Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 275/53×

Entscheidung 3 Ob 275/53

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob275/53

Entscheidungsdatum

22.04.1953

Norm

Pflanzenzuchtgesetz vom 12. 12. 1946, BGBl. Nr. 34/1947 §§19. 20. 24
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §24

Kopf

SZ 26/107

Spruch

Zulässige Qualitätsbezeichnung von Saatgut (Paragraphen 19, 20, 24, Pflanzenzuchtgesetz vom 12. Dezember 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,).

Entscheidung vom 22. April 1953, 3 Ob 275/53.

römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Rekursgericht hat in Abänderung des Beschlusses des Erstrichters dergefährdeten Partei eine einstweilige Verfügung bewilligt, laut der ihrem Gegner verboten wird, in ihrem Kataloge vom Jänner 1953 und in anderen geschäftlichen Ankündigungen sechs verschiedene in der einstweiligen Verfügung angeführte Saatgutsorten als Hochzuchtsaatgut zu bezeichnen.

Das Rekursgericht führte hiezu aus, daß eine solche Bezeichnung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, a des Pflanzenzuchtgesetzes vom 12. Dezember 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, unzulässig sei und der gefährdeten Partei daher gemäß Paragraph 24, des genannten Gesetzes ein Unterlassunganspruch zustehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 des Pflanzenzuchtgesetzes dürfen im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen nur folgende auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität dieser Pflanzen hinweisende Bezeichnungen der Ware in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:

a) Original Hochzucht oder Originalsaatgut Hochzucht,

b) Original Erhaltungszucht oder Originalsaatgut Erhaltungszucht,

c) erster Nachbau.

Nach Paragraph 20, dürfen andere als die oben aufgezählten, auf eine züchterischeBearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen nicht verwendet werden; es ist verboten, Ware unter solchen Bezeichnungen feilzuhalten oder in den Verkehr zu setzen, gleichviel ob es sich um Saatgut einer im Zuchtbuch eingetragenen oder nicht eingetragenen Sorte handelt.

Da der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, daß die von ihm angekundigten Sorten im österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind, ist er nicht berechtigt, die im Paragraph 19, Litera a bis c angeführten Bezeichnungen für die von ihm angekundigten Sorten zu führen. Andere auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Ware hinweisende Bezeichnungen sind aber nach Paragraph 20, verboten, da diese Gesetzesstelle im Inland Hinweise auf züchterische Bearbeitung und Qualität nur dann gestattet, wenn das Saatgut im Zuchtbuch eingetragen ist, und nur mit den im Paragraph 19, angeführten Bezeichnungen. Ausländische Saatgüter dürfen demnach im Inland, es sei denn, daß ihnen ausnahmsweise die Eintragung im Zuchtbuch nach Paragraph 13, gestattet wurde, nicht als Zuchtsaatgutware angekundigt oder feilgehalten werden, daher auch nicht unter Hinweis auf ihre ausländische Provenienz, weil die Qualitätsbezeichnung vom Gesetzgeber ausschließlich den im Zuchtbuch eingetragenen Sorten, überwiegend inländischer Provenienz, vorbehalten wurde.

Der Unterlassungsanspruch ist demnach nach Paragraph 24, Pflanzenzuchtgesetz und Paragraph 14, UWG. bescheinigt, weshalb das vom Rekursgericht erlassene Verbot nach Paragraph 24, UWG. zu bestätigen war.

Anmerkung

Z26107

Schlagworte

Pflanzenzucht, Qualitätsbezeichnung, Qualitätsbezeichnung, Pflanzenzucht, Unlauterer Pflanzenzuchtgesetz, Wettbewerb, Qualitätsbezeichnung für Pflanzenzucht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00275.53.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19530422_OGH0002_0030OB00275_5300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung