Der - unterschiedliche Entscheidungsgegenstände betreffende - Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die unter Punkt I. ausgesprochene Bestätigung der Exekutionsbewilligung wendet, jedenfalls unzulässig, soweit er sich im Übrigen gegen Punkt II. der Rekursentscheidung richtet, entbehrt der Oberste Gerichtshof derzeit einer Kognitionsbefugnis.Der - unterschiedliche Entscheidungsgegenstände betreffende - Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die unter Punkt römisch eins. ausgesprochene Bestätigung der Exekutionsbewilligung wendet, jedenfalls unzulässig, soweit er sich im Übrigen gegen Punkt römisch zwei. der Rekursentscheidung richtet, entbehrt der Oberste Gerichtshof derzeit einer Kognitionsbefugnis.
1. Gemäß § 78 EO iVm mit § 528 Abs 2 Z 2 EO ist der Revisionsrekurs - abgesehen von einer im Anlassfall nicht maßgebenden Ausnahme - absolut unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss, was hier die Exekutionsbewilligung betrifft, zur Gänze bestätigte. Ist aber die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs absolut ausgeschlossen, so ist ein dennoch erhobener Revisionsrekurs, selbst wenn er auch noch verspätet eingebracht worden sein sollte, als unzulässig zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung einer derartigen Unzulässigkeit einer Prüfung der Rechtzeitigkeit vorgeht. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher insofern als absolut unzulässig zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO ist der Revisionsrekurs - abgesehen von einer im Anlassfall nicht maßgebenden Ausnahme - absolut unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss, was hier die Exekutionsbewilligung betrifft, zur Gänze bestätigte. Ist aber die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs absolut ausgeschlossen, so ist ein dennoch erhobener Revisionsrekurs, selbst wenn er auch noch verspätet eingebracht worden sein sollte, als unzulässig zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung einer derartigen Unzulässigkeit einer Prüfung der Rechtzeitigkeit vorgeht. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher insofern als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Bei Erledigung des Rekurses des Betreibenden gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 5. November 2002 auf Einstellung der Exekution betrug der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 6.663,13 EUR, blieb doch dieser Beschluss in Hinsicht auf die ursprünglich betriebenen Kostenersatzforderungen unangefochten. Im Übrigen machte der Betreibende den die betriebene Forderung von 6.663,13 EUR betreffenden Verzugszinsenanspruch im Exekutionsantrag als Nebenforderung geltend. Er ist somit bei Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands nach § 78 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO sowie § 54 Abs 2 JN unbeachtlich. Gemäß 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a und 2a ZPO ist aber der Revisionsrekurs nach einem Ausspruch des Rekursgerichts über dessen Unzulässigkeit bei einem zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigenden zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstand - wie hier - auch in Exekutionssachen nur zulässig, wenn das Rekursgericht einen Beschluss nach § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO fasst und ein solches Rechtsmittel damit nachträglich doch zulässt. Vorher kann der Oberste Gerichtshof - mangels Kognitionsbefugnis - nicht einmal eine allfällige Verspätung des an ihn gerichteten Rechtsmittels wahrnehmen. Auf diese - bereits seit geraumer Zeit geltende - Rechtslage wurde vom Erstgericht anlässlich der Verbesserung des Rechtsmittels des Verpflichteten zu gerichtlichem Protokoll am 18. November 2003 nicht Bedacht genommen. Insofern bleibt es dem Erstgericht vorbehalten, zu entscheiden, den "außerordentlichen" Revisionsrekurs entweder iSd § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Rekursgericht vorzulegen oder vorher allenfalls ein Verbesserungsverfahren zwecks Nachholung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO im Rechtsmittel des Verpflichteten einzuleiten.2. Bei Erledigung des Rekurses des Betreibenden gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 5. November 2002 auf Einstellung der Exekution betrug der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 6.663,13 EUR, blieb doch dieser Beschluss in Hinsicht auf die ursprünglich betriebenen Kostenersatzforderungen unangefochten. Im Übrigen machte der Betreibende den die betriebene Forderung von 6.663,13 EUR betreffenden Verzugszinsenanspruch im Exekutionsantrag als Nebenforderung geltend. Er ist somit bei Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO sowie Paragraph 54, Absatz 2, JN unbeachtlich. Gemäß 78 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 a ZPO ist aber der Revisionsrekurs nach einem Ausspruch des Rekursgerichts über dessen Unzulässigkeit bei einem zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigenden zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstand - wie hier - auch in Exekutionssachen nur zulässig, wenn das Rekursgericht einen Beschluss nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO fasst und ein solches Rechtsmittel damit nachträglich doch zulässt. Vorher kann der Oberste Gerichtshof - mangels Kognitionsbefugnis - nicht einmal eine allfällige Verspätung des an ihn gerichteten Rechtsmittels wahrnehmen. Auf diese - bereits seit geraumer Zeit geltende - Rechtslage wurde vom Erstgericht anlässlich der Verbesserung des Rechtsmittels des Verpflichteten zu gerichtlichem Protokoll am 18. November 2003 nicht Bedacht genommen. Insofern bleibt es dem Erstgericht vorbehalten, zu entscheiden, den "außerordentlichen" Revisionsrekurs entweder iSd Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Rekursgericht vorzulegen oder vorher allenfalls ein Verbesserungsverfahren zwecks Nachholung eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO im Rechtsmittel des Verpflichteten einzuleiten.