Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 278/00d×

Entscheidung 3 Ob 278/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob278/00d

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Winkelschreibereisache des Dr. Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, über dessen "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2000, GZ 35 R 414/00t-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17. Juli 2000, GZ 8 Nc 30/99g-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der irrig als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem vom Rekursgericht über Rekurs des Bestraften zur Gänze bestätigtem Beschluss hatte das Erstgericht über ihn wegen Winkelschreiberei im Sinne des Paragraph eins, Litera b, der JMV RGBl 1857/114 eine Geldstrafe von S 30.000 verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Genannten ist - wie schon das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die sogenannte Winkelschreibereiverordnung (RGBl 1857/114), die durch die Erlassung der ZPO (Artikel römisch vier, Ziffer 5, EGZPO) unberührt blieb, gemäß der Anlage 1 zum 1. BRBG (BGBl römisch eins 1999/191) auch nach dem 1. 1. 2000 weiterhin in Kraft ist. Gegen Entscheidungen, wodurch jemand wegen Winkelschreiberei bestraft wird, steht demselben nach Artikel römisch vier, Ziffer 5, EGZPO der Rekurs nach Maßgabe der Paragraphen 514 bis 528 ZPO zu. Es gilt somit auch die Beschränkung des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bei voll bestätigten Entscheidungen.

Das unzulässige Rechtsmittel war demnach zurückzuweisen, ohne dass es sachlich behandelt werden könnte.

Anmerkung

E60127 03A02780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00278.00D.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20001115_OGH0002_0030OB00278_00D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung