Aus der Begründung:
Nach § 19 Abs. 1 und 2 des Pflanzenzuchtgesetzes dürfen im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen nur folgende auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität dieser Pflanzen hinweisende Bezeichnungen der Ware in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:Nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 des Pflanzenzuchtgesetzes dürfen im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen nur folgende auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität dieser Pflanzen hinweisende Bezeichnungen der Ware in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:
a) Original Hochzucht oder Originalsaatgut Hochzucht,
b) Original Erhaltungszucht oder Originalsaatgut Erhaltungszucht,
c) erster Nachbau.
Nach § 20 dürfen andere als die oben aufgezählten, auf eine züchterischeBearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen nicht verwendet werden; es ist verboten, Ware unter solchen Bezeichnungen feilzuhalten oder in den Verkehr zu setzen, gleichviel ob es sich um Saatgut einer im Zuchtbuch eingetragenen oder nicht eingetragenen Sorte handelt.Nach Paragraph 20, dürfen andere als die oben aufgezählten, auf eine züchterischeBearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen nicht verwendet werden; es ist verboten, Ware unter solchen Bezeichnungen feilzuhalten oder in den Verkehr zu setzen, gleichviel ob es sich um Saatgut einer im Zuchtbuch eingetragenen oder nicht eingetragenen Sorte handelt.
Da der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, daß die von ihm angekundigten Sorten im österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind, ist er nicht berechtigt, die im § 19 lit. a bis c angeführten Bezeichnungen für die von ihm angekundigten Sorten zu führen. Andere auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Ware hinweisende Bezeichnungen sind aber nach § 20 verboten, da diese Gesetzesstelle im Inland Hinweise auf züchterische Bearbeitung und Qualität nur dann gestattet, wenn das Saatgut im Zuchtbuch eingetragen ist, und nur mit den im § 19 angeführten Bezeichnungen. Ausländische Saatgüter dürfen demnach im Inland, es sei denn, daß ihnen ausnahmsweise die Eintragung im Zuchtbuch nach § 13 gestattet wurde, nicht als Zuchtsaatgutware angekundigt oder feilgehalten werden, daher auch nicht unter Hinweis auf ihre ausländische Provenienz, weil die Qualitätsbezeichnung vom Gesetzgeber ausschließlich den im Zuchtbuch eingetragenen Sorten, überwiegend inländischer Provenienz, vorbehalten wurde.Da der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, daß die von ihm angekundigten Sorten im österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind, ist er nicht berechtigt, die im Paragraph 19, Litera a bis c angeführten Bezeichnungen für die von ihm angekundigten Sorten zu führen. Andere auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Ware hinweisende Bezeichnungen sind aber nach Paragraph 20, verboten, da diese Gesetzesstelle im Inland Hinweise auf züchterische Bearbeitung und Qualität nur dann gestattet, wenn das Saatgut im Zuchtbuch eingetragen ist, und nur mit den im Paragraph 19, angeführten Bezeichnungen. Ausländische Saatgüter dürfen demnach im Inland, es sei denn, daß ihnen ausnahmsweise die Eintragung im Zuchtbuch nach Paragraph 13, gestattet wurde, nicht als Zuchtsaatgutware angekundigt oder feilgehalten werden, daher auch nicht unter Hinweis auf ihre ausländische Provenienz, weil die Qualitätsbezeichnung vom Gesetzgeber ausschließlich den im Zuchtbuch eingetragenen Sorten, überwiegend inländischer Provenienz, vorbehalten wurde.
Der Unterlassungsanspruch ist demnach nach § 24 Pflanzenzuchtgesetz und § 14 UWG. bescheinigt, weshalb das vom Rekursgericht erlassene Verbot nach § 24 UWG. zu bestätigen war.Der Unterlassungsanspruch ist demnach nach Paragraph 24, Pflanzenzuchtgesetz und Paragraph 14, UWG. bescheinigt, weshalb das vom Rekursgericht erlassene Verbot nach Paragraph 24, UWG. zu bestätigen war.