Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei, mit dem diese die Abänderung der Berufungsentscheidung in die Bestätigung des Ersturteils unter Zuspruch der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung anstrebt, ist mangels einer eine Sachentscheidung in dritter Instanz erfordernden Beschwer der Rekurswerberin unzulässig:
Zunächst ist die beklagte Partei auf die stRspr hinzuweisen, wonach eine "Bagatellberufung" iSd § 501 ZPO, in der ausschließlich andere als die im § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe (Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache) geltend gemacht werden, - in Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen Faschings (LB2 Rz 1837) und Fuciks (RZ 1984, 54 ff [60]) - als unzulässig zurückzuweisen ist (RZ 1997/56 mwN; Kodek in Rechberger2 § 501 ZPO Rz 4 mwN).Zunächst ist die beklagte Partei auf die stRspr hinzuweisen, wonach eine "Bagatellberufung" iSd Paragraph 501, ZPO, in der ausschließlich andere als die im Paragraph 501, Absatz eins, ZPO genannten Berufungsgründe (Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache) geltend gemacht werden, - in Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen Faschings (LB2 Rz 1837) und Fuciks (RZ 1984, 54 ff [60]) - als unzulässig zurückzuweisen ist (RZ 1997/56 mwN; Kodek in Rechberger2 Paragraph 501, ZPO Rz 4 mwN).
Nach stRspr und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, die sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch bei der Entscheidung über dieses vorliegen muss; im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (SZ 61/6 uva; Kodek aaO Vor § 461 ZPO Rz 9 mwN). Da die Rekurswerberin im Ergebnis lediglich die Korrektur der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung anstrebt, weil die negative Erledigung des auf die Unzulässigerklärung einer Exekution gerichteten Klagebegehrens sowohl bei (der hier vorliegenden) Zurückweisung, als auch bei (der vom Rekurs angestrebten) Abweisung der Berufung des Klägers Bestand behält, ist ihr Rechtsmittel aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.Nach stRspr und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, die sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch bei der Entscheidung über dieses vorliegen muss; im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (SZ 61/6 uva; Kodek aaO Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 mwN). Da die Rekurswerberin im Ergebnis lediglich die Korrektur der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung anstrebt, weil die negative Erledigung des auf die Unzulässigerklärung einer Exekution gerichteten Klagebegehrens sowohl bei (der hier vorliegenden) Zurückweisung, als auch bei (der vom Rekurs angestrebten) Abweisung der Berufung des Klägers Bestand behält, ist ihr Rechtsmittel aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Da der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, nicht zweiseitig ist (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043760; Kodek aaO § 519 ZPO Rz 3), ist die Rekursbeantwortung der klagenden Partei ebenfalls zurückzuweisen.Da der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, nicht zweiseitig ist (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043760; Kodek aaO Paragraph 519, ZPO Rz 3), ist die Rekursbeantwortung der klagenden Partei ebenfalls zurückzuweisen.