug gegen die gesondert ergangene Exekutionsbewilligung Paragraph 84, Absatz 4, EO (Entfall der Nichtzulässigkeit eines weiteren Rekurses gegen Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs aus dem Grund der vollen Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung) nicht (analog) anwendbar ist. Dies folge nicht allein aus der zuletzt genannten Bestimmung, sondern auch aus dem mit der EO-Nov. 1995 geschaffenen neuen Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, EO, weiters aus Paragraph 84 a, Absatz 2, EO, wonach das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung innezuhalten habe, sowie aus Paragraph 84 b, EO, wonach der ausländische Titel nach der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer Titel zu behandeln sei (3 Ob 159/98y mwN). Nur für den Fall, dass nach Paragraph 84 a, Absatz eins, zweiter Satz EO über mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel verbundene Exekutionsanträge gemeinsam entschieden wird und nur bei Abweisung der beiden Anträge in zweiter Instanz, ist Paragraph 84, Absatz 4, EO idFd EO-Novelle 2000 auch auf die Entscheidung über den Exekutionsantrag anzuwenden (3 Ob 76/05f mwN). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.
Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40, 50, ZPO.